Thema:

1. Einleitung

Je nach Kanzleiorganisation werden Rechtsanwaltsfachangestellte auch mit dem Entwerfen von Klageschriften oder Klageerwiderungen betraut. Ich möchte daher in diesem Beitrag eine kleine Hilfestellung für Rechtsanwaltsfachangestellte bzw. Auszubildende geben.

Die Klageschrift und die Klageerwiderung sind in der Regel die wichtigsten Schriftsätze im Zivilprozess. Sie bilden die Grundlage für das schriftliche Vorverfahren und müssen daher bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Nachfolgend finden Sie die meines Erachtens wichtigsten Grundsätze für den Entwurf einer Klageschrift bzw. Klageerwiderung. Ich habe dabei versucht, diese möglichst kompakt und verständlich darzustellen. Alle (rechtlichen) Feinheiten kann dieser Beitrag selbstverständlich nicht abdecken.

2. Die Klageschrift

2.1 Aufbau einer Klageschrift

Eine Klageschrift gliedert sich typischerweise wie folgt:

A. Rubrum (Kopf)

  • Bezeichnung des Gerichts
  • Parteienbezeichnung (siehe Abschnitt 2.2)

B. Betreff und Streitwertvorschlag

Kurze Bezeichnung der Streitsache (z.B. „Kaufpreisklage“, „Schadensersatz aus Verkehrsunfall“) und Streitwertvorschlag

C. Klageanträge

Hier wird formuliert, über welches Begehren das Gericht entscheiden soll (siehe Abschnitt 2.3)

D. Begründung

  1. Sachverhalt (Tatsachenvortrag) und Beweisangebote
  2. Rechtliche Würdigung

2.2 Bezeichnung der Parteien

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten.

Kläger (aktive Partei):

Kläger:
[Vorname Name]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [Name]
[Kanzleiadresse]

Beklagter (passive Partei):

Beklagter:
[Vorname Name]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

Wichtig: Bei juristischen Personen ist die Firma/der Name samt Rechtsform und Sitz anzugeben. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter zu benennen.

Müller & Meier GbR, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Franz Müller u.a., Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

2.3 Klageanträge

Der Klageantrag muss bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei Zahlungsklagen ist der genaue Betrag anzugeben.

Beispiele für Zahlungsanträge:

1. Einfache Zahlungsklage:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.03.2024 zu zahlen.

2. Zahlungsklage mit Hauptforderung und Nebenforderungen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2024 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 456,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wichtige Hinweise:

  • Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er vollstreckbar ist
  • Bei Verzugszinsen wird unterschieden: Der Verzugszinsen wird unterschieden: Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“, bei Geschäften zwischen Unternehmern „9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“.

2.4 Sachverhaltsvortrag

In der Klageschrift und der Klageerwiderung wird üblicherweise zwischen Sachverhalt und Rechtsausführungen unterschieden.

Sachverhalt (Tatsachenvortrag):

  • Schilderung der tatsächlichen Geschehnisse
  • Konkrete Angaben zu: Wer? Was? Wann? Wo? Wie?
  • In der Regel chronologische Darstellung empfohlen
  • Nur Tatsachen, keine rechtlichen Bewertungen

Beispiel für Sachverhalt:

„Am 15.01.2024 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen
des Beklagten einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
der Marke XY zum Preis von 15.000,00 EUR. Der Kläger zahlte den
Kaufpreis vollständig am selben Tag in bar. Der Beklagte übergab
das Fahrzeug am 16.01.2024.“

Rechtsausführungen (rechtliche Würdigung):

  • Rechtliche Bewertung des Sachverhalts
  • Ausführungen zur Anwendung von Gesetzen und Rechtsprechung

Beispiel Rechtsausführungen:

„Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB. Zwischen den
Parteien kam ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande.
Das Fahrzeug wies jedoch einen erheblichen Sachmangel auf…“

Formalitäten beim Sachverhaltsvortrag

Die Anforderungen an den Sachverhaltsvortrag ergeben sich zunächst aus § 130 Nr. 3 bis 5 ZPO. Demnach enthält der Sachverhaltsvortrag

  • die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  • die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  • die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.

Weitere wichtige Grundsätze für den Sachverhaltsvortrag sind:

  • Substantiierungspflicht: Der Vortrag muss so konkret sein, dass der Gegner sich hiergegen verteidigen kann und das Gericht darüber eine Entscheidung treffen kann. Vage oder mehrdeutige Angaben reichen nicht.
  • Schlüssigkeit: Aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt muss sich der geltend gemachte Anspruch ergeben.
  • Pflicht zum Bestreiten: Eine Partei ist ggf. verpflichtet, die Behauptungen der Gegenseite zu bestreiten. Tatsachen, die nicht bestritten werden, gelten sonst als zugestanden (also als „unstreitig“, § 138 Abs. 2 ZPO). Es muss so konkret wie möglich bestritten werden. Pauschales Bestreiten („ich bestreite den gesamten Vortrag des Klägers“) ist nicht ausreichend.
  • Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO: Jede Partei ist zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen verpflichtet.

