Leitsatz
Weicht das zum Vertragsabschluss führende schriftliche Angebot des Verkäufers von seiner zu Grunde liegenden Internetwerbung ab – hier: Fehlen zweier Ausstattungsmerkmale eines PKWs – kann der Käufer seinen Minderungsanspruch zwar nicht auf § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, jedoch auf § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen, wenn der Kaufpreis in der Internetwerbung und im schriftlichen Angebot identisch ist und auf das Fehlen der Ausstattungsmerkmale nicht hingewiesen wird.
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 663,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und hat beschlossen:
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Minderung eines Kaufpreises.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über einen VW Multivan zu einem Kaufpreis von 44.199,00 EUR zu Stande gekommen. Für dieses Fahrzeug hatte die Beklagte ursprünglich im Internet geworben. In der Fahrzeugbeschreibung waren dabei u.a. eine Telefonvorbereitung und eine Alarmanlage enthalten. Als Kaufpreis waren 44.199,00 EUR angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Anspruchsbegründung vom 27.9.2005 (Bl. 10 d. A.) verwiesen.
Nach einem Telefongespräch zwischen den Parteien übersandte die Beklagte in der Folgezeit dem Kläger, vertreten durch den Zeugen H. ein schriftliches Angebot vom 3.3.2004 (Anl. 1 zur Klageerwiderung vom 2.11.2005 – Bl. 24 ff. d. A.). Dieses Angebot enthält zu einem Kaufpreis von 44.200,00 EUR eine umfangreiche technische Beschreibung der Kaufsache, wobei hierin weder eine Alarmanlage noch eine Telefonvorbereitung enthalten sind.
Unter dem 4.3.2004 bestellte daraufhin der Kläger bei der Beklagten den streitgegenständlichen PKW zum Kaufpreis von 44.199,00 EUR (Bl. 34 d. A.).
Bei Anlieferung des PKWs an den Kläger waren die beiden vorgenannten Ausstattungsmerkmale nicht vorhanden. Des Weiteren fehlte eine Bedienungsanleitung für das Navigationssystem, welche erst im Verlaufe des Rechtsstreits nachgeliefert wurde.
Mit Schreiben vom 1.4.2004 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Nacherfüllung auf.
Der Kläger beansprucht nunmehr mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von 2.000,00 EUR des Kaufpreises im Hinblick auf einen behaupteten Minderwert des Fahrzeuges wegen des Fehlens der Alarmanlage und der Telefonvorbereitung.
Der Kläger macht geltend, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über einen PKW mit den in der Internetwerbung enthaltenen Ausstattungsmerkmalen Telefonvorbereitung und Alarmanlage zu Stande gekommen, weil später keine abweichende Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart worden sei und die Beklagte auf die Änderung auch nicht hingewiesen habe. Wegen des Fehlens der Alarmanlage und der Telefonvorbereitung sei der Kaufpreis um 2.000,00 EUR gemindert.
In dem dem Rechtsstreit vorangegangenen Mahnverfahren hat das Amtsgericht Hagen auf Antrag des Klägers gegen die Beklagte am 18.8.2005 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR ab Zustellung des Mahnbescheides und den Kosten des Mahnverfahrens erlassen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten ausweislich des maschinellen Aktenausdruckes des Amtsgerichts Hagen am 20.8.2005 zugestellt.
Der Kläger stellt nunmehr den Antrag aus dem Mahnbescheid und beantragt daher sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus ab 20.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Alarmanlage und die Telefonvorbereitung seien irrtümlich in die Internetwerbung eingestellt worden. Richtig sei demgegenüber die Beschreibung der Kaufsache in dem schriftlichen Angebot vom 3.3.2004. Das Fehlen der Ausstattungsmerkmale sei dem Kläger anlässlich eines telefonischen Beratungsgespräches auch mitgeteilt worden. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, eine Minderung des Kaufpreises komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da die Beschaffenheit der Kaufsache anders als in der Internetwerbung vereinbart worden sei. Im Übrigen habe der Kläger der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die im Umfang von 2.000,00 EUR geltend gemachte Minderung sei überzogen. Allenfalls könne auf die nachträglichen Einbaukosten in Höhe von insgesamt 603,20 EUR abgestellt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des telefonischen Beratungsgespräches bezüglich der beiden streitgegenständlichen Ausstattungsmerkmale Alarmanlage und Telefonvorbereitung durch Vernehmung der Zeugen U. und – im Wege der Rechtshilfe – Dr. H.. Im Hinblick auf das Beweisthema wird auf die Terminsverfügung vom 2.3.2006 (Bl. 59 d. A.) und den Beweisbeschluss vom 4.4.2006 (Bl. 77 d. A.) verwiesen. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Vernehmung des Zeugen U. im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 4.4.2006 (Bl. 70 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Borken vom 28.6.2006 (Bl. 88 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat des Weiteren ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Hinblick auf das Beweisthema wird auf den Beweisbeschluss vom 18.9.2006 (Bl. 113 d. A.) sowie den ergänzenden Beweisbeschluss vom 1.10.2007 (Bl. 159 d. A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 6.6.2007 (Bl. 131 ff. d. A.) sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 9.1.2008 (Bl. 165 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
- Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 663,00 EUR aus Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 441 BGB.
