Überprüft ein Kunde den Inhalt einer ihm übermittelten SMS nicht sorgfältig und übersieht deshalb, dass es zu einer Überweisung auf ein polnisches Konto kommt, ist dies als grob fahrlässig einzustufen.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2018 – 8 U 163/17)