Tenor
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Das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.953,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen.
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Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Insoweit darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Gebrauchtwagengarantie.
Der Kläger schloss am 13.7.2017 eine Gebrauchtwagengarantie mit der Beklagten für seinen am 12.07.2017 erworbenen Gebrauchtwagen, einen Opel Zafira, ab. Der Kläger erwarb das Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler, der einen Öl- und Filteraustausch durchführte. Die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung sollte im Mai 2019 fällig sein. Auf den Kaufvertrag wird Bezug genommen. Auf die Garantievereinbarung, die vom Kläger entgeltlich am 12.07.2018 bis zum 12.07.2019 verlängert wurde, wird Bezug genommen (Anlagen K1 und K2). In der Garantievereinbarung wird die Leistung der Beklagten wie folgt dargelegt:
„Für das nachstehend bezeichnete Fahrzeug wurden dem Käufer/Garantienehmer aus Anlass seines Fahrzeugerwerbs Longlife-Garant-Verschleißprodukte verkauft und ausgehändigt. Bei weiterem Bedarf, entsprechend den Garantiebedingungen, werden diese auf Anforderung kostenlos zugesandt. Garantiebeginn ist Verkaufsdatum.“
In dem weiteren Vertragsformular bestand die Möglichkeit, auszuwählen, ob der Garantienehmer das Standardpaket (Motor, Schalt-/Automatikgetriebe, Differential, Kraftstoffanlage, Lenkung, Kühlsystem) oder das Zusatzpaket 1 (Motor, Schalt-/Automatikgetriebe (Erweiterung z. Standardpaket), Kraftübertragungswellen, Bremsen, elektrische Anlagen, Abgasanlage, Sicherheitssystem, Komfortpaket, E-Antriebspaket) abschließt.
Der Kläger wählte als Garantieumfang sowohl das Standardpaket als auch das Zusatzpaket 1.
In den Allgemeinen Garantiebedingungen der Beklagten, auf die Bezug genommen wird, ist eine Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche, dass der Garantienehmer gem. § 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Schadensfall:
„jeweils mit diesen (vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Einschub Gericht), spätestens jedoch jeweils 6 Monate nach der Erst- oder der zuletzt davor fällig gewesenen Garantiebehandlung (wobei eine Abweichung nicht mehr als 7 Tage betragen darf) ist ein Motorölwechsel durchzuführen. Eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl füllen. Alle garantiegeschützte Baugruppen sind auf Undichtigkeiten und Schäden zu überprüfen. Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölstände sind zu kontrollieren und fehlende Flüssigkeiten sowie Additive zu ergänzen.“
Nach dem Schadensfall bestehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Obliegenheiten des Garantienehmers. Dieser darf beispielsweise das Fahrzeug ohne schriftliche Weisung der Beklagten nicht bewegen (§ 5.12) oder den Fahrzeugzustand verändern (§ 5.13). Auf § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen.
Das Fahrzeug des Klägers erlitt im Juli 2018 einen Schaden am Kraftstoffsystem, der eine Erneuerung des Kraftstoffbehälters, der Kraftstoffpumpe, der Einspritzpumpe und der Einspritzdüsen erforderlich machte. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages beliefen sich die Materialkosten auf 6.213,05 € und die Arbeitswerte auf 564,66 €. Auf den Kostenvoranschlag vom 14.7.2018 (Anlage K3) wird Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 145.144 km auf, so dass die Beklagte nach § 6.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Lohnkosten 100% (brutto) und von den Materialkosten 40% (brutto) zu ersetzen hat. Die Höchstsumme der Materialkosten wurde von der Beklagten gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 5.000,00 € begrenzt.
Nachdem die Beklagte zuvor eine Korrespondenz mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund von Datenschutzgründen verweigert hatte, forderte diese mit Schreiben vom 7.12.2018 die Beklagte auf, die erforderlichen Reparaturkosten bis zum 21.12.2018 zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Ursprünglich hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.474,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Gericht hat daraufhin am 22.08.2019 ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 27.08.2019 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat am 30.08.2019 Einspruch eingelegt.
