Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.316,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils Fiat Ducato (Aufbau Ahorn Camp 590), Fahrzeug-Ident-Nr.: ZFA… .
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeugs seit dem 27.12.2012 im Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu bezahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.516,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs.
Mit Kaufvertrag vom 08.09.2012 erwarb der Kläger vom Beklagten ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Fiat Ducato, Aufbau Ahorn Camp 590, zum Preis von 14.300,00 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. Das Vertragsformular (Anlage K 1) wurde vom ADAC zur Verfügung gestellt und enthält u. a. folgende Regelungen:
Das Wohnmobil wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
I. Angaben des Verkäufers:
- Der Käufer garantiert:
(…)
1.3. dass das Wohnmobil in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
- keinen Unfallschaden
-keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden
- keine sonst. Beschädigungen (z. B. Hagelschaden)
(…) erlitten hat.
Dem Kläger sind für die Zulassung des Fahrzeugs insgesamt Kosten von 80,30 € entstanden (Anlagenkonvolut K 6). Er hat mit dem Fahrzeug 600 km zurückgelegt. Am 12.10.2012 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 26.10.2012 auf (Anlage K 5).
Der Kläger behauptet, er habe bereits kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs feststellen müssen, dass das Wohnmobil im Heckbereich einen massiven Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden aufweise. Das im Heckbereich verbaute Holz verfaule und weise Feuchtigkeit sowie Stockflecken auf. Dieser Zustand seine bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen, wobei der verquollene Wand durch die Vorhänge gut versteckt gewesen und – ebenso wie der Modergeruch – zunächst nicht aufgefallen sei. Während der Besitzzeit des Voreigentümers, Herrn A. L. sei kein Wasserschaden im Heckbereich aufgetreten (Anlage K 6). Der Beklagte sei mehrfach zur Beseitigung der Mängel aufgefordert worden (Anlagen K 3 und K 4).
Der Kläger meint, der Beklagte könne sich nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Denn er habe eine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Frage eines Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschadens übernommen. Außerdem sei von einem arglistigen Verschweigen des Mangels bzw. einer Angabe ins Blaue hinein auszugehen. Der Beklagte habe auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers erwidert, das Wohnmobil habe keinen Wasserschaden.
Im Rahmen der Rückabwicklung seien Gebrauchsvorteile in Höhe von 63,56 € abzuziehen. Außerdem schulde der Beklagte Ersatz der Zulassungskosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 €.
Der Kläger beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.316,74 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils Fiat Ducato (Aufbau Ahorn Camp 590), Fahrzeug-Ident-Nr.: ZFA… .
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Antrag 1. seit dem 27.10.2012 in Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene, nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.034,11 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.10.2012 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug vor dem Kauf ausgiebig angesehen und auf Mängel überprüft, insbesondere den Innenraum genauestens inspiziert. Der Beklagte habe auch Nachfrage erklärt, dass ihm verdeckte Mängel nicht bekannt seien. Daraufhin habe der Schwiegersohn des Klägers die Felder unter Punkt I.1.3. des Kaufvertrages angekreuzt. Der Beklagte habe keine Beschaffenheitsgarantie abgeben wollen. In der gesamten Nutzungszeit des Beklagten sei diesem kein Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden aufgefallen. Es müsse sich bei dem behaupteten Mangel daher um einen verborgenen Altschaden handeln. Der Beklagte habe nichts verstecken oder verheimlichen wollen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beauftragung des Sachverständigen A. O. Auf dessen schriftliches Gutachten vom 29.05.2013 (Bl. 35 ff. d. A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 19.08.2013 (Bl. 74 d. A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht örtlich zuständig. Dies folgt bereits daraus, dass sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 rügelos zur Sache eingelassen hat (§ 39 ZPO). Lediglich ergänzend wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 19.12.2012 Bezug genommen.
II.
Die Leistungsklage ist ganz überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Rückerstattungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.
a)
Unstreitig haben die Parteien am 08.09.2012 einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil geschlossen.
b)
Dieses Fahrzeug wies einen Sachmangel i. S. v. § 437 BGB auf. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
aa)
Der Sachverständige O. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, der Heckboden sei im Bereich des Übergangs zur Heckwand teilweise aufgequollen und stark brüchig. Es sei ein starker und fortgeschrittener Feuchtigkeitseindrang erkennbar. An den innenliegenden Sperrholzschichten waren starke Spuren von Moderfäule und Reste von Wasserspuren zu verzeichnen. Ursache sei ein starker Verschleiß im Bereich der Schutzleiste am Übergang von Heckwand und Dachaußenhaut. Das Schadensbild mache einen baldigen Austausch der Heckwand notwendig.
Der Sachverständige ist dem Gericht als sachkundig und forensisch erfahren bekannt. Die Kammer hat daher keine Zweifel, an seinen Schlussfolgerungen zu zweifeln.
Der beschriebene Zustand entspricht jedenfalls nicht der zur gewöhnlichen Verwendung eines Wohnmobils erforderlichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
bb)
Der festgestellte Feuchtigkeitsschaden lag auch bei Gefahrübergang – also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 08.09.2012 – vor. Dies ergibt sich ebenfalls aus den plausiblen Schlussfolgerungen des Sachverständigen O. denen sich die Kammer anschließt.
c)
Der Beklagte kann sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Diese begegnet als solcher zwar keinen rechtlichen Bedenken. Er erfasst den vorliegenden Sachmangel jedoch nicht.
aa)
Haftungsausschlüsse sind im Zweifel eng auszulegen (vgl. BeckOK-BGB/Faust, § 444 Rdnr. 5). Dies gilt insbesondere, wenn sie sich – wie hier – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden (vgl. auch § 305 c Abs. 2 BGB).
