Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.510,00 Euro (i.W.: sechstausendfünfhundertzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Juni 2003 bot der Kläger das in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug O mit der Fahrzeugidentitätsnummer … mittels des Datenbanksystems für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, … über das Internet zum Verkauf an. Das System ist so ausgestaltet, dass durch Interessenten mit einer Gültigkeitsdauer versehene Gebote abgegeben werden können, wobei es dem Anbieter freisteht, das jeweilige Angebot während der Gültigkeitsdauer anzunehmen. Bereits mit Einstellung des Gebotes verpflichtet sich der Interessent für die Dauer seines Angebots verbindlich, bei Annahme des Vertrages zu dem gebotenen Preis, das Fahrzeug abzuholen und den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
Auf das Angebot des Klägers bot die Beklagte am 12.06.2003 einen Kaufpreis von 20.111,00 Euro brutto. Die Gültigkeitsdauer des Angebots betrug 15 Tage. Das zweithöchste Angebot betrug 13.550,00 Euro. Mit Fax vom 26.06.2003 erklärte das Autohaus H GmbH die Annahme des Angebots. Ein Hinweis darauf, dass die Annahme namens des Klägers erklärt wird, ergibt sich aus dem Fax nicht.
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit zunächst erklärt hatte, das Fahrzeug lediglich zum Preis von 17.500,00 Euro erwerben zu wollen, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2003 unter Fristsetzung zum 04.07.2003 und Rücktrittsandrohung zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.110,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Mit Schreiben vom 09.07.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und machte mit der Begründung, das Fahrzeug für 13.600,00 Euro an das Autohaus H veräußert zu haben, Schadensersatz in Höhe von 6.510,00 Euro geltend.
Am 20.08.2003 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.510,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits kein Vertrag zustande gekommen, da ihr Angebot mangels Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse im Fax des Autohauses H vom 26.06.2003, nicht angenommen worden sei. Im Übrigen sei der Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung nichtig, da der Kläger in seiner Verkaufsofferte lediglich die Erstzulassung des Fahrzeuges im April 2003, nicht aber das bereits auf November 2001 datierende Herstellungsdatum angegeben habe, was insoweit unstreitig ist. Sie meint, der Kläger habe im Übrigen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er gehalten gewesen sei, das Fahrzeug für 17.500,00 Euro an die Beklagte zu veräußern. Einen Verkauf für 13.600,00 Euro an das Autohaus H bestreitet sie.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.510,00 Euro gemäß den §§ 433, 323 Abs. 1, 325, 280, 281 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 20.110,00 Euro zustande gekommen, denn das verbindliche Kaufangebot der Beklagten vom 12.06.2003 ist durch den Beklagten, vertreten durch das Autohaus H am 26.06.2003 angenommen worden.
Gemäß § 164 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Grundsätzlich beruht das Recht der Stellvertretung danach auf dem Offenheitsgrundsatz, d.h. eine wirksame Vertretung setzt in der Regel voraus, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Eine Einschränkung des Offenheitsgrundsatzes besteht aber nach der ratio des Gesetzes beim sogenannten Geschäft für den, den es angeht. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt. Anerkannt ist dies von der Rechtsprechung insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen, insbesondere kreditorischen-Geschäften, sind die Grundsätze des Geschäfts für den den es angeht, hingegen nur in Ausnahmefällen anzuwenden, da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der Regel nicht gleichgültig ist (vgl. BGH WM 1991, 1678).
Ein solcher Ausnahmefall ist aber aufgrund der besonderen Vertragsabwicklung des streitgegenständlichen Geschäftes über das Internet, vorliegend gegeben. Denn durch die Beklagte wurde ein verbindliches Kaufangebot an einen unbekannten Anbieter abgegeben. Damit hat sie unwiderlegbar zum Ausdruck gebracht, dass ihr der Vertragspartner, d.h. die Person des Verkäufers des Fahrzeuges, gleichgültig war, denn sie hatte keinen Einfluss darauf, mit wem der Vertrag zustande kommen würde, was sie auch wusste. Ihr Vorbringen, sie habe den Vertrag nicht mit dem Kläger abschließen wollen, da dieser Kfz-Sachverständiger sei, was insoweit unstreitig ist, geht daher ins Leere. Der Kläger war auch nicht gehalten, seine Berufsbezeichnung bei Einstellung der Verkaufsofferte ins Internet anzugeben. Denn wenn es der Beklagten, wie sie wohl geltend machen will, darauf ankam, Fahrzeuge nur von Personen zu erwerben, die insoweit nicht über Fachkenntnisse verfügen, hätte sie von der Abgabe eines verbindlichen Kaufangebotes an unbekannte Anbieter Abstand nehmen können und müssen.
Der Kaufvertrag ist auch nicht gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung nichtig, denn eine Offenbarungspflicht bezüglich des Alters des Fahrzeuges bestand nicht. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um einen Neuwagen, sondern um ein Gebrauchtfahrzeug und zudem um einen Unfallwagen handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich der Umfang der Offenbarungspflicht bei Gebrauchtfahrzeugen nicht nach den Anforderungen für Neuwagen. Vielmehr gilt im Gebrauchtwagenkaufrecht, dass ein höheres Alter des Fahrzeuges, wenn dadurch nicht dessen Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch eingeschränkt wird, kein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellt, sondern nur eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB a.F. Dementsprechend darf zwar keine unrichtige Angabe über das Alter des Fahrzeuges gemacht werden, es ist aber nicht arglistig, hierzu überhaupt keine Angaben zu machen (BGH NJW RR 1998, 1211).
Nach § 323 Abs. 1 BGB war der Kläger, nachdem der Kaufpreis durch die Beklagte nicht bezahlt worden ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Daneben steht ihm gemäß den §§ 325, 280, 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Der Kläger ist danach so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Kaufvertrag durch die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Danach hätte der Kläger einen Kaufpreis von 20.110,00 Euro erzielt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist das Fahrzeug zum Preis von 13.600,00 Euro an das Autohaus Huppert veräußert worden. Damit ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug zum Preis von 13.600,00 Euro veräußert worden sei, ist dies unerheblich. Erheblich wäre das Vorbringen der Beklagten vielmehr nur dann, wenn sie substantiiert geltend machen würde, dass das Fahrzeug zu einem höheren Preis veräußert worden sei, oder aber eine Veräußerung überhaupt nicht stattgefunden habe, das Fahrzeug beim Kläger verblieben sei und einen Wert von mehr als 13.600,00 Euro habe. All dies behauptet sie aber nicht. Im Hinblick darauf, dass der vom Kläger behauptete Verkaufspreis noch über dem zweithöchsten, über das Internet abgegebene Kaufangebot liegt, bestehen, dafür auch keine Anhaltspunkte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, das Fahrzeug zum Preis von 17.500,00 Euro an die Beklagte zu veräußern. Denn der Kläger hatte keine Veranlassung, nachdem bereits ein wirksamer Kaufvertrag zu einem Preis von 20.110,00 Euro zustande gekommen war, darauf mehr als 2.500,00 Euro nachzulassen und das Fahrzeug für 17.500,00 Euro an die Beklagte zu verkaufen. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, nach Rücktritt vom Vertrag und Verkauf des Fahrzeuges zum behaupteten Preis von 13.600,00 Euro an das Autohaus H, nochmals bei der Beklagten nachzufragen, ob sie ggfs. bereit sei, das Fahrzeug nunmehr für 17.500,00 Euro zu erwerben, denn nachdem sich die Beklagte bereits einmal als vertragsuntreu erwiesen hatte, war dem Kläger dies nicht zuzumuten und die Beklagte konnte solches unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht erwarten.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.