Mit seinem sodann verminderten Antrag begehrt der Kläger den Ersatz der Materialkosten für die Kraftstoffpumpe (248,00 €), den Sicherungsring der Kraftstoffpumpe (7,25 €), das Kraftstoffmessgerät (168,00 €), die Einspritzpumpe (1.236,00 €), die Einspritzdüse (2.142,00 €), insgesamt 3.801,25 € netto zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 722,24 €, mithin 4.523,49 € brutto. Von diesem Betrag habe die Beklagte gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 40 % zu erstatten, also: 1.809,40 € brutto. Der Kläger begehrt ferner die Erstattung der Arbeitskosten für das Erneuern der Einspritzdüsen in Höhe von 104,00 € und die Erneuerung der Hochdruckpumpe in Höhe von 123,50 €, insgesamt 227,50 €.
Insgesamt ergibt fordert der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.036,90 € (brutto) von der Beklagten.
Der Kläger behauptet, der Verstoß gegen die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten gem. § 5.3, wonach spätestens sechs Monate nach der letzten Inspektion ein Motorölwechsel durchzuführen ist und eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl zu füllen sei, sei nicht ursächlich für den am 10.7.2018 festgestellten Schaden am Kraftstoffsystem gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.036,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Zum einen, weil die Materialkosten für den Sicherungsring der Kraftstoffpumpe (7,25 €) und das Kraftstoffmessgerät (168,00 €) ohnehin nicht von den Garantiebedingungen umfasst seien, zum anderen, weil der Kläger die diversen Bedingungen, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergäben, nicht eingehalten habe. Der Kläger habe es unterlassen, sämtliche Nachweise über die nach Garantiebeginn durchgeführten Wartungs- und Inspektionen bei der Beklagten einzureichen. Der Kläger habe es auch unterlassen, einem Beauftragten der Beklagten die Untersuchung der beschädigten Bauteile zu ermöglichen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er sein Fahrzeug ohne Weisung der Beklagten nicht bewegt habe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass er den Zustand seines Fahrzeugs ohne schriftliche Weisung der Beklagten nicht verändert habe. Überdies fehle Vortrag hinsichtlich der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verwendung der von der Beklagten vertriebenen Additive. Dies alles habe zur Folge, dass die Beklagte leistungsfrei werde.
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
I.
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
- Der Kläger hat aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Garantievertrag gem. § 443 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.953,48 €. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind nach dem unstreitigen Parteivortrag Vertragsbestandteil geworden. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass die Unterschrift des Klägers auf der Garantievereinbarung in dem entsprechenden Feld, in dem er den Erhalt der Garantiebedingungen bestätigen sollte, fehlt.
Unstreitig ist während der Garantiezeit ein Defekt am Fahrzeug des Klägers an der Kraftstoffanlage aufgetreten. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind die Kraftstoffpumpe (248,00 €), die Einspritzpumpe (1.236,00 €) und die Einspritzdüse (2.142,00 €), insgesamt 3.626,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer, in Höhe von 40 % zu erstatten. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.725,98 €. Zudem hat die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Arbeitskosten für das Erneuern der Einspritzdüsen (104,00 €) und die Erneuerung der Hochdruckpumpe (123,50 €) Höhe von 227,50 € zu ersetzen.