a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Kaufvertrag über einen PKW VW Multivan zu einem Kaufpreis von 44.199,00 EUR.
b) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Minderungsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu, denn der gelieferte PKW war mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 BGB behaftet.
Richtig ist zwar der Ansatz der Beklagten, dass der Kläger ein Minderungsrecht entgegen seiner Rechtsauffassung nicht aus § 434 Abs. 1 Satz 3 herleiten kann. Auf eine Mängel erzeugende Werbeaussage kann nämlich auf Grund des gestaffelten Systems des § 434 Abs. 1 BGB erst dann abgestellt werden, wenn die beiden vorhergehenden Alternativen nicht eingreifen, also keine besondere Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart war und auch auf die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht abgestellt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Parteien hatten in der von der Beklagten angenommenen Bestellung des Klägers vom 4.3.2004 in Verbindung mit dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 3.3.2004 eine Beschaffenheit der Kaufsache ausdrücklich vereinbart. Aus demselben Grunde kann entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein Minderungsrecht auch nicht auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt werden.
Allerdings hatten die Parteien hier im Umfang der Bestellung vom 4.3.2004 in Verbindung mit dem Angebot vom 3.3.2004 eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, wobei der tatsächlich von der Beklagten an den Kläger in der Folgezeit gelieferte PKW diese Beschaffenheit nicht aufwies. Richtig ist zwar der Einwand der Beklagten, dass sowohl in der Bestellung als auch in dem Angebot weder eine Alarmanlage noch eine Telefonvorbereitung aufgezählt waren. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die Kaufsache diese Ausstattungsmerkmale nicht enthalten sollte. Denn Ausgangspunkt des später zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Kaufvertrages war ursprünglich die Internetwerbung der Beklagten, welche gerade die beiden vorgenannten Ausstattungsmerkmale enthielt und mit einem Kaufpreis von 44.199,00 EUR warb. Eben dieser Kaufpreis war (erhöht um einen Cent) auch in dem Angebot vom 3.3.2004 sowie (in Höhe der ursprünglichen Angabe in der Internetwerbung) in der verbindlichen Bestellung vom 4.3.2004 enthalten. Auf Grund dieser Übereinstimmung durfte der Kläger durchaus davon ausgehen, dass nicht nur die ausdrücklich genannten Ausstattungsmerkmale Gegenstand der Vereinbarung sind, sondern sämtliche Ausstattungsmerkmale aus der Internetwerbung zu dem gleich gebliebenen Kaufpreis.
Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, den Kläger – vertreten durch den Zeugen H. – vor Vertragsschluss auf eine irrtümliche Aufnahme der beiden Ausstattungsmerkmale in die Internetwerbung und deren Fehlen in der Kaufsache hingewiesen zu haben. Bereits aus der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen U. ergibt sich, dass über die Alarmanlage anlässlich des Telefonates nicht gesprochen wurde.
Hinsichtlich der Telefonvorbereitung hat der Zeuge U. im Übrigen zwar ausgesagt, Gegenstand des Telefonates sei auch gewesen, dass diese nicht vorhanden sei. Demgegenüber hat allerdings der Zeuge Dr. H. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, ihm sei bei diesem Telefonat von dem Zeugen U. mitgeteilt worden, dass in dem PKW hinsichtlich der Telefonvorbereitung eine Grundausstattung ohne Rücksicht auf das zu verwendende Handy vorhanden sei, wobei lediglich die Telefonschale nachgerüstet werden müsse. Das Gericht ist nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der einen oder anderen Zeugenaussage so sehr überzeugt, dass es den jeweils anderen Zeugen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unwahrheit bezichtigen könnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass keine Partei die Richtigkeit ihres Vortrages bewiesen hat. Das Gericht sieht im Ergebnis beide Aussagen als gleichwertig an und kann weder der einen noch der anderen folgen, so dass eine sogenannte Beweislastentscheidung zu treffen ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die behauptet hatte, einen entsprechenden Hinweis über die irrtümliche Ausweisung dieser Ausstattungsmerkmale im Internet und deren Nichtvorhandensein in der Kaufsache mitgeteilt zu haben.
