OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01

Leitsatz

  1. Hat ein Pkw. einen Unfallschaden an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, handelt der informierte Verkäufer arglistig, wenn er das reparierte Fahrzeug mit der bagatellisierenden Erklärung „Seitenschaden rechts“ verkauft.

  2. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages können die Gebrauchsvorteile des Käufers nach der Formel

„konkreter Altwagen-Kaufpreispreis x tatsächlich gefahrene Kilometer geteilt durch voraussichtliche Restlaufleistung“

berechnet werden. Dabei kann bei einem Kleinwagen (hier: Ford Fiesta) eine Gesamtleistung von 150.000 Kilometer zugrunde gelegt werden.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. November 2001 geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier wird aufrechterhalten, soweit

a. die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 4.779,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 20. März 2001 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw’s Ford Fiesta Fahrzeug Ident. Nr. WFOBXXGAJBTS 50614,

b. festgestellt ist, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt und das Versäumnisurteil insoweit gegenstandslos ist.

  1. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Autohaus die Wandelung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. Ford Fiesta. Vor der Veräußerung an den Kläger war das Fahrzeug auf der rechten Seite durch Anstoß eines Lkw. massiv beschädigt worden. Ein Sachverständiger hatte die Reparaturkosten auf 9.659,90 DM veranschlagt und die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung auf 500 DM geschätzt. Die Beklagte reparierte das Fahrzeug und verkaufte es unter Gewährleistungsausschluss für 10.980 DM an den Kläger. Im Vertragsformular ist in der Spalte „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Verkäufer“ folgendes vermerkt:

2

„Seitenschaden rechts“.

3

Dazu hat der Kläger vorgetragen, bei den Vertragsverhandlungen sei ihm erklärt worden, der Schaden sei nicht groß gewesen. Dass es sich um eine Beschädigung an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt habe, sei ihm arglistig verschwiegen worden. In Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte er von dem Kauf abgesehen. Undichtigkeiten des Fahrzeuges habe die Beklagte zwischenzeitlich beseitigt (Blatt 56 GA).

4

Die Beklagte, gegen die zunächst ein der Klage umfassend stattgebendes Versäumnisurteil ergangen ist, hat zur Begründung ihres Einspruchs vorgetragen, dem Kläger sei dargelegt worden, dass bei dem Verkehrsunfall ein LKW gegen das Fahrzeug gestoßen sei.

5

Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gewährleistungsrechte des Klägers seien ausgeschlossen, weil er die – erfolgreiche – Nachbesserung der Beklagten (Beseitigung der Undichtigkeit) akzeptiert habe.

6

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das Landgericht habe die von ihm zitierten Entscheidungen BGH NJW 1996, 2647; BGH NJW – RR 1998, 680 missverstanden. Eine Aufklärung über das Ausmaß des erlitten Unfallschadens habe die Beklagte versäumt.

7

Die Beklagte erwidert, indem der Kläger auf das Nachbesserungsangebot eingegangen sei, habe er auf weitergreifende Mangelgewährleistungsansprüche verzichtet. Das Fahrzeug sei nach dem Unfall einwandfrei repariert worden. Jedenfalls schulde der Kläger bei einem Erfolg seines Wandelungsbegehrens eine Nutzungsvergütung von 0,80 DM pro Kilometer.

8

Der Kläger repliziert, er schulde lediglich eine angemessene Nutzungsvergütung. Insoweit erkläre er die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widerspricht der (Teil-) Erledigungserklärung.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

11

Ungeachtet des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses kann der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (§§ 462,459 BGB), weil die Beklagte einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat (§ 476 BGB).

12

Der Kaufgegenstand ist auch heute noch mit einem Mangel behaftet, der seinen Wert mindert. Dass trotz ordnungsgemäßer Reparatur schwerster Unfallschäden gleichwohl regelmäßig eine Wertminderung verbleibt, ist gerichtsbekannt und im vorliegenden Fall auch durch das Sachverständigengutachten vom 6. Dezember 2000 belegt (vgl. Blatt 19 GA).

13

Die demgegenüber vom Landgericht vertretene Auffassung, die Beseitigung der Undichtigkeit stehe einem Erfolg der Klage entgegen, hat keine tragfähige Grundlage und verkennt zudem den Kern des Klagevorbringens. Denn die Beseitigung der Undichtigkeit war schon deshalb geboten, weil der Kläger nur auf diese Weise dem bei der Rückgabe zu erwartenden Einwand der Beklagten entgegenwirken konnte, er habe eine Verschlechterung des Fahrzeuges verschuldet. Den vom Landgericht zitierten BGH – Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Der Kläger stützt sein Wandelungsbegehren nicht auf die unstreitig beseitigte Undichtigkeit, sondern darauf, dass der schwere Unfallschaden nicht offenbart wurde. Dieser Mangel konnte durch die Nachbesserungsbemühungen der Klägerin nicht behoben werden.