2.5 Beweisangebote und Beweisanträge

Beweismittel werden dann notwendig, wenn Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die beweisbelastete Partei muss dann Beweismittel anbieten, um den Prozess nicht zu verlieren. Beweisbelastet ist grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf eine Behauptung beruft, die für sie selbst günstig ist (z.B. „meine Ampel war grün“).

Die ZPO kennt folgende Beweismittel:

  1. Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO)
  2. Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO)
  3. Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO)
  4. Augenscheinsbeweis (§§ 371 ff. ZPO) – z.B. Sehen, Riechen, Hören
  5. Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) – nachrangiges Beweismittel

Formulierung von Beweisanträgen

Grundsatz: Für jede beweisbedürftige Tatsache muss ein Beweismittel benannt werden.

Beispiel eines Beweisantrags:

Beweis: [Beweismittel]

Der Beweisantrag wird üblicherweise nach den entsprechenden Behauptungen eingefügt, die bewiesen werden sollen.

Beispiele:

1. Zeugenbeweis:

Die Parteien schlossen am 15.01.2024 in den Geschäftsräumen des Beklagten mündlich einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 15.000,00 EUR. Hierbei war der Zeuge Max Mustermann mit anwesend.

Beweis: Vernehmung des Zeugen Max Mustermann,
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Wichtig: Parteien des Rechtsstreits (Kläger und Beklagte) können nicht Zeugen sein!

2. Urkundenbeweis:

Die Parteien schlossen am 15.01.2024 einen schriftlichen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 15.000,00 EUR.

Beweis: Kaufvertrag vom 15.01.2024 (Anlage K1)

3. Sachverständigenbeweis:

Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen erheblichen Motorschaden auf, die für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 3.000,00 EUR.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens

4. Augenscheinsbeweis:

Das Fahrzeug riecht im Innenraum deutlich wahrnehmbar nach Takakrauch.

Beweis: Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs

Verbot des Ausforschungsbeweises

Grundsatz: Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er lediglich der Ausforschung dient. Ein Beweisantrag ist ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, wenn die beweisbelastete Partei keine konkreten Tatsachen vorträgt und durch die Beweisaufnahme erst herausfinden möchte, ob überhaupt eine anspruchsbegründende Tatsache vorliegt.

Oder einfach gesagt, wenn eine Partei etwas „ins Blaue hinein“ beweisen möchte.

Unzulässiges Beispiel:

Der Beklagte hat verschiedenste Sorgfaltspflichten verletzt.

Beweis: Vernehmung des Zeugen X

Ein solcher Antrag wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, da nicht klar ist, welche konkrete Sorgfaltspflicht der Beklagte verletzt hat.

Zulässiges Beispiel:

Der Beklagte versäumte es, die Stromkabel wieder fachgerecht zu verklemmen, sondern ließ diese lose und ungeschützt zurück. Der Kläger streifte die losen Kontakte mit seinem Ellenbogen und erlitt einen Stromschlag.

Beweis: Vernehmung des Zeugen X

3. Die Klageerwiderung

3.1 Aufbau einer Klageerwiderung

Eine Klageerwiderung folgt üblicherweise diesem Aufbau:

A. Kurzrubrum

In dem Rechtsstreit

Müller gegen Meier

Az. 3 O 196/24

B. Anträge des Beklagten

beantrage ich,

die Klage abzuweisen.

Oder bei Teilanerkenntnis:

Es wird beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen, als sie über einen
Betrag von 2.000,00 EUR hinausgeht.

C. Begründung

  1. Stellungnahme zum klägerischen Vortrag
  2. Eigener Sachvortrag (soweit erforderlich)
  3. Rechtliche Würdigung

3.2 Angriffs- und Verteidigungsmittel

Angriffsmittel (Kläger):

  • Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen
  • Beweismittel für diese Tatsachen

Verteidigungsmittel (Beklagter):

  • Bestreiten (siehe 3.3)
  • Einwendungen: Tatsachen, die den Anspruch ausschließen (z.B. Zahlung, Verjährung, Anfechtung)
  • Einreden: Tatsachen, die geltend gemacht werden müssen (z.B. Verjährungseinrede, Zurückbehaltungsrecht)
  • Gegenrechte: Eigene Ansprüche des Beklagten (z.B. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht)

3.3 Bestreiten und Bestreiten mit Nichtwissen

A. Einfaches Bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO)

Der Beklagte kann Tatsachen bestreiten, die der Kläger vortragen muss.

Wirksames Bestreiten muss ausdrücklich erfolgen und muss sich auf konkrete Tatsachen beziehen. Pauschales Bestreiten ist unwirksam.

Beispiel für unwirksames Bestreiten:

„Der gesamte Vortrag des Klägers wird bestritten.“

Ein solches Bestreiten wäre zu pauschal.

