LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 13.000,– nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.Oktober 2003 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Mercedes Benz E 200 CDi, Fahrgestell-Nr. ….

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich hinsichtlich des vorbezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 52 %, der Beklagte zu 48 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist es (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Durchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über zwei Gebrauchtwagen.

Der Kläger betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Beklagte ist Händler in der Gebrauchtwagenbranche und darauf spezialisiert, bundesweit gebrauchte Taxifahrzeuge aufzukaufen und diese weiterzuveräußern.

In dieser Eigenschaft wandte sich der Beklagte an den Kläger, der mehrere Gebrauchtfahrzeuge und verunfallte Taxenfahrzeuge angeboten hatte. Die Parteien schlossen am 25.09.2003 fernmündlich einen Kaufvertrag über den Verkauf zweier Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz zu einem Gesamtpreis von € 27.000,– vom Kläger als Verkäufer an den Beklagten als Käufer.

Der Beklagte übersandte dem Kläger noch am 25.09.2003 per Fax eine „Verbindliche Kaufbestätigung“ (Anl. B 1), welche den Inhalt des Kaufvertrages bestätigte. Der Kläger übersandte dem Beklagten eine Verkaufsliste (Anl. B 2) der von ihm angebotenen Fahrzeuge, in der für den Mercedes Benz E 200 CDI ein Angebotspreis von – jeweils brutto – Euro 13.900,- und für den Mercedes Benz E 220 CDI ein solcher von Euro 15.000,- enthalten war.

Laut Kaufvertrag sollte es sich bei den Fahrzeugen um einen Mercedes Benz E 200 CDI, Baujahr 12/2000, Fahrgestell-Nr.: … (im folgenden: MB E 200) und einen Mercedes Benz E 220 CDI Kombi, Baujahr 2003, Fahrgestell-Nr.: … (im folgenden: MB E 220) handeln. Nach der vertraglichen Absprache sollten Übergabe und Übereignung der beiden Kraftfahrzeuge sowie die Zahlung des Kaufpreises bis zum 20.10.2003 erfolgen.

Ob das von ihm erworbene Kraftfahrzeug vom Typ M B E 220 CDi tatsächlich im Jahre 2003 oder bereits im Jahre 2002 hergestellt worden war, wusste der Kläger dabei nicht aus eigener Kenntnis, ohne diesen Umstand jedoch dem Beklagten anlässlich des Vertragsschlusses mitzuteilen.

Die Parteien waren sich weiter darüber einig, dass der Beklagte die Kraftfahrzeuge bei dem Kläger abholen sollte, der Kaufpreis sollte bei Abholung bar bezahlt werden. Der Kläger stellte die zu übereignenden Kraftfahrzeuge zur Abholung bereit. Der Beklagte beauftragte anlässlich des mit dem Kläger getätigten Geschäftes einen Mitarbeiter, das Modell MB E 200 bei dem Kläger abzuholen. Dieser Angestellte besichtigte bei der Gelegenheit auch das Fahrzeug vom Typ MB E 220. Als sich der Angestellte den dazugehörigen Fahrzeugbrief (Anl. B 3) vorlegen ließ, stellte er fest, dass darin abweichend von dem Bestätigungsschreiben (Anl. B 1) als Ausstellungsdatum des Fahrzeugbriefs der 26.11.2002 vermerkt ist. Nach Rücksprache mit dem Beklagten nahm der Mitarbeiter keines der Fahrzeuge mit.

Der Kläger forderte den Beklagten – in der Folgezeit wiederholt – zur Abholung auf. Der Beklagte holte die Kraftfahrzeuge jedoch nicht ab und zahlte auch den vereinbarten Kaufpreis nicht.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.01.2004 im vorliegenden Verfahren (Bl. 13 ff. d.A.), welcher dem Kläger am 23.01.2004 zugestellt worden ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 25.09.2003 erklärt.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte befinde sich seit dem 21.20.2003 sowohl im Schuldner- als auch im Annahmeverzug, da Abholung und Kaufpreis spätestens am 20.10.2003 hatten erfolgen sollen. Er (Kläger) sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug MB E 220 um ein im Jahre 2003 hergestelltes Fahrzeug handelte.