a) Soweit die Beklagte pauschal rügt, der Kläger habe die Vorgaben gemäß § 5.1-5.15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beachtet, weswegen ein Anspruch des Klägers auf eine Garantieleistung ausgeschlossen sei, folgt das Gericht dem nicht. Wenn sich die Beklagte auf einen Verstoß des Klägers gegen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, obliegt es der Beklagten diesen Verstoß darzulegen und ggf. zu beweisen. Diese Obliegenheit erfüllt der Vortrag der Beklagten nicht. Im Einzelnen:
Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus dem abgeschlossenen Garantievertrag, weil er es unterlassen habe, gem. § 5.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegenüber einen Nachweis über alle ab Garantiebeginn nach Werksvorgabe durchgeführten Wartungs- und Inspektionsarbeiten einzureichen. Der Kläger führt insoweit aus, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, am 6.7.2018, die Auslesung des Fehlers erfolgte am 10.07.2018, sei noch keine weitere Inspektion oder Wartung fällig gewesen. Ausweislich des Kaufvertrages hatte mit dem Verkauf des Fahrzeugs ein Öl- und Filterwechsel stattgefunden, die nächsten Untersuchungen waren erst im Mai 2019 fällig. Da der Kläger das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler gekauft hatte, konnte er auch davon ausgehen, dass dieser das Fahrzeug vor dem Verkauf fachmännisch überprüft hatte und keine Inspektions- bzw. Wartungsarbeiten mit dem Verkauf offen waren (st. Rspr. BGH vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982, VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979, VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977, VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975, VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, juris). Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen, welche Wartungsarbeiten der Kläger unterjährig hätte durchführen lassen müssen.
Die Beklagte bezieht sich weiter auf einen Verstoß des Klägers gegen § 5.10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hätte der Kläger einem von der Beklagten Beauftragen jederzeit die Untersuchung der beschädigten Bauteile ermöglichen müssen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, ob sie sich mit dieser Forderung überhaupt an den Kläger gewandt hatte. Selbst nach den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Beklagten hat nicht der Garantienehmer die Verpflichtung, die beschädigten Bauteile der Beklagten anzubieten, sondern der Garantienehmer muss einem Beauftragten der Beklagten die vorgenannte Untersuchung gestatten. Dass die Beklagte eine solche Untersuchung durch einen Beauftragten hatte vornehmen wollen, die der Kläger nicht gestattet hat, hat die Beklagte nicht behauptet.
Gleiches gilt für die Rechtsansicht der Beklagten, sie sei leistungsfrei geworden, weil der Kläger nichts hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 5.12 und § 5.13 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgetragen habe. Nicht der Kläger muss darlegen, dass er nicht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen hat, sondern die Beklagten, die sich auf einen Verstoß und eine daraus resultierende Leistungsfreiheit berufen möchte, muss den Verstoß des Klägers darlegen und ggf. beweisen.
Selbst wenn aber die Beklagte einen Verstoß des Klägers diesbezüglich belegt hätte, könnte sie daran nicht die Folge der Leistungsfreiheit knüpfen. Denn die Klauseln der Beklagten, in denen sie ohne schriftliche Weisung jegliche Veränderung des Fahrzeugzustands und Bewegung des Fahrzeugs verbietet und an die Folge der Leistungsfreiheit knüpft, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn durch die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die §§ 5.1-5.15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen auch sämtliche der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB, weil sie anordnen, unter welchen Bedingungen der Verwender seine Hauptleistung überhaupt nicht zu erbringen hat. Sie stellen daher eine Einschränkung des vertraglich gegebenen Leistungsversprechens dar. Insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06 –, Rn. 12, juris). Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06 –, Rn. 15, juris). So liegt der Fall hier.
Die vorgenannten Bestimmungen der §§ 5.12 und 5.13 verbieten pauschal im Schadensfall jede Bewegung und jede Veränderung des Fahrzeugzustandes. Es wäre dem Garantienehmer somit – ohne schriftliche Genehmigung – nicht möglich, sein Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt. Es wäre dem Garantienehmer auch nicht möglich, einen detaillierten Kostenvoranschlag gem. § 5.9 einzureichen, der – nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – aber die Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist. Dadurch wird die Verfolgung der Ansprüche aus der Garantievereinbarung in unzumutbarer Weise erschwert, ohne dass die Regelung erforderlich wäre, um berechtigte Interessen der Beklagten zu wahren. Denn dem Interesse der Beklagten an der Prüfung des ihr angezeigten Garantiefalls und der erforderlichen Reparaturkosten wird durch die Bestimmungen über die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Beauftragten in § 5.10 und über die Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages in § 5.9 hinreichend Rechnung getragen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 11. Mai 2011 – 6 S 87/10 –, Rn. 32, juris). Es bedarf für die Beklagte daher keiner Regelung, die pauschal jede Bewegung und Fahrzeugveränderung verbietet. Diese Regelung erschweren allein dem Garantienehmer die Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte, ohne dass sie für die Beklagte einen weiteren inhaltlichen – auf den Schaden bezogenen – Erkenntnisgewinn bringen.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen gem. § 5.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Entschädigungspflicht befreit zu sein. Diese Regelung, die dem Garantienehmer den halbjährlichen Austausch des Motoröls verbunden mit dem Einfüllen von einem nicht im Handel erhältlichen und nicht vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Mittels auferlegen, dessen Inhaltsstoffe sich nicht aus dem Vertrag und auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Regelung ist überdies überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB.
Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn die Garantieleistung an die Verwendung von unbekannten und nur über die Beklagte erhältliche Mittel gekoppelt ist. Denn die Beklagte hätte es in der Hand, ob der Garantienehmer die von ihr gesetzten Fristen (Verwendung der Mittel alle sechs Monate, eine Abweichung darf nur sieben Tage betragen) überhaupt einhalten kann. Versendet die Beklagte ihre Mittel verzögert, kann der Garantienehmer die vorgenannte Frist gem. § 5.3. nicht mehr einhalten und die Beklagte ist – nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen – leistungsfrei, wenn nicht der Garantienehmer den Nachweis einer fehlenden Ursächlichkeit erbringt.
Die Regelung ist gem. § 305 c Abs. 1 BGB überdies überraschend, weil ein Garantienehmer, der eine Gebrauchtwagengarantie abschließt, nicht damit rechnen muss, dass diese Garantie daran geknüpft ist, dass er nicht vom Hersteller empfohlene Mittel verwenden muss, deren Inhaltsstoffe sich weder aus dem Vertrag noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen lassen.
Diese Bedingung, die die Hauptleistungspflicht einschränkt, lässt sich auch nicht aus dem Vertrag selbst erkennen. Aus der Vertragsurkunde selbst ergibt sich lediglich, dass es sich um eine Gebrauchtwagengarantie handelt. Dass der Garantienehmer unbekannte Zusätze verwenden muss, ergibt sich nicht aus dem Vertrag.
Überraschend ist weiter, dass der Garantienehmer über die strengen Herstellervorgaben hinaus verpflichtet ist, alle sechs (!) Monate einen Motorölwechsel durchzuführen und – ebenfalls über die allgemein bekannten Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölbestände überprüfen lassen und auch insoweit die von der Beklagten vertriebenen unbekannten Mittel hinzufügen muss.
Dass die Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie von der Verwendung von unbekannten, nicht frei verkäuflichen, Mitteln, die nur über die Beklagte erhältlich sind und zudem von weiteren Obliegenheiten abhängen, die deutlich über die jeweiligen Herstellervorgaben hinausgehen, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer mit diesen Vorgaben ohne jeden Hinweis im Vertrag selbst nicht zu rechnen braucht.
b) Nach den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 2.6 aufgezählten Bestandteilen der Kraftstoffanlage hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 40 % der Kosten der Kraftstoffpumpe (248,00 €), der Einspritzpumpe (1.236,00 €) und der Einspritzdüse (2.142,00 €), insgesamt 3.626,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.725,98 €. Zudem hat die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Arbeitskosten für das Erneuern der Einspritzdüsen (104,00 €) und die Erneuerung der Hochdruckpumpe (123,50 €) Höhe von 227,50 € zu ersetzen. Insgesamt hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1953,48 €. Keinen Anspruch hat der Kläger auf Zahlung des Sicherungsrings der Kraftstoffpumpe (7,25 €) und des Kraftstoffmessgerätes (168,00 €), die nicht zu denen der Garantie unterliegenden Bauteilen gehören.
Der Kläger hat keinen Anspruch gem. §§ 280, 286 BGB auf Zahlung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Nach seinem Vortrag hat erst seine Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2018 aufgefordert, die erforderlichen Reparaturkosten im Rahmen des Garantievertrages zu erstatten. Damit war das vorgenannte Schreiben erst verzugsbegründend.
Die Zinsansprüche folgen aus den § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.