Beispiel für wirksames Bestreiten:

„Es wird bestritten, dass der Beklagte am 15.01.2024 in der Gaststätte „San Remo“ einen mündlichen Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen hat. Ein solches Gespräch hat nicht stattgefunden. Der Beklagte war an diesem Tag nämlich im Ausland.“

B. Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO)

Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn

  1. die Partei keine Kenntnis von den Tatsachen hat
  2. die Tatsachen nicht in ihrer Wahrnehmungssphäre liegen

Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig bei

  • Tatsachen aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich oder
  • Tatsachen, zu denen die Partei Informationen beschaffen könnte und müsste

Beispiel für zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen:

„Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass das Fahrzeug einen Motorschaden aufwies. Der Kläger hat das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt der Beklagten vorgestellt oder ihr Gelegenheit gegeben, den angeblichen Motorschaden zu inspizieren.“

Beispiel für unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen:

„Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte die Zahlung am 15.03.2024 erhalten hat.“

Dies wäre hier unzulässig, da der Beklagte aus seiner eigenen Wahrnehmungssphäre sagen kann, ob er die Zahlung erhalten hat oder nicht.

Ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gilt als Nichtbestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO), die behauptete Tatsache gilt dann als zugestanden!

4. Wichtige prozessrechtliche Grundsätze

Bei der Vorbereitung von Schriftsätzen ist es hilfreich, folgende zivilprozessualen Grundsätze zu kennen:

4.1 Darlegungs- und Beweislast

Darlegungslast:

  • Jede Partei muss die Tatsachen vortragen, die für sie günstig sind.
  • Der Vortrag muss substantiiert sein.

Beweislast:

  • Behauptungen, die wirksam bestritten werden, müssen ggf. bewiesen werden.
  • Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
  • Grundsatz: Wer aus einem Recht etwas herleitet, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

4.2 Präklusion (§§ 296 ff. ZPO)

Achtung: Angriffs- und Verteidigungsmittel können vom Gericht präkludiert (also nicht beachtet) werden, wenn sie

  • verspätet vorgebracht werden
  • die Verspätung die Verhandlung verzögern würde und
  • die Partei die Verspätung zu vertreten hat.

Bedeutung für die Praxis:

Alle relevanten Tatsachen und Beweismittel sollten so früh wie möglich vorgetragen werden. Nachträgliches Vorbringen kann unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt: Besser zu früh als zu spät!

5. Formatierung und Formalitäten

Für die Formatierung von Schriftsätzen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es empfiehlt sich jedoch, auf eine einheitliche Formatierung zu achten. Meistens existieren hierzu in der Kanzlei bestimmte Vorgaben, z.B.

  • Schriftgröße: 11-12 pt
  • Schriftart: gut lesbar (z.B. Arial, Times New Roman, Helvetica)
  • Einheitlicher Zeilenabstand: (z.B. 1,2-fach)
  • Einheitliche Seitenränder: (z.B. links 2-3 cm, rechts 1,5-2 cm)
  • Einheitlich Blocksatz oder Flattersatz
  • Seitennummerierung: Ab Seite 2 durchgängig nummerieren
  • Hervorhebungen nur sparsam verwenden und bei Zitaten ggf. kennzeichnen („Hervorhebungen stammen vom Unterzeichner“)
  • Keine bunten Farben im Text
  • Wörtliche Zitate einrücken und kursiv setzen

6. Praktische Checklisten

Bei der Erstellung einer Klageschrift oder Klageerwiderung können folgende Checklisten helfen:

6.1 Checkliste für die Klageschrift

  • [ ] Rubrum vollständig (Gericht, Parteien, Adressen)?
  • [ ] Antrag bestimmt und vollstreckbar formuliert?
  • [ ] Sachverhalt vollständig und chronologisch dargestellt?
  • [ ] Alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen?
  • [ ] Für jede beweisbedürftige Tatsache ein Beweismittel benannt?
  • [ ] Beweisanträge konkret formuliert (kein Ausforschungsbeweis)?
  • [ ] Anlagen vollständig beigefügt?

6.2 Checkliste für die Klageerwiderung

  • [ ] Klageabweisungsantrag formuliert?
  • [ ] Zu jedem klägerischen Vortrag Stellung genommen (Anerkenntnis, Bestreiten, Bestreiten mit Nichtwissen)?
  • [ ] Bestreiten ausreichend substantiiert?
  • [ ] Bestreiten mit Nichtwissen nur wo zulässig?
  • [ ] Eigene Einwendungen/Einreden vorgetragen?
  • [ ] Für eigene Behauptungen Beweis angetreten?
  • [ ] Anlagen vollständig?

6.3 Häufige Fehler vermeiden

Fehler bei der Klageschrift:

  • Unbestimmter Antrag
  • Unvollständiger Sachvortrag
  • Vermischung von Sachverhalt und Rechtsausführungen
  • Fehlende Beweisanträge
  • Ausforschungsbeweise

Fehler bei der Klageerwiderung:

  • Pauschales Bestreiten ohne Substantiierung
  • Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen
  • Versäumnis, eigene Einwendungen vorzutragen
  • Fehlende Beweisanträge für eigene Behauptungen
  • Verspätetes Vorbringen (Präklusion)

Wichtige Gesetze zur Vertiefung