Über die Modellreihe des zu erwerbenden Kraftfahrzeuges sei anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht gesprochen worden, insbesondere habe der Beklagte nicht erklärt, es komme ihm auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges der Modellreihe 2003 an. Jedenfalls aber sei der Modellwechsel der Serie E-Klasse nicht bereits zum Ende 2002/Anfang 2003 sondern erst im März 2003 vollzogen worden. Die Auslieferung dieses Modells als Taxi sei erst ab Juli 2003 erfolgt.

Des Weiteren sei die Baureihe eines Fahrzeuges den ersten drei Ziffern seiner Fahrgestellnummer zu entnehmen. Der Beklagte habe als Fachmann nach Vorlage des Fahrzeugsscheines und Kenntnis dieser Nummer erkennen können, dass es sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug nicht um ein Modell der Baureihe „2003“ handelte.

Daraus, dass auf der mit der verbindlichen Kaufbestätigung übersandten Verkaufsliste für die einzelnen Kraftfahrzeuge unter der Rubrik „Baujahr“ nicht lediglich eine Jahreszahl notiert sei sondern eine Kombination aus Monats- und Jahresbezeichnung, gehe hervor, dass mit den Datenangaben in Wirklichkeit die Daten der Erstzulassung gemeint gewesen seien. Eine Monatsangabe sei für die Bezeichnung des Baujahres nicht üblich, in dieser Weise würden vielmehr üblicherweise das Datum der Erstzulassung angegeben. Gerade im Bereich des Gebrauchtwagenhandels sei es sogar üblich, die Begriffe „Baujahr“ und „Erstzulassung“ synonym zu verwenden.

Der Beklagte sei als Kaufmann seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen, indem er nichts unternahm, nachdem bei ihm bereits nach Kenntnisnahme der Fahrzeugbriefe zu den verkauften Kraftfahrzeugen Zweifel hinsichtlich des Baujahres des M B E 220 aufgekommen seien.

Auch habe er grob treuwidrig gehandelt, indem er erst am 06.01.2004 – also lange nach Rechtshängigkeit – eine Bestätigung der Daimler Chrysler AG als Hersteller über das Datum der Auslieferung des Fahrzeuges vom Typ Kombi eingeholt habe.

Hilfsweise trägt der Kläger vor, selbst wenn von einem Sachmangel auszugehen sei, gehe der von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 15.01.2004 erklärte Rücktritt teilweise ins Leere. Die Parteien hätten zwei getrennte Kaufverträge über die jeweiligen Fahrzeuge abgeschlossen. Sollte von einem einheitlichen Kaufvertrag auszugehen sein, handele es sich um eine teilbare Leistung, so dass der Kaufvertrag nur bezüglich des mangelbehafteten Fahrzeugs rückabzuwickeln sei.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 27.000,– nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 21.10.2003 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Mercedes Benz E 200 CDi, Fahrgestell-Nr.: … und des Mercedes Benz E 220 CDi Kombi, Fahrgestell-Nr.: … zu zahlen;

  2. festzustellen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Fahrzeuge in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Fahrzeug vom Typ M B E 220 sei entgegen den Angaben in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag bereits im Jahre 2002 hergestellt worden. Der Hersteller des Fahrzeuges habe dieses bereits am 04.12.2002 versandt (Bescheinigung Anl. B 4).

Für ihn seien die vereinbarten Baujahre der gekauften Modelle aber von besonderer Bedeutung gewesen, da das Baujahr den Wert und insbesondere die Wiederverkäuflichkeit eines Fahrzeuges maßgeblich bestimmten. Darüber hinaus sei das Baujahresalter 2003 für ihn vor dem Hintergrund eines Modellwechsels der E-Klasse von Mercedes Benz von überragender Bedeutung gewesen. Modelle der auslaufenden Serie E-Klasse Baujahr 2003 seien mindestens um € 6.000,00 günstiger verkäuflich als Modelle aus dem Baujahr zuvor.

Dabei gehe es nicht um das erst im Laufe 2003 eingeführte neue Modell 211. Ihm sei dabei – insbesondere aufgrund der Inaugenscheinnahme von Photos des streitbefangenen Fahrzeugs MB E 220 und aufgrund der Fahrgestellnummer dieses Fahrzeuges – sehr wohl bewusst gewesen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um ein solches der Baureihe 210 und nicht eines der aktuellen (2003) Baureihe 211 gehandelt habe.

Der Kläger habe indessen mit dem Baujahr hinsichtlich dieses Modells 210 eine Eigenschaft zugesichert, die tatsächlich nicht vorliege, das streitbefangene Kraftfahrzeug sei somit mit einem Sachmangel behaftet.

Wegen allen weiteren Vorbringens der Parteinen wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich auf das Kraftfahrzeug MB E 220 bezieht. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Indem die Parteien am 25.09.2003 einen wirksamen Kaufvertrag hinsichtlich der beiden jetzt streitbefangenen Fahrzeuge vom Typ MB E 220 und MB E 200 220) schlossen, ist auf Klägerseite ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Euro 27.000,– entstanden. Auf der Seite des Beklagten ist ein Anspruch gegen den Kläger auf Übergabe und Übereignung der beiden Fahrzeuge entstanden.

Hinsichtlich des Fahrzeuges MB E 220 sind die gegenseitigen Ansprüche aus diesem Kaufvertrag jedoch am 23.01.2004 wieder erloschen. Der Beklagte ist hinsichtlich des MB E 220 wirksam von dem streitbefangenen Kaufvertrag zurückgetreten.

Dem Beklagten stand gem. §§ 437, 440, 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des MB E 220 zu. Der MB E 220 ist mit einem Mangel gem. § 434 Abs. 1 S.1 BGB behaftet, da er die in dem streitbefangenen Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Zu den in einem Kaufvertrag vereinbarungsfähigen Eigenschaften eines Kraftfahrzeuges gehört u.a. dessen Baujahr [vgl. BGH, Urteil vom 17.5.1995, NJW 1995, 2159]. Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass der MB E 220 das Baujahr 2003 aufweisen sollte. Tatsächlich ist das Fahrzeug bereits im Jahr 2002 hergestellt worden ist. Das ergibt sich daraus, dass als Ausstellungsdatum des Fahrzeugbriefes des MB E 220 der 26.11.2002 angegeben ist. Der Fahrzeugbrief wird erst nach Herstellung eines Fahrzeuges ausgestellt.

Gegen die festgestellte Mangelhaftigkeit des MB E 220 spricht weiterhin nicht, dass das Datum der Erstzulassung des MB E 220 im Fahrzeugbrief (Anl. B3) mit 18.03.2003 angegeben wird. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Begriffe „Erstzulassung“ und „Baujahr“ nicht – wie durch den Kläger vorgetragen – im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise synonym verwendet werden. Das Datum der Erstzulassung kann erheblich von dem Herstellungsdatum abweichen. Zwischen Produktion und Erstzulassung i.S.d. der StVZO können Monate, zuweilen Jahre liegen [Reinking/Eggert, Der Autokauf, Aufl. 8, 2003, Rn. 1662].

Der Beklagte hat den MB E 220 des Weiteren nicht gem. § 377 HGB genehmigt, indem er nichts unternahm, obwohl bei ihm Zweifel an der Richtigkeit der vertraglichen Angaben zu dem Baujahr des Fahrzeugs MB E 220 aufkamen. Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB beginnt erst mit Ablieferung des Kaufgegenstandes beim Käufer [BGH, Urteil vom 30.1.1995, NJW 1985, 1333]. Die Rügefrist läuft dabei selbst dann nicht, wenn der Käufer den Mangel bereits zuvor erkannt hatte. Er kann, muss den Mangel aber nicht vor Ablieferung rügen [BGH, Urteil vom 04.11.1992, NJW 1993, 462]. Ablieferung gem. § 377 HGB setzt dabei voraus, dass der Kaufgegenstand dergestalt in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser ohne Weiteres den Kaufgegenstand auf dessen Mangelhaftigkeit untersuchen kann [BGH Urteil vom 24.11.1995, NJW 1996, 587]. Die hier fragliche Kaufsache selbst – der streitbefangene MB E 220 – ist indes zu keinem Zeitpunkt in den Machtbereich des Beklagten gelangt. Der erforderlichen Ablieferung steht es diesbezüglich auch nicht gleich, dass einem Mitarbeiter des Beklagten Gelegenheit gegeben worden war, den MB E 220 bei dem Kläger zu besichtigen.

