Keine grobe Fahrlässigkeit bei verschlüsselter Aufbewahrung der PIN

Eine hinreichend verschlüsselt aufbewahrte PIN im Portemonnaie begründet keine grob fahrlässige Verletzung der Pflicht, die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(AG München, Urteil vom 02.06.2023 – 142 C 19233/19)