Haftung eines Finanzagenten

Ein vermeintlich legal handelnder Finanzagent, der sein Girokonto für die Weiterleitung von Geldbeträgen zur Verfügung stellt, haftet nach einer Entscheidung des LG Krefeld nicht für den Verlust von eingegangenen und weitergeleiteten Geldern eines Dritten aus Betrugsgeschäften. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 ZAG oder § 261 Abs. 5 StGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

(LG Krefeld, Urteil vom 30. September 2016 – 1 S 30/16)