Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht, personalisierte Sicherheitsmerkmale nicht an Dritte weiterzugeben, liegt jedenfalls dann vor, falls sich der Zahlungsdienstnutzer beharrlich allen Hinweisen darauf verschließt, dass er nicht mit seinem Zahlungsdienstleister, sondern einem Dritten kommuniziert.
(OLG München, Hinweisbeschluss v. 04.09.2023 – 19 U 1508/23 e)