LG Aschaffenburg, Beschluss vom 03.02.2015 – 32 O 290/14

Tenor

Der Antrag des künftigen Klägers, diesem für die beabsichtige Klage gemäß dem Klageentwurfschriftsatz vom 25.07.2014 (Bl. 5 ff. d. Akte) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Der Kläger erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 03.02.2014 (Anlage K 1 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte, bzw. Anlage B 1 in der gesonderten gelben Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) vom Beklagten, einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler, unter Bezugnahme auf dessen „umseitige allgemeine Geschäftsbedingungen“, den im angekündigten Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten gebrauchten Pkw Marke Nissan, Typ Serena, 2,0 Baujahr 1998 (somit 16 Jahre alt) mit einem Tachometerstand von rund 55,000 km zum Kaufpreis von 6.900,00 €, welcher vom Kläger unstreitig ausgeglichen wurde.

Der schriftliche Kaufvertrag verweist in der Rubrik „Nebenabreden“ auf die handschriftliche Eintragung „keine“, bzw. „siehe Beiblatt“ (vgl. insoweit das Beiblatt in der Anlage B 2 in der gelben Anlagenheftmappe).

Die letztgenannte Anlage B 2 nimmt wiederum auf einen ADAC Zustandsbericht in der Anlage B 3 Bezug.

Der künftige Kläger behauptet, ihm sei anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen vom Beklagten zugesichert worden, dass der streitgegenständliche Pkw mit der Kraftstoffsorte „E10“ betankt werden könne und dass die als Zubehör gelieferten Alu-Kompletträder „Original Nissan“-Zubehör seien, währenddessen beides in Wirklichkeit nicht der Fall sei.

Das Fahrzeug weise im übrigen Mängel dergestalt auf, dass die Gangschaltung „schwergängig“ sei und die „ABS-Kontrollleuchte“ eine Fehlermeldung signalisiere.

Mehrere Nachbesserungsversuche des künftigen Beklagten seien erfolglos gewesen.

Der künftige Kläger hat vor diesem Hintergrund mit vorprozessualen Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 16.05.2014 (Anlage K 6 in der roten Anlagenheftmappe) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Er begehrt unter Bezugnahme auf die angekündigten Klageanträge die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw (= angekündigter Klageantrag Ziff. 1.), die Feststellung des Annahmeverzuges des künftigen Beklagten in Bezug auf die Rücknahmeverpflichtung des streitgegenständlichen Pkw (= angekündigter Klageantrag Ziffer 2.), den Ersatz diverser Fahrkosten im Zusammenhang mit Werkstattbesuchen (= angekündigter Klageantrag Ziff. 3.) und schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (0 angekündigter Klageantrag Ziff. 4.).

Der künftige Kläger hat für die Erhebung einer Klage mit den vorgenannten angekündigten Klageanträgen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Der künftige Beklagte (Antragsgegner) beantragt die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages.

Der (künftige) Beklagte bestreitet, dass seinerseits Zusicherungen in Bezug auf die in Rede stehende Kraftfahrzeugsorte „E10“ und betreffend die „Alu-Kompletträder“ gemacht worden seien.

Im Kaufvertrag (Anlage K 1, bzw. Anlage B1, in Verbindung mit dem zugehörigen Beiblatt in Anlage B 2) ergebe sich vielmehr der Hinweis, dass keine Nebenabreden erfolgt seien.

Soweit der (künftige) Kläger Mängel in Bezug auf die „Schwergängigkeit“ der Gangschaltung und das sporadische Aufleuchten der „ABS-Kontrollleute“ moniere, befinde sich das Fahrzeug in einem „alters- und laufleistungsüblichen“ Zustand unter Hinweis, dass dieses zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein Alter von immerhin 16 Jahren aufgewiesen habe.

Im übrigen sei kurze Zeit zuvor eine TÜV-Untersuchung ohne Mängel durchgeführt worden unter Hinweis auf den TÜV-Bericht vom 16.01.2014 (Anlage B 5 in der gelben Anlagenheftmappe).

In Bezug auf das vom Antragsteller monierte Signalisieren von Fehlermeldungen der „ABS-Kontrollleuchte“ sei im Rahmen von Nachbesserungen eine Diagnose schwierig, weil Diagnosegeräte zum Ablesen von Fehlerspeichern dieses älteren Fahrzeuges nicht mehr vorgehalten werden würden. Aus diesem Grund müsse das ABS-System gleichsam „von Hand“ Stück für Stück kontrolliert werden. Eine Diagnose habe nicht abgeschlossen werden können, weil der (künftige) Kläger darauf gedrängt habe, das Fahrzeug zurückzuerhalten.