Die Angabe des Beklagten im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug während seiner Eigentumszeit keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden erlitten hat, ist als Beschaffenheitsangabe i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen.. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Beklagte selbst diese Passage des Vertragsformulars nicht angekreuzt hat. Er hat die Erklärung mit seiner Unterschrift als eigene übernommen. Darüber hinaus spricht aus der Urkunde (Anlage K 1) die tatsächliche Vermutung, dass sie den Willen der Vertragsparteien richtig wiedergibt (vgl. BGH, NJW 2002, 3164 f.).
Angesichts der langen Nutzungszeit des Beklagten von 8 Jahren kann seine Erklärung zur Beschaffenheit des Fahrzeugs bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass das Wohnmobil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Wasserschaden aufweist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte auch mündlich auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers erklärt hat, ein Wasserschaden sei nicht vorhanden. Der entsprechende Sachvortrag im Replikschriftsatz des Klägers vom 08.01.2013 ist unwidersprochen geblieben.
Ein pauschaler formularmäßiger Ausschluss der Sachmängelhaftung ist regelmäßig dahin gehend auszulegen, dass er nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1346; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 1169; OLG München, Urt. v. 13.03.2013 – 7 U 3602/11, juris). Folglich ist die Beschaffenheitsangabe nicht unverbindlich. Vielmehr bleibt es bei der gesetzlichen Haftung des Beklagten für den Wasserschaden.
bb)
Darüber hinaus verfügt der Beklagte als Kfz-Mechaniker über eigene Sachkunde. Auch dies ist unstreitig geblieben. Wenn er unter diesen Umständen das Vorliegen eines Feuchtigkeitsschadens auf Nachfrage verneint – sei es mündlich oder in Gestalt einer schriftlichen Erklärung –, ohne sich gänzlich sicher sein zu können, so handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Angabe „ins Blaue hinein“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die äußeren Erscheinungen der starken Durchfeuchtung bei entsprechend intensiver Kontrolle am 08.09.2012 erkannt werden können. Dafür spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beklagte hat seinen begrenzten Kenntnisstand indessen nicht hinreichend deutlich gemacht. Dies begründet den Vorwurf der Arglist, so dass sich der Beklagte auch aus diesem Grund nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann (§ 444 BGB; vgl. BGHZ 168, 64).
d)
Der Beklagte hat die Nacherfüllung unstreitig abgelehnt. Die diesbezüglich gesetzten Fristen sind verstrichen.
e)
Folglich hat der Kläger am 12.10.2012 zu Recht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§ 349 BGB; Anlage K 5).
f)
Die jeweils empfangenen Leistungen sind Zug um Zug zurückzugewähren (§ 348 BGB). Dabei schuldet der Kläger Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Gestalt der Gebrauchsvorteile (§§ 346 Abs. 1, 100 BGB). Diese sind unstreitig mit 60,56 € zu bewerten. Daher ergibt sich nach Verrechnung ein zu erstattender Kaufpreis von 14.236,44 €.
2.
Ferner kann der Kläger im Wege des Schadens- und Aufwendungsersatzes Erstattung der Zulassungskosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 284 BGB). Es handelt sich insofern um Mangelfolgeschäden.
a)
Die Gesamtzulassungskosten belaufen sich unbestritten auf 80,30 €. Sie stellen vergebliche Aufwendungen des Klägers dar.
Gemeinsam mit der Kaufpreiserstattung ergibt sich der im Tenor genannte Betrag von 14.313,74 €.
b)
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall zur zweckgerichteten Rechtverfolgung erforderlich und angemessen. Die angefallenen Kosten sind daher Sache nach erstattungsfähig.
Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Tätigkeit seines anwaltlichen Vertreters umfangreich oder schwierig war und dieser folglich mehr als eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Ansatz bringen durfte (Nr. 2300 VV RVG). Daher kann das Gericht auch nicht prüfen, ob das dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist (§ 14 Abs. 1 RVG). Es gibt auch keinen der gerichtlichen Prüfung entzogenen „Toleranzbereich“ (vgl. BGH, NJW 2012, 2813). Somit bleibt es beim gesetzlichen Regelgebührensatz nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des RVG. Zu erstatten ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 14.316,74 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin 899,40 €.
Die teilweise Anrechnung dieser Gebühr auf die im vorliegenden Rechtsstreit angefallenen Kosten (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
3.
Die zuerkannten Zahlungsansprüche sind gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Infolge des Schreibens vom 12.10.2012 (Anlage K 5) befindet sich der Beklagte seit dem 27.10.2012 in Verzug.
III.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
1.
Das notwendige Feststellunginteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt aus den besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO).
2.
Der Beklagte hat das vorgerichtliche Angebot auf Rückgabe des gegenständlichen Fahrzeugs nicht angenommen. Er befindet sich daher im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).
IV.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.
2.
Der Feststellungsantrag ist mit einem Streitwert von 200,00 € zu beziffern (§ 3 ZPO). Nebenforderungen bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).