OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 – 3 U 993/14

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 11. Juli 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. März 2015. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes wegen arglistigen Verschweigens eines Unfallschadens sowie Ersatz von Aufwendungen für den Austausch eines Turboladers.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 2012 (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 20. Juni 2014, GA 72, Kaufdatum in der Urkunde fälschlicher Weise mit 2011 angegeben) von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Typ VW Golf Variant 1,9 TDI zu einem Kaufpreis von 9.650,- €. Der Kaufvertrag enthält unter besondere Vereinbarungen den handschriftlichen Zusatz: „Von privat, keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rückgabe“. Im Rahmen des vorformulierten Textes garantierte der Verkäufer, dass das Kraftfahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und in der übrigen Zeit, soweit ihm bekannt, einen – insoweit handschriftlich eingefügt –“Unfallschaden“ hatte. Am Ende der Urkunde hat der Beklagte handschriftlich vermerkt: „Käufer prüft das Fahrzeug auf gravierende Unfallschäden, falls feststellbar sein sollte räume ich Rückgabe ein, ohne Nebenkosten“.

Der Beklagte hatte das Fahrzeug am 30. August 2012 von dem Streithelfer zu einem Kaufpreis von 6.850,00 € erworben (GA 31). In diesem Kaufvertrag ist festgehalten, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es im Eigentum des Streithelfers stand, keinen Unfallschaden erlitten hatte und in der übrigen Zeit einen „leichten Frontschaden“.

Im Zusammenhang mit dem Austausch des Turboladers im August 2013, für den der Kläger ein Betrag von 1.802,55 € aufwendete, stellte die Werkstatt des Klägers fest, dass zahlreiche Teile im Frontbereich des Fahrzeugs ausgetauscht worden waren. Nachforschungen des Klägers ergaben, dass der PKW bei einem der Voreigentümer einen schweren Unfall erlitten hatte und sich die für den Unfallschaden angefallenen Reparaturkosten nach einem Gutachten des Kfz-Ingenieurbüros …[A] vom 30. August 2011 (Anlage K 2, GA 8) auf 12.723,20 € netto beliefen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K 3, GA 18).

Die Parteien haben u. a. darüber gestritten, ob der Beklagte Kenntnis von einem schweren Unfallschaden hatte.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

  1. an ihn, den Kläger, 9.650,- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz vom Typ VW Golf Variant 1,9 TDI DPF DSG/Comfortline Fahrzeug-ld.Nr. …;

2 an ihn, den Kläger, 1.802,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2013 zu zahlen.

  1. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kfz vom VW Golf Variant 1,9 TDI DPF DSG/Comfortline Fahrzeug-ld.Nr. … in Verzug befinde;

  2. den Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch zu. Die Parteien hätten einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart, auf den sich der Beklagte berufen könne. Er habe weder eine Beschaffenheitsgarantie in Bezug auf das Fahrzeug abgegeben noch den Kläger bezüglich des Vorliegens eines schweren Unfallschadens getäuscht. Da dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, das Fahrzeug auf gravierende Unfallschäden zu prüfen und für den Fall des Vorliegens eines solchen ein Rückgaberecht eingeräumt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Kläger über einen Unfallschaden aufgeklärt habe und beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass darüber hinaus noch weitere gravierende Unfallschäden vorliegen könnten. Für ein arglistiges Verhalten des Beklagten in Bezug auf ein Verschweigen eines schweren Unfallschadens seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Dem Kläger sei im Rahmen der Gewährleistungsfristen kein zeitlich unbefristetes Prüfungsrecht eingeräumt worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,

das Landgericht habe ein arglistiges Verschweigen eines gravierenden Unfallschadens durch den Beklagten zu Unrecht verneint. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm, Kläger, in dem Kaufvertrag ein Prüfungs- und Rückgaberecht im Falle des Vorliegens eines gravierenden Unfallschadens eingeräumt worden sei. Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise den Zeugen und Streithelfer, …[B], nicht zu der Behauptung vernommen, dass der Beklagte Kenntnis von einem gravierenden Unfallschaden gehabt habe.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er trägt vor, der Kläger habe das Fahrzeug als Unfallfahrzeug gekauft. Er, Beklagter, habe keine Kenntnis von einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden gehabt. Der Kläger habe ein etwaiges Rückgaberecht aufgrund Zeitablaufs verloren.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verneint.

a) Dem Kläger steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Abs. 1 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB zu

aa) Gewährleistungsansprüche sind allerdings nicht gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels ausgeschlossen.

Dem Kläger war zwar bei Vertragsschluss bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelte. Ihm war aber die Schwere des Unfallschadens nicht bekannt, was auch der Beklagte nicht behauptet. Es kann auch keine grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden. Aus dem Umstand, dass dem Kläger anlässlich der Probefahrt mitgeteilt worden ist, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, musste er nicht zwingend auf einen schweren Unfallschaden schließen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vermag es auch nicht zu begründen, dass er es in Kenntnis eines Unfallschadens unterlassen hat, vor Abschluss des Kaufvertrags eine Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen zu lassen.

bb) Ein Anspruch des Klägers scheidet aber aus, weil die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Dieser Ausschluss ist nicht nach § 444 BGB unwirksam, weil der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hätte.

Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012 – 2 U 1020 /11; vom 19. Januar 2009 – 2 U 422/08; vom 20. Februar 2009 – 2 U 848/08; vom 13. November 2009 – 2 U 443/09 – NJW-RR 2010, 989 und vom 24. Januar 2013 und 25. Februar 2013 – 3 U 846/12).

Zur Überzeugung des Senats würdigt das Landgericht den handschriftlichen Zusatz im Kaufvertrag zutreffend, dass der Beklagte den Kläger zum einen über einen Unfallschaden aufgeklärt hat und beide Parteien von der Möglichkeit eines schweren Unfallschadens ausgegangen sind. Der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger ein Prüfungsrecht im Hinblick auf das Vorliegen eines gravierenden Unfallschadens und in diesem Falle ein Rückgaberecht eingeräumt hat, spricht dafür, dass beide Parteien diese Möglichkeit in Erwägung gezogen haben und gleichzeitig dagegen, dass der Kläger tatsächlich positive Kenntnis von der Schwere des Unfallschadens hatte und diesen dem Kläger arglistig verschweigen wollte. Dabei ist auch zu würdigen, dass der Beklagte das Fahrzeug von dem Streithelfer, entgegen dem Vortrag des Klägers, in einem reparierten Zustand erworben hatte, sodass sich ihm ein schwerer Unfall nicht aufdrängen musste.

cc) Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 20. Juni 2014 (GA 69 ff.) mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 2. Juli 2014 (GA 74/75) für die Behauptung, der Beklagte habe Kenntnis von einem konkreten, schweren Vorschaden gehabt, Beweis durch Vernehmung des Streithelfers als Zeugen angeboten hat, ist dieser Vortrag nebst Beweiserbieten zu Recht gemäß § 296 a ZPO zurückgewiesen worden, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden können. Der Angriff der Berufung, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BB 7, GA 131), verfängt nicht, da es den Vortrag nebst Beweiserbieten zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen hat.

b) Dem Kläger steht auch kein vertragliches Rücktrittsrecht zu.

Die Parteien haben zwar ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Zutreffend würdigt das Landgericht den Zusatz in dem Kaufvertrag aber dahingehend, dass sie das (bedingte) Rückgaberecht zeitlich auf eine angemessene Prüfungsfrist begrenzt haben. Auch wenn die Klausel keine ausdrückliche Befristung enthält, in welchem Zeitraum die Prüfung des Fahrzeugs auf gravierende Mängel zu erfolgen hat, ist aus dem Umstand, dass die Parteien einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, zu schließen, dass die Parteien die Frage, ob ein gravierender Unfallschaden vorliegt, zeitnah geklärt haben wollten.

Wenn der Kläger nunmehr aufgrund der Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma …[C] GbR im August 2013 Kenntnis von einem erheblichen Unfallschaden erhalten haben will (vgl. Rechnung vom 12.08.2013, Anlage K 1, GA 7), kann er sein vertragliches Rückgaberecht hierauf nicht mehr stützen, da er eine eigenverantwortliche Prüfung des Fahrzeugs auf gravierende Mängel nicht zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrages vorgenommen hat. Diese Prüfung hätte er bei verständiger Auslegung des Zusatzes in der Kaufvertragsurkunde spätestens Ende des Jahres 2012 bzw. Anfang des Jahres 2013 vornehmen müssen.

Dabei ist das dem Kläger eingeräumte, bedingte Rückgaberecht im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsausschluss zu sehen. Wollte man dem Kläger ein zeitlich unbefristetes Rückgaberecht gewähren, würde die gleichermaßen im Vertrag enthaltene Regelung über den Gewährleistungsausschluss leer laufen. Die Parteien sind erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger von seiner Option, das Fahrzeug auf etwaige gravierende Unfallschäden einer Prüfung zu unterziehen und ggf. im Falle des Vorliegens eines derartigen Schadens das Rückgaberecht auszuüben, zeitnah Gebrauch macht. Es entsprach nicht den Interessen der Parteien, dass über einen unbestimmten Zeitraum Unklarheit besteht, ob der Kläger trotz Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses noch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrages haben sollte.

Dem Kläger hilft auch sein Vortrag nicht weiter, er habe aufgrund der erheblichen Kosten von einer professionellen Überprüfung des Fahrzeugs abgesehen. Dagegen spricht bereits, dass der schwere Unfallschaden offenbar ohne großen Aufwand anlässlich des Austauschs des Turboladers ohne weitere Kosten festgestellt werden konnte.

2) Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des Turboladers in Höhe von 1.802,55 € nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB verneint. Aufgrund des Gewährleistungsausschlusses scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus.

3) Der Feststellungsantrag, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befinde, ist mangels Hauptanspruchs ebenfalls unbegründet.

4) Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht gleichermaßen mangels Bestehens eines Hauptanspruchs nicht.

Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.952,55 € festzusetzen (Antrag zu 1. 9.650,00 €, Antrag zu 2. 1.802,55 € und Antrag zu 3. 500,00 €).