14

Die Beklagte hat den Mangel zur Überzeugung des Senats auch arglistig verschwiegen. Richtig ist allerdings, dass in der Vertragsurkunde von einem „Seitenschaden rechts“ die Rede ist. Darunter ist jedoch nach allgemeinen Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont kein Schaden des hier in Rede stehenden – unstreitigen – Ausmaßes zu verstehen. Aus dem Anfang Dezember 2000 eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der PKW einen äußerst weitreichenden Schaden nahe der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das musste die Beklagte dem Kläger offenbaren, weil es sich um einen wegen der Reparatur nicht mehr erkennbaren, jedoch für die Entschließung eines Käufers wesentlichen Umstand handelte.

15

Ihrer Offenbarungspflicht hat die Beklagte mit dem Hinweis auf einen „Seitenschaden“ nicht genügt, weil hierunter allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen sind, nach deren Beseitigung gewöhnlich keine merkantile Wertminderung verbleibt.

16

Die Beklagte ist dem erstinstanzlich mit der Beweisbehauptung begegnet, dem Kläger sei gesagt worden, bei einem Verkehrsunfall sei ein LKW gegen das Fahrzeug gestoßen (Blatt 51 GA). Diesem Beweisangebot musste nicht nachgegangen werden. Denn die Klage hat selbst dann Erfolg, wenn man das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt. Die Erklärung, bei dem Unfall sei ein LKW gegen dass Fahrzeug gestoßen, war nämlich hinsichtlich des Schadensausmaßes gleichermaßen bagatellisierend wie die Vertragsurkunde. Denn sie besagte nicht, dass der PKW durch den Anstoß derart weitreichend beschädigt worden war, wie es sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt.

17

Letztlich war es auch nicht Aufgabe des Klägers, Umfang und Ausmaß des Schadens durch ergänzende Fragen zu ermitteln. Denn im Rechtsverkehr darf jeder darauf vertrauen, dass der Vertragspartner alle offenbarungspflichtigen Umstände von sich aus darlegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, muss der Verkäufer eines PKW den Käufer über Art und Ausmaß von Unfallschäden jenseits der Bagatellgrenze umfassend aufklären und dabei sein gesamtes Wissen offenbaren (Senatsurteil vom 29. November 2001 – 5 U 757/01 – in VRS 102, 174 – 177). Das steht in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Schleswig in OLGR 2002, 112 m.w.N). Die rechtsgeschäftliche Offenbarungspflicht des Verkäufers darf nicht durch eine dogmatisch nicht überzeugend zu begründende Fragepflicht des Käufers ausgehöhlt werden.

18

Die Berufung führt daher zur teilweisen Wiederherstellung des klagestattgebenden Versäumnisurteils.

19

Eine umfassende Bestätigung scheidet aus, weil der Kläger sich die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen muss. Diese sind im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. BGHZ 115, 47, 49 und BGH, 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, in NJW 1995, 2159 mit Anm.v. Reinersdorff, WiB 1995, 835 = BB 1995, 1975 = DB 1995, 1556 = Haertlein, JABl 1996, 1 = MDR 1995, 787 = WM 1995, 1145 = ZIP 1995, 1082 = Wolf, LM H. 10/1995 § 166 BGB Nr. 34). Bei Kraftfahrzeugen wird die Nutzungsdauer regelmäßig in Kilometern bemessen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (BGH VIII ZR 70/94 a.A. O.).

20

Das ergibt angesichts der vom Kläger zurückgelegten Fahrstrecke von 15.261 Kilometern hier einen Gebrauchsvorteil von 2.011,50 DM (Kaufpreis von 10.980 DM X zurückgelegte Fahrstrecke von 15.261 Kilometern geteilt durch zu erwartende Restlaufstrecke von 83.304 Kilometern). Dabei hat der Senat eine voraussichtliche Gesamtfahrleistung des PKW von 150.000 km zugrunde gelegt. Denn bei einem Kleinwagen (hier: Ford Fiesta) kann von dieser Gesamtfahrleistung ausgegangen werden. Der Abzug der Gebrauchsvorteile zuzüglich der Vertragskosten von 380 DM (vgl. Bl. 4 GA) führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsbetrag.

21

Im übrigen musste entsprechend dem Antrag des Klägers die teilweise Erledigung der Hauptsache festgestellt werden, nachdem die Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung hilfsweise eine Nutzungsvergütung geltend gemacht hat. Im Umfang der vom Kläger akzeptierten berechtigten Nutzungsvergütung hat das zur Teilerledigung der Hauptsache geführt, die daher antragsgemäß festgestellt werden musste.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO n.F. nicht vorliegen.

25

Streitwert: 5.808,27 Euro