Leitsatz
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Die Angabe eines Baujahrs eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer stellt auch neben dem Datum der Erstzulassung eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 BGB dar.
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Ein nach dem 1. Oktober des Vorjahres hergestelltes Fahrzeug gehört in den Augen der beteiligten Verkehrskreise zum folgenden Baujahr und wird vom Verkehr entsprechend höher bewertet.
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Weicht das tatsächliche Herstellungsdatum vom vereinbarten um drei Monate ab, ohne dass sich das Baujahr des Gebrauchtwagens dadurch ändert, so stellt dies nach der maßgeblichen Auffassung der beteiligten Verkehrskreise keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn zum Zeitpunkt des vereinbarten Monats noch kein Folgemodell auf dem Markt war.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 [Geschäftsnummer des Landgerichts: 322 O 54/04] abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 10. 2003 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Mercedes Benz E 200 CDI, Fahrgestellnummer … und des Fahrzeugs Mercedes Benz E 220 CDI Kombi, Fahrgestellnummer … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Fahrzeuge im Annahmeverzuge befindet.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen [§ 540 Abs.1 ZPO].
Das Landgericht hat den Beklagten zur Abnahme und Bezahlung des Mercedes Benz Typ E 200 CDI Fahrgestellnummer … verurteilt, die Klage hinsichtlich des zweiten verkauften Fahrzeugs Typ E CDI 220 Fahrgestellnummer … jedoch abgewiesen. Auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht zum Teil abgewiesen. Ein Rücktrittsrecht des Beklagten hinsichtlich des zweiten Fahrzeugs sei nicht gegeben, da die Abweichung des tatsächlichen vom angegeben Baudatums unerheblich sei und deshalb keinen Fehler darstelle. Im übrigen habe das Landgericht zu geringe Zinsen zugesprochen. Der Beklagte sei nicht Verbraucher.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass ihm ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des zweiten Fahrzeugs zugestanden habe und er deshalb weder zur Zahlung noch zur Abnahme verpflichtet sei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat auf Grund des Beschlusses vom 22. Oktober 2004 gemäß § 358a ZPO Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, das zweite Fahrzeug habe auf Grund der Abweichung des Baudatums einen Minderwert von mindestens 6.000,00 € durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Wortlauts des Beschlusses wird auf Blatt 115 der Akte, hinsichtlich des Beweisergebnisses auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. M. vom 6. November 2005 Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Klage hinsichtlich des zweiten Kraftfahrzeugs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil deshalb abzuändern und der Klage vollen Umfangs stattzugeben. Das gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.
Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Absatz 2 BGB auf Bezahlung und Abnahme beider mit Vertrag vom 26. September 2003 [Anlage K 1 = B 1] verkauften Fahrzeuge des Herstellers Mercedes Benz. Dieser Vertrag ist wirksam; er ist nicht durch den in der Klagerwiderung vom 15. Januar 2004 erklärten Rücktritt des Beklagten beseitigt worden.
Zu Unrecht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Beklagten ein Rücktrittsrecht wegen der Abweichung der Beschaffenheit des zweiten Fahrzeugs von der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit hinsichtlich des Alters zustehe. Diese Feststellung ist der Senatsentscheidung nicht nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO zu Grunde zu legen.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführten Bestimmung ergibt sich nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nur auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Dennoch kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung erkennbar als Ausnahme („soweit nicht …“) vorgesehen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber, dass die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene – grundsätzliche – Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen beschränkt sein soll, welche die erste Instanz bereits „vollständig und überzeugend“ getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite – eingeschränkte – Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“, das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124; BGH Urt. vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 unter II 1 b aaO.; BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03, WM 2005, 99 = NJW 2005, 291 unter II 2 b cc).
Dieser Zielsetzung entsprechend ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenüberprüfung durch das Berufungsgericht im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden dürfen (BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124; BGH Urt. v. 9. März 2005, NJW 2005, 972 (973 m.w.Nw.)].
Daraus folgt, dass vernünftige Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu berechtigen und zu verpflichten (BT-Drucks. aaO S. 124). Diese Erwägungen haben zu der Regelung geführt, dass das Berufungsgericht – anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) – an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn „konkrete Anhaltspunkte“ Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (näher zum Gesetzgebungsverfahren: BGH vom 14. Juli 2004, aaO). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es – im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) – somit nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; denn auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH Urteil vom 14. Juli 2004, aaO.; vgl. auch BGHZ 158, 269, 275).
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich bereits auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 – 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 unter II 1 b; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 – 1 BvR 1935/03, zitiert nach juris unter II 1 a), Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht zu überzeugen vermag, ist es an die erstinstanzliche Feststellung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung berechtigt, ja verpflichtet [BVerfG, jeweils aaO unter II 1 b bzw. II 1 a; BGH VIII ZR 266/03 Urt. vom 9. März 2005 = BGHZ 162, 313ff = NJW 2005, 972f].
Vorliegend bestehen Zweifel an der landgerichtlichen Feststellung, dass die Abweichung des Alters von maximal drei Monaten eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt, die den Beklagten zum Rücktritt vom Vertrage [§§ 437, 434 Abs.1, 326 BGB] berechtigt.
Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat [§ 434 Abs. 1 BGB]. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass der PKW das Baujahr „Feb/2003″ haben sollte. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Klägers, die der Beklagte als Anlage B 2 vorgelegt hat. Diese Angabe stellt eine Beschaffenheitsangabe des Verkäufers dar und wurde Vertragsinhalt. Unstreitig ist der zweite verkaufte PKW aber schon im Dezember 2002 hergestellt worden. Das Baujahr ist eine Eigenschaft der Kaufsache, dessen Unrichtigkeit zu einem Sachmangel führen kann. Es handelt sich um eine Eigenschaft des Fahrzeugs, auch wenn es im Kfz-Brief nicht mehr angegeben wird. Das Baujahr tritt keineswegs vollständig hinter der Angabe der freilich vom Verkehr als wichtiger eingestuften Erstzulassung zurück. Gleichwohl ist vorliegend angesichts der Abweichung des tatsächlichen vom vereinbarten Baujahr um lediglich drei Monate kein Sachmangel des Gebrauchtwagens im Rechtssinne festzustellen.
Es hat sich in der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats herausgestellt, dass die Abweichung des Alters des PKW um maximal drei Monate nach der maßgeblichen Auffassung der beteiligten Verkehrskreise keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB darstellt und dass in den Augen des Verkehrs daraus kein Minderwert des Fahrzeugs resultiert. Der Senat folgt insoweit dem sachkundigen, sorgfältigen, widerspruchsfreien und gut dokumentierten Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 6. November 2005 und macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens vollumfänglich zu eigen. Der Gutachter stellt überzeugend fest, dass ein nach Oktober des Vorjahres hergestellter PKW nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise das Baujahr des folgenden Jahres zugewiesen bekommt auf Grund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kfz-Hersteller und des Handels begründet sind [so auch Reinking/Eggert, der Autokauf, 6. Aufl., Rz 453]. Damit steht vorliegend fest, dass der Mercedes Typ E 220 CDI zu Recht die Baujahrs-Angabe „2003″ erhalten durfte, so dass vorliegend lediglich zu entscheiden ist, ob ein Fahrzeug, dass im selben Jahr wie angegeben produziert, aber drei Monate älter als angegeben ist, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs.1 BGB ist. Diese Frage ist mit dem Gutachter auf Grund der von ihm überzeugend ermittelten Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu verneinen. Dabei stellt der Senat ausdrücklich klar, dass dies jedenfalls gilt, wenn das Baujahr dasselbe ist und lediglich der Monat abweicht; es bleibt ausdrücklich unentschieden, ob dies auch zu gelten hat, wenn die Abweichung des Alters um drei Monate zu einem anderen Baujahr führen würde. Schließlich ist mit dem Gutachter festzustellen, dass dies hier auch deshalb und jedenfalls solange unerheblich ist, wie noch kein Nachfolgemodell zum angegebenen Herstellungsmonat auf dem Markt war und deshalb keine weitere Abweichung der Qualität als nur dieses um drei Monate höhere Alter zu konstatieren ist. Da es sich vorliegend um einen Gebrauchtwagen handelt, spielt die in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Baujahr verschiedentlich aufgeworfene Frage der Berechtigung des Epithetons „Fabrikneuheit“ eines Neuwagens [OLG Düsseldorf NJW-RR 1993,57; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW-RR 1998, 1211; OLG Frankfurt a.M. NJW 1998, 1213 und NJW-RR 2001, 166; BGH Urt. vom 15. Oktober 2003 NJW 2004, 130] vorliegend keine Rolle.
Misst der maßgebliche Verkehr im Gebrauchtwagenhandel einer solchen Abweichung keinen Wert bei, stellt sie keine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit und somit keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 BGB dar. Somit war der Beklagte nicht zum Rücktritt berechtigt und bleibt der in der Klagerwiderung erklärte Rücktritt ohne rechtliche Wirkung. Der Beklagte ist an den geschlossenen Vertrag gebunden und hat gemäß § 433 Abs.2 BGB auch den zweiten PKW abzunehmen und zu bezahlen.
Die Nebenforderung beruht auf § 288 Abs.2 ZPO, da der Beklagte nicht Verbraucher ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht denn die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO sind nicht erfüllt.
Eine Zulassung der Revision ist nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe [§ 543 Abs.2 Nr.1 ZPO]. Dies trifft auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 40; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 = BGHZ 151, 221ff., jeweils m. w. N.). Es fehlt vorliegend konkreter Vortrag im Hinblick auf eine solche grundsätzliche Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Es handelt sich um eine tatrichterliche Würdigung des Vertragsinhalts im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit des verkauften Fahrzeugs sowie die weitere tatrichterliche Feststellung, ob die Abweichung der Herstellung hinsichtlich des Monats desselben Baujahrs von den beteiligten Verkehrskreisen als Sachmangel angesehen wird oder nicht.