OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 205/19

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Januar 2019 (Az.: 6 O 199/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke Fiat, Modell Ducato, und Schadensersatz aus einem Kaufvertrag vom 2. April 2017.

Der Kaufpreis für das Wohnmobil betrug 5.000,00 €. Es verfügte über eine Erstzulassung vom 21. März 1990. Zuvor war es am 15. März 2017 bei der SNCZ in …[Z] (Luxemburg) (vergleichbar mit dem deutschen „TÜV“) vorgeführt worden. Beanstandungen größerer Art erfolgten dort zu diesem Zeitpunkt nicht. Bemängelt wurde lediglich eine defekte Lichtquelle. Die dann erteilte Bescheinigung war gültig bis zum 7. April 2018.

Als die Kläger das Fahrzeug in Deutschland zulassen wollten und der Kläger zuvor die defekte Lampe repariert hatte, stellte der deutsche TÜV eine Vielzahl von Mängeln fest. Diese befanden sich im Wesentlichen an den Bremsanlagen, zudem waren die Bodengruppe und der Rahmen des Fahrzeuges sowie das Führerhaus teilweise durchrostet, das Getriebe und der Motor ölfeucht.

Da die Kläger sich arglistig getäuscht fühlten, erklärten sie mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Aufforderung, den Vertrag rückabzuwickeln und sämtliche ihnen entstandenen Kosten von insgesamt 462,59 € zu erstatten.

Sie haben beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2017 Zug und Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils der Marke Fiat, Modell Ducato, Fahrzeug-Identifikationsnummer: Z…19 zu zahlen;

  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 462,59 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2017;

  3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der einzelnen festgestellten Mängel und Aufwendungen der Kläger, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages gemäß den §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1 u. 2, 437 Nr. 2, 440, 346 BGB haben. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelbehaftet gewesen sei, stehe der Geltendmachung von Mängelansprüchen zwischen den Parteien der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Die Vorschriften über einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB seien nicht anwendbar, da die Auswertung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei. Im Übrigen könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Die Übergabe der Bescheinigung des luxemburgischen TÜV bewirke nicht, dass sich das verkaufte Fahrzeug in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinden müsse. Eine arglistige Täuschung durch den Beklagten liege auch nicht vor, da es vorliegend an einer Täuschungsabsicht durch den Beklagten fehle. Aufgrund der ihm vorliegenden Bescheinigung des SNCZ könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Augen vor der (erkennbaren) Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges bewusst verschlossen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Sie ergänzen und vertiefen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere machen sie geltend, dass das Landgericht die Umstände dahingehend falsch bewertet habe, da vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Aus Sicht des Empfängerhorizontes der Kläger hätten diese die Erklärungen des Beklagten so auffassen dürfen und müssen, dass das Fahrzeug mit einer Bescheinigung, vergleichbar mit dem deutschen TÜV, ausgestattet gewesen sei. Daraus hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass ein verkehrstauglicher Zustand des Fahrzeuges vorliege.

Im Übrigen habe das Gericht im Rahmen seiner Würdigung der vorliegenden Umstände gegen die Grundsätze des § 286 ZPO verstoßen. Die vom deutschen TÜV festgestellten Mängel seien so gravierend gewesen, dass sie bei einfacher Sichtprüfung aufgefallen seien und deswegen schon bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sein mussten. Daraus hätte das Gericht den Schluss ziehen müssen, dass die Kläger es zumindest für möglich gehalten haben, dass das Fahrzeug nicht den Voraussetzungen des § 29 StVZO entsprochen habe. Das Verhalten des „luxemburgischen TÜV“ sei grenzwertig gewesen.

Deren Ergebnis sei nur denkbar gewesen, wenn sich die dortigen „TÜV-Mitarbeiter“ auf die Angaben des Kunden zur behaupteten Reparatur verlassen hätten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten entsprechend den Anträgen aus dem ersten Rechtszug zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und weist darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Privatverkauf eines 27 Jahre alten Fahrzeuges handele. Er habe selbst das Fahrzeug vor dem Verkauf in der KFZ-Werkstatt der Firma …[B] in …[Y] überprüfen lassen und da er die SNCZ-Bescheinigung erhalten habe, sei aus seiner Sicht alles in Ordnung gewesen. Weitere Zusicherungen habe er nicht gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückgängigmachung und Schadensersatz aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1 u. 2, 437 Nr. 2, 440, 346 BGB zusteht.

  1. Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten und festgestellten und im Übrigen nachvollziehbar dargelegten umfangreichen Mängel kann sich der Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, so dass den Klägern keine Gewährleistungsrechte zustehen.

Es handelt sich vorliegend nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Beklagte nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Das Landgericht hat umfassend und überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass der Beklagte bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Dieses Ergebnis wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Somit sind die Kläger für das von ihnen behauptete Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung beziehungsweise arglistigen Täuschung umfassend beweispflichtig. Ein entsprechender Nachweis wurde von ihnen nicht erbracht.

