AG Schorndorf, Urteil vom 15.12.2011 – 6 C 710/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: bis 900,00 €

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz für ihm entstandene Reparaturkosten sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger erwarb vom Beklagten einen gebrauchten VW-Passat 2.0 TDI Variant mit Gebrauchtwagengarantie. Gemäß Ziffer VI Nr. 2b der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Käufer berechtigt, sich bei Betriebsunfähigkeit des Kaufgegenstandes aufgrund eines Sachmangels mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen Kfz-Meisterbetrieb zu wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

Am 29.04.2011 blieb das Fahrzeug liegen. Der Beklagte ließ den Wagen -ohne zuvor den Beklagten über die Panne informiert zu haben- von der Firma … abschleppen und lieh ein Ersatzfahrzeug. Nach Erhalt des Kostenvoranschlags der Firma … für die beabsichtigte Reparatur rief der Kläger beim Beklagten an und sprach mit dessen Sohn. Der Inhalt dieses Telefongesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ das Fahrzeug danach bei der Firma … reparieren. Hierfür fielen laut Rechnung vom 03.05.2011 Reparaturkosten in Höhe von 728,80 € brutto an, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2011 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wurden. Hierfür fielen Gebühren in Höhe von 60,33 € an.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei liegen geblieben, weil die Spannrolle bzw. der Zahnriemen locker und damit defekt gewesen sei. In dem Telefonat mit dem Sohn des Beklagten habe ihm dieser zugesagt, die Hälfte der anfallenden Reparaturkosten für den defekten Zahnriemen, mithin 300,00 – 400,00 €, zu übernehmen.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schließlich sei er aus familiären wie beruflichen Gründen dringend auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, das sofort habe repariert werden müssen. Außerdem sei er aufgrund der Gebrauchtwagengarantie davon ausgegangen, das Fahrzeug zwingend in einer Fachwerkstatt reparieren lassen zu müssen. Da der Beklagte über eine solche nicht verfüge, habe er ihn auch nicht zur Nacherfüllung auffordern müssen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 799,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2011 sowie 60,33 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, im Telefongespräch mit seinem Sohn habe der Kläger lediglich die Telefonnummer des Vorbesitzers des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfragt, aber keine Information über einen möglicherweise defekten Zahnriemen gegeben.

Er ist der Auffassung, schon deshalb nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil ihn der Kläger nie zur Nacherfüllung aufgefordert habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob ein Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang tatsächlich vorlag. Denn der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – jedenfalls voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen.

Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht auf Ziffer VI Nr. 2b der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Denn dass der Sohn des Beklagten als dessen Vertreter die entsprechende Zustimmung zur Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt erteilt hat, steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest. Zwar könnte die Erklärung des Sohnes der Beklagten, die Hälfte der Reparaturkosten übernehmen zu wollen, möglicherweise dahingehend ausgelegt werden, dass Einverständnis mit der Reparatur in einer fremden Werkstatt bestand. Dies kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, da der Beklagte diesen Vortrag des Klägers bestritten und der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hierfür keinen Beweis angeboten hat. Insoweit ist er beweisfällig geblieben.

Die Nachfristsetzung war vorliegend auch nicht gem. § 281 Abs. 2 Halbsatz 2 entbehrlich. Dies ist nur dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass oder aus welchen Gründen es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, dem Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Er hat zwar behauptet, er sei auf das Fahrzeug beruflich wie persönlich angewiesen gewesen. Aus dem Vortrag des Klägers sowie der vorgelegten Reparaturrechnung und der Benachrichtigung der Firma … über die festgestellten Mängel ergibt sich jedoch, dass auch die Firma … das Fahrzeug nicht unmittelbar nach der Panne am 28.04.2011 reparieren konnte, der Kläger deshalb zunächst einen geliehenen Ersatzwagen in Anspruch nahm und den reparierten Wagen erst am 03.05.2011 wieder abholte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum er nicht -statt den Schaden durch die Firma … beheben zu lassen- zunächst den Beklagten informieren und diesem hätte Gelegenheit geben können, den Mangel selbst zu beseitigen. Für einen Anruf beim Beklagten und die Einräumung der Gelegenheit zur Mangelbeseitigung war ebenso Zeit wie für die Benachrichtigung der Firma … .

Die Nacherfüllung durch den Beklagten war vorliegend auch nicht unmöglich i.S.v. § 275 BGB. Zwar trägt der Kläger vor, der Beklagte verfüge über keine Reparaturwerkstatt. Dies führt aber nicht zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung, da der Beklagte die Reparatur auch ohne weiteres durch eine von ihm beauftragte Fachwerkstatt bzw. einen Automechaniker hätte durchführen lassen können. Denn dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte höchstpersönlich zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Insoweit hilft dem Kläger auch nicht der Verweis auf die vermeintlichen und auch nicht belegten Voraussetzungen der Gebrauchtwagengarantie der Reparatur in einer Fachwerkstatt weiter.

Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.