Offensichtlich lägen nur Spannungsschwankungen durch oxidierte oder lose Kontakte vor, welches einen alterungs-verschleißbedingten Zustand darstelle und unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges (16 Jahre alt) nicht ungewöhnlich seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und sonstige Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO am 03.02.2015 ein mündlich erstattetes Gutachten des Kfz-Sachverständigen … eingeholt.

Letzterer hat eine schriftliche Kurzzusammenfassung seiner mündlichen Ausführungen unter gleichem Datum (Blatt 61 ff. d. Akte) vorgelegt.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Es kann vorab dahinstehen, ob der Prozesskostenhilfe-Antragssteller und (künftige) Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sein würde, die finanziellen Mittel für die Prozessführung aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen aufzubringen.

Die beabsichtige Klage hat jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

  1. Soweit der Antragssteller behauptet, dass der Antragsgegner ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug über „Original Nissan Zubehör“ verfüge, währenddessen dies in Bezug auf die Alu-Kompletträder nicht der Fall sei und dass seitens des Antragsgegners ferner angegeben worden sei, dass das Fahrzeug mit der Kraftstoffsorte „E10“ betankt werden könne, haben diese Umstände gerade keinen Niederschlag in den schriftlichen Kaufvertragsdokumenten der Anlage K 1 (roten Anlagenheftmappe), bzw. der Anlage B1 (gelbe Anlagenheftmappe) in Verbindung mit dem dortigen handschriftlichen Hinweis auf ein Beiblatt (Anlage B 2 in der gelben Anlagenheftmappe) gefunden, wobei sogar beide Parteien – vom Antragssteller unterschriftlich bestätigt – schriftlich bekundeten, dass keine mündlichen oder sonstigen Garantien oder Nebenabreden mit dem Antragsgegner als Verkäufer bestehen würden.

Von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Gewährleistungsrechtes (§ 434 Abs. 1 BGB) kann somit nicht ausgegangen werden, da eine schriftliche Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt.

An den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer solchen Urkunde werden strenge Anforderungen gestellt. In der Regel unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt das in der forensischen Praxis immer wieder anzutreffende Vorbringen, bei den Vertragsverhandlungen sei vom Vertragsgegner „dies und jenes“ gesagt worden, woran er sich nunmehr festhalten lassen müsse: Für den Vertragsinhalt sind nämlich nicht schlechthin alle Äußerungen einer Partei während den Verhandlungen, sondern nur die Erklärungen maßgeblich, die am Ende der Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verbindlich festgelegt werden. Zur Widerlegung der für den Inhalt des schriftlichen Vertrages sprechenden Vermutung würde somit nicht einmal der Nachweis genügen, dass die Parteien während der Verhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr müsste darüber hinaus konkret dargelegt und nachgewiesen werden, dass die Parteien diesen Punkt auch noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde (d. h. zum Zeitpunkt der abschließenden Unterschriftsleistung) als Vertragsinhalt wollten, denn erst zu diesem Zeitpunkt kommt ein schriftlicher Vertrag abschließend zustande.

Konkrete Darlegungen des Antragsstellers hinsichtlich bestimmter Umstände, welche die Unvollständigkeit der Urkunde erklären könnten sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

  1. Die „Schwergängigkeit“ der Gangschaltung und das sporadische – offensichtlich unmotivierte – Aufleuchtung der „ABS-Kontrollleuchte“ stellen sich – auch unter Berücksichtigung der mäßigen Kilometerlaufleistung – nach dem insoweit in sich schlüssigen und von Sachkompetenz getragenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Prozesskostenhilfeanhörungstermin vom 03.02.2005 in Verbindung mit dessen schriftlicher Zusammenfassung vom 03.02.2015 (Bl. 61 ff. der Akte) angesichts des Alters des streitgegenständlichen Fahrzeuges (16 Jahre alt) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses) den Umständen nach als „normale Verschleiß-Gebrauchserscheinung“ dar vor dem Hintergrund diverser Alterungs- und Korrosionsprozesse.

Von einem Sachmangel im Rechtssinne in Verbindung mit § 434 Abs. 1 Ziff. 2 BGB kann im Ergebnis somit den Umständen nach nicht ausgegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin auszuführen, dass ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gem. § 437 Ziff. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs 5. S. 2 BGB einen „erheblichen“ Mangel erfordern würde, währenddessen die in Rede stehenden, seitens Antragsstellers behaupteten Mängel für sich gesehen nicht einen „erheblichen“ Mangel darstellen würden:

Dies betrifft insbesondere das „sporadische Aufleuchten der ABS-Kontrollleuchte“, sofern nicht gleichzeitig feststehen würde, dass das Antiblockiersystem als solches, bzw. dieses selbst funktionsuntüchtig ist.