  1. Es ist nicht erwiesen, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben, dass das Fahrzeug den Anforderungen des § 29 StVZO entsprechen soll. Den Klägern war bekannt, dass der Beklagte, der in Luxemburg lebte und dort das Fahrzeug nutzte, lediglich eine Bescheinigung des luxemburgischen „TÜV“ vorlegen konnte. Aufgrund dieses Umstandes konnten sie nicht darauf vertrauen, dass das Fahrzeug auch den Anforderungen eines deutschen TÜV genügen würde. Die von den Klägern zitierten Entscheidungen des BGH, Urteil vom 15. April 2014, Az.: VIII ZR 80/14, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Januar 2014, Az.: 9 U 233/12, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen für das Vorliegen einer Bescheinigung eines deutschen TÜV „HU neu“ entschieden, dass eine entsprechende Eintragung im Kaufvertrag bei interessensgerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung beinhalte, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei. Die Kläger haben nicht dargetan und es ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Qualitätsanforderungen für eine sogenannte TÜV-Bescheinigung nach luxemburgischem Recht gleich oder zumindest vergleichbar sind mit denjenigen nach deutschem Recht. Da die Kläger für das Vorliegen des Mangels beweispflichtig sind, hätten sie eine entsprechende Vergleichbarkeit belegen müssen. Auffallend ist hier bereits, dass in Deutschland beispielsweise eine COC-Bescheinigung bei der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges gefordert wird, in den Niederlanden jedoch nicht, was beiden Parteien bei Vertragsschluss bekannt gewesen ist. Aufgrund der im vorliegenden Fall erkennbaren unterschiedlichen Bewertungen des Fahrzeuges geht der Senat also letztlich davon aus, dass nicht unerhebliche Standardabweichungen hinsichtlich einer luxemburgischen SNCZ-Bescheinigung und einer deutschen TÜV-Plakette bestehen.

  2. Auch wenn nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Vortrag der Kläger das Fahrzeug spätestens bei seiner Untersuchung des deutschen TÜV am 31. Juli 2017 über zahlreiche, erhebliche Mängel verfügt hat und man aufgrund dieses Umstandes darauf schließen kann, dass diese bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen haben, haben die Kläger dennoch das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten nicht nachgewiesen. Es fehlt hierbei ein Nachweis für das subjektive Element der Täuschungsabsicht, das heißt des Vorsatzes. Die Behauptung des Beklagten, dass er nichts von den Problemen an den Bremsanlagen und den Durchrostungen am Fahrzeug gewusst habe, konnten die Kläger letztlich nicht widerlegen. Für eine vorsätzliche Täuschung des Käufers wäre jedoch eine entsprechende Kenntnis unabdingbar gewesen. Der Beklagte konnte sich auf die ihm nur zwei Wochen vor dem Kaufvertragsabschluss zugeteilte SNCZ-Bescheinigung nach luxemburgischen Recht berufen, die keine erheblichen Beanstandungen aufwies, lediglich auf eine defekte Lichtquelle hinwies, die allerdings im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Auch wenn der Senat nicht aufgeklärt hat, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass er vor Vorführung vor dem luxemburgischen TÜV in …[Z] das Fahrzeug in der KFZ-Werkstatt der Firma …[B] in …[Y] überprüfen lassen hat und alles in Ordnung gewesen sei, so weist dieser Umstand dennoch eher darauf hin, dass der Beklagte keine Kenntnis davon hatte, dass sein Fahrzeug über erhebliche Mängel entsprechend den Anforderungen des deutschen TÜV verfügte. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Fahrzeug bereits 27 Jahre alt war und man somit mit Schwachstellen beziehungsweise Rosterscheinungen rechnen musste.

Insoweit hat das Landgericht auch nachvollziehbar dargetan, dass das eingeräumte Überstreichen von Roststellen durch den Beklagten während dessen Besitzzeit nicht ausreicht, dass der Beklagte die bemängelte Durchrostung erkannt hat. Das gleiche gilt für die Problematik hinsichtlich des Schwitzöls an Getriebe und Motor. Selbst wenn der Beklagte von diesem Umstand wusste, so ist doch nicht ersichtlich, in welchem Umfang (Dauer und Menge) ein Ölverlust tatsächlich festgestellt worden war, wobei auch hier gilt, dass ein Ölverlust bei einem fast 30 Jahre alten Fahrzeug nicht ungewöhnlich ist.

Soweit die Berufung des weiteren behauptet, dass die vorliegenden Mängel so gravierend gewesen seien, dass sie bei einfacher Sichtprüfung bereits aufgefallen wären (und der Beklagte sie deswegen erkannt haben musste), so ist ihr dies nicht behelflich, da dann, wenn es so wäre, zugunsten des Beklagten § 442 Abs. 1 BGB anzuwenden wäre, da die Kläger bei dieser Offensichtlichkeit die Mängel selbst erkannt hätten und somit die Rechte wegen eines Mangels ausgeschlossen gewesen wären. Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB waren, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 5.463,00 €.