OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.09.2009 – Az.: 1 O 163/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.446,– Euro festzusetzen.

II. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 30. Dezember 2009.

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.09.2009 – Az.: 1 O 163/09 – einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.09.2009 erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl in den Gründen als auch im Ergebnis als beanstandungsfrei. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht sich jedoch insbesondere aufgrund der Berufungsangriffe zu folgenden Ausführungen veranlasst:

  1. Das Erstgericht begründet seine klageabweisende Entscheidung u.a. damit, dass die Parteien im streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 09.02.2009 die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben. Dies wird auch von der Berufung nicht angefochten. Zutreffend führt das Erstgericht daher weiter aus, dass ein Rücktrittsrecht des Käufers gleichwohl dann besteht, wenn der Kaufgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 BGB) Mängel aufweist, die die Verkäuferin entweder arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit sie eine Garantie übernommen hat, § 444 BGB. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme und aufgrund vorgenommener Beweiswürdigung gelangt es sodann zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der Nachweis arglistigen Verschweigens bzw. fehlerhafter Zusicherungen nicht gelungen sei.

  2. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers erweisen sich im Wesentlichen als unsubstantiiert, jedenfalls aber als unbegründet.

Ein arglistiges Verschweigen der Mangelursache durch den Verkäufer setzt zunächst voraus, dass er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (BGH NJW 2007, 835). Hierfür ist auch vorliegend der sich eines Anspruchs berühmende Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Gleichwohl trägt die Berufung keine Tatsachen vor, denen sich eine solche Kenntnis oder ein Für-Möglich-Halten der Beklagten entnehmen ließe. Vielmehr beschränkt sich der Kläger auf bloße Spekulationen, wonach die Beklagte Mängel, die „nicht von heute auf morgen auftreten können“, „gekannt haben müsse“. So schließt er etwa aus den vom Zeugen K. bekundeten Äußerungen des Ehemannes der Beklagten über nur von ihm und zu jenem Zeitpunkt des Kaufs im Oktober 2008 wahrgenommene „Geräusche“ des funktionierenden Turboladers auf eine Kenntnis der Beklagten von dem behaupteten vollständigen Defekt dieses Fahrzeugteils im Februar 2009. Gleiches gilt für die Fernbedienung im Fahrzeugschlüssel. Der Zeuge K. hat hierzu bekundet, dass die Fernbedienung im Oktober 2008 nur „ab und zu“ nicht funktionierte. Ohne einen entsprechenden substantiierten Sachvortrag meint der Kläger hieraus offenbar den Schluss ziehen zu können, dass die Fernbedienung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Februar 2009 defekt gewesen sei und dies zudem der Beklagten bekannt gewesen sein müsse.

Als gänzlich unsubstantiiert erweist sich der klägerische Vortrag, soweit er seine Behauptung fehlender Unfallfreiheit mit den vorgenommenen Fahrzeuglackierungen begründet. Die trotz der Aussage des Zeugen K. und den informatorischen Angaben der Beklagten, mit dem Fahrzeug keinen Unfall erlitten zu haben, aufrecht erhaltene Behauptung, die Lackierungen am streitgegenständlichen PKW könnten allein infolge eines Unfalls vorgenommen worden sein, erweist sich vielmehr als eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, die einer Beweisaufnahme unabhängig davon, dass sie _ wie das Erstgericht zutreffend ausführt _ eine etwaige Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten nicht belegen könnte, von vorneherein nicht zugänglich ist.

  1. Nach alledem muss es bei der Klageabweisung verbleiben, sodass die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann und zurückzuweisen sein wird.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zur Entscheidung stehende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1222) hin.