Die Rücktrittserklärung erfolgte mit Schriftsatz vom 15.01.2004, welcher dem Beklagten am 23.01.2004 zugestellt worden ist.

Diese Rücktrittserklärung, die nach dem Willen des Beklagten den gesamten Vertrag erfassen sollte, entfaltet nur Wirkung, soweit der Vertrag den Kauf des Fahrzeugs vom Typ MB E 220 betrifft. Von der Rücktrittserklärung des Beklagten unberührt geblieben sind hingegen die aus dem streitbefangenen Kaufvertrag folgenden Pflichten hinsichtlich des anderen verkauften Fahrzeugs vom Typ MB E 200. Ein Rücktrittsrecht stand dem Beklagten hinsichtlich dieses Fahrzeuges nicht zu.

Indem der streitbefangene Kaufvertrag den Verkauf von zwei Fahrzeugen vorsieht, umfasst er eine teilbare Leistung i.S.d. § 323 Abs. 5 BGB. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass anlässlich des gemeinsamen Verkaufs der beiden Fahrzeuge ein Gesamtpreis vereinbart worden ist, der geringer ist als die Summe der Einzelpreise, die in der Verkaufsliste des Klägers für die jeweiligen Fahrzeuge vorgesehen waren.

Der vereinbarte Gesamtkaufpreis war anteilig in demselben Verhältnis aufzuteilen, in dem seinerzeit die ursprünglichen Einzelverkaufspreise zueinander gestanden hatten. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass das mangelfrei erworbene Fahrzeug zu einem höheren (Einzel-) Preis erworben worden wäre. Ausgehend von dem Verhältnis beider Angebotspreise aus der Verkaufsliste des Klägers (Anl. B 2) für die streitbefangenen Fahrzeuge errechnet sich für das mangelfreie Fahrzeug der der Urteilssumme entsprechende Kaufpreis.

Die danach noch zu erbringende Teilleistung – Übergabe und Übereignung des MB E 200 – hat für den Beklagten auch Interesse. Das Fahrzeug kann durch den Beklagten unabhängig von dem Fahrzeug MB E 220 ohne weiteres im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler weiterveräußert werden. Nach anteiliger Kaufpreisbemessung sind weitere Umstände, die gegen das Interesse des Beklagten sprechen könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Die Pflichtverletzung des Klägers bei der unzutreffenden Angabe des Baujahres des MB E 220 ist auch nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich. Das Baujahr gehört zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften eines Kraftfahrzeuges [BGH, Urteil vom 26.10.1978, NJW 1979, 160]. Der Beklagte hatte damit zu rechnen, dass der MB E 220 des Baujahres 2002 einen spürbar niedrigeren Weiterverkaufspreis erbringen würde, als ein Fahrzeug, das vereinbarungsgemäß im Baujahr 2003 produziert worden war. Dass der MB E 220 nicht aus dem Baujahr 2003 stammt, geht auch für jeden potentiellen Käufer aus dem Fahrzeugbrief des MB E 220 hervor. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im heutigen Gebrauchtwagenhandel bereits allein das formelle Baujahr eines Fahrzeuges dessen Kaufpreis nicht nur ganz unerheblich beeinflussen kann.

Indem der Beklagte den Kaufpreis für den MB E 200 nicht zu dem vertragliche vereinbarten Zeitpunkt am 20.10.2003 zahlte, geriet er mit dieser Zahlung gem. § 286 BGB ab dem 21.10.2003 in Verzug. Als Geldschuld ist die Kaufsumme von diesem Datum an gem. § 288 BGB mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

Indem der Beklagte den MB E 200 nach dem kaufvertraglich vereinbarten Abholdatum nicht abholte, geriet er insoweit gem. § 293 BGB in Annahmeverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 BGB, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711 BGB.