Sofern man entgegen der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung davon ausgeht, dass lediglich die ausdrücklich in dem Angebot vom 3.3.2004 aufgeführten Ausstattungsmerkmale Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und daher vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB seien, stünde den Kläger jedenfalls in gleicher Höhe wie das Minderungsrecht ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo – cic) zu. Auf Grund der – nach ihrem Vortrag irrtümlichen – Aufnahme der beiden streitgegenständlichen Ausstattungsmerkmale in ihre Internetwerbung oblag es der Beklagten, ihren Kunden bei dem späteren Vertragsschluss hierauf hinzuweisen. Dass ein solcher Hinweis erfolgt ist, hat die Beklagte auf das Bestreiten des Klägers hin – wie vorstehend dargelegt – nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
c) Mit ihrem Schreiben vom 1.4.2004 hat der Kläger die Beklagte auch – unter Fristsetzung – erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert. Soweit die Beklagte meint, ihr sei keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden, ist dies nicht entscheidungserheblich, da durch das Nacherfüllungsverlangen jedenfalls eine angemessene Frist in Gang gesetzt wurde, innerhalb derer die Beklagte dem Nacherfüllungsverlangen des Klägers auch nicht nachgekommen ist.
d) Nach alledem kann der Kläger gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB den Kaufpreis mindern. Nach § 441 Abs. 3 BGB ist dabei der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, wobei die Minderung ggf. durch Schätzung zu ermitteln ist.
Im vorliegenden Falle ist im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens eine Minderung im Umfang von insgesamt 663,00 EUR gegeben. Der Sachverständige K. hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich die Höhe der Minderung mangels anderweitiger Ansatzpunkte am Verkaufserlös solcher Fahrzeuge mit diesen beiden Ausstattungsmerkmalen orientieren muss. Hierzu hat der Sachverständige eine – in der ergänzenden Stellungnahme vom 9.1.2008 schlüssig dargelegte – allgemeine Marktanalyse vorgenommen und in deren Ergebnis keine Auswirkungen des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins der beiden streitgegenständlichen Ausstattungsmerkmale auf den Verkaufserlös festgestellt. Soweit der Kläger einwendet, der Sachverständige habe den speziellen Markt unter Tierärzten analysieren müssen, ist dies bereits mangels eines solchen speziellen Marktes nicht möglich.
Der Sachverständige hat im Weiteren überzeugend dargelegt, dass der Minderwert mangels Auswirkung solcher Ausstattungsmerkmale auf den allgemein zu erwartenden Verkaufserlös (lediglich) in der Höhe der Einbaukosten für den nachträglichen Einbau dieser Ausstattungen liegt. Diese Einbaukosten betragen nach dem ebenfalls überzeugenden Gutachten des Sachverständigen 638,00 EUR. Hinzu kommen nach Dafürhalten des Gerichts die gemäß § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB zu schätzenden Unkosten, die im Zusammenhang mit dem nachträglichen Einbau üblicherweise anfallen. Hierunter fallen beispielsweise Telefonkosten für die Absprache des Einbaues sowie Fahrtkosten zwischen dem Sitz des Fahrzeughalters und der Werkstatt. Diese Unkosten schätzt das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – ähnlich wie die Unkostenpauschale nach Verkehrsunfällen – mit 25,00 EUR.
Nach alledem beträgt die Minderung im vorliegenden Falle insgesamt 663,00 EUR. Eine höhere Minderung hat der Kläger nicht nachgewiesen.
e) Nachdem der Kläger als Käufer im vorliegenden Falle bereits mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt hat, kann er von der Beklagten als Verkäuferin die Erstattung des Mehrbetrages in Höhe der vorgenannten 663,00 EUR erstattet verlangen; § 441 Abs. 4 Satz 1 BGB.
Nach alledem war die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 663,00 EUR zu zahlen, während die weitergehende Klage – auch mangels sonstiger zu Gunsten des Klägers eingreifender Anspruchsgrundlagen – abzuweisen war.
- Der auf die begründete Hauptforderung bezogene Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen) begründet. Die Zuvielforderung des Klägers hindert den Verzugseintritt hinsichtlich der berechtigten Forderung nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gegründet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG.