Ein Kunde handelt grob fahrlässig, wenn er einen Betrugsversuch bemerken müsste, z.B. weil ihm bereits die Internetseite der Bank merkwürdig vorkommt und er spätabends von einer angeblichen Mitarbeiterin der Bank angerufen wird, welche ihm anbietet, ein Tagesgeldkonto zu eröffnen.
(LG Lübeck, Urteil vom 3. Januar 2024 – 3 O 83/23)