Das „unmotivierte Aufleuchten“ von Kontrollleuchten ist nämlich für sich gesehen – wie dem Gericht aus anderen Verfahren, aber auch aufgrund eigener Erfahrung (der über 60 Jahre alte Einzelrichter konnte im Rahmen seines Besitzes von zwischenzeitlich knapp einem Dutzend eigener Pkws ähnliche Phänomene unmotiviert aufleuchtender diverser Kontrollleuchten gelegentlich selbst beobachten) bekannt ist – nicht zwingend regelmäßig mit einem Ausfall derjenigen Systeme verbunden, für deren Kontrolle die jeweiligen Kontrollleuchten gedacht sind.

Der Umstand, dass neben dem „Aufleuchten“ der Kontrollleuchte jedoch das ABS-System selbst funktionsuntüchtig ist wird seitens des Antragsstellers letztlich nicht substantiiert dargelegt.

  1. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wäre auch dann nicht gegeben, sofern von einer konkludenten Zusicherung/ Beschaffenheitsvereinbarung eines „fahrbereiten“ Fahrzeuges ausgegangen werden würde.

Von einem „nicht fahrbereiten“ Fahrzeug im Rechtssinne kann im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der als Anlage K 2 vorgelegten „Sichtprüfung der Kontrollleuchte“ vom 11.04.2014 (vgl. die rote Anlagenheftmappe) nicht ausgegangen werden.

Das vorgenannte Schriftstück dokumentiert zwar einen „erheblichen“ Mangel.

Ein „nicht fahrbereites“ Fahrzeug würde nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 21.04.1993, Aktenzeichen: VIII ZR 113/92, dort Rd-Nr.: 21, zitiert nach juris) jedoch lediglich gemäß den Abstufungen der Attribute in der „Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und der Anlage VIII, Nr. 1.2 i. V. m Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO“ vom 17.02.1988 dann vorliegen, wenn das Fahrzeug über das Attribut „erhebliche“ Mangel hinausgehend als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden würde, was den Umständen nach jedoch die Anordnung einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeuges zur Folge gehabt hätte.

Zu der vorstehenden Problematik und der Einstufung der „TÜV-Note“ wird ergänzend auch auf das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 23.11.2001, Aktenzeichen: V S 156/01 (abgedruckt im NJW-RR 2002, S. 1207) zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.

  1. Soweit im Prozesskostenhilfeanhörungstermin vom 03.02.2015 seitens der anwaltschaftlichen Vertreters des Antragsstellers angeklungen ist (nicht ausdrücklich protokolliert), dass der Antragsstellers angesichts des nicht unerheblichen Kaufpreises in Höhe von 6.900,00 € gleichsam einen „gewissen Fahrzeugstandard/ Fahrzeugzustand“ habe erwarten können und dürfen, ist anzumerken, dass der Kaufpreis/ Wert eine Kaufsache in der Regel nicht unter den Beschaffenheitsbegriff des § 434 BGB fällt, da dieser dem Kaufgegenstand nicht als dauerhafter Umstand immanent ist (so im Ergebnis auch Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, Rd-Nr. 11 Mitte zu § 434 BGB).

  2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragssteller und künftigen Kläger scheitert letztlich hilfsweise auch daran, dass die künftige Klage vom Streitgegenstand her gerade um einen Vermögensgegenstand geführt werden soll (vgl. auch den Hinweis im Beschluss vom 27.01.2015 = Blatt 56 der Akte), welcher nicht zum sogenannten „Schonvermögen“ (welches bei der Prüfung der Bewilligung von Sozialhilfe bzw. hier: Prozesskostenhilfegewährung als besondere Form der Sozialhilfe unangetastet bleiben soll bzw. nicht „eingesetzt“ zu werden braucht) zählt.

Wenn aber schon bei einer jedweden sonstigen Klageerhebung mit einem „x-beliebigen“ anderen Streitgegenstand ein Pkw der regelmäßigen (vorherigen) Vermögensverwertung unterliegt, um hierdurch liquide Geldmittel für die Bestreitung der Prozesskostenhilfe aus eigenen Mitteln zu generieren, erscheint es unter dem rechtlichen Blickwinkel des „argentum a maiore ad minus“ erst recht als nicht zulässig, die aus Steuergeldern – somit Geldern der Allgemeinheit finanzierte Prozesskostenhilfe – für einen Rechtsstreit zu bewilligen, welcher letztlich – bildlich und wirtschaftlich betrachtet – dem „Erhalt“ eines solchen Vermögensgegenstandes dienen soll.

Andernfalls würde nämlich der Steuerzahler über den „Umweg“ der Prozesskostenhilfe gleichsam zur Finanzierung und zum Erhalt von Kraftfahrzeugen herangezogen, was im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Rechtsnormen ersichtlich nicht das gesetzgeberische Ziel darstellt.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet.