LG München I, Urteil vom 13.02.2013 – 3 O 3084/09

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der … GmbH in Höhe von 6.038,74 EUR (Rechnung der … GmbH vom 04.02.2009, Rechnungs-Nr. … freizustellen.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung des Freistellungsanspruchs gem. Ziffer 1 seit 13.03.2009 in Verzug befindet.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Beklagte 90 % zu tragen. Die Klägerin trägt 10 % der Kosten des Rechtsstreits.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.038,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien abgeschlossenen Garantievereinbarung geltend.

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten am 14.11.2006 das gebrauchte Fahrzeug BMW X3, 1.0d (Fahrgestellnummer: WBAPB11040WH01778) zu einem Kaufpreis von 41.100,00 EUR. Der Kaufpreis wurde vollständig bezahlt.

Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag schlossen die Klägerin und die Beklagte am 24.11.2006 eine Garantievereinbarung (…-Garantie) (Anlage K 3 und K4), die bis 07.03.2009 gültig sein sollte.

Die zwischen den Parteien geschlossene Garantievereinbarung hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

„1. Reparaturdurchführung bei der garantiegebenden Niederlassung der BMW AG

Grundsätzlich sind im Garantiefall alle Reparaturarbeiten ausschließlich bei der garantiegebenden Niederlassung der … AG durchführen zu lassen. Diese meldet den Schaden telefonisch bei der … und holt vor Durchführung der Reparatur Freigabe (Kostenübernahmezusage) ein.

  1. Reparaturdurchführungen durch andere Händler (z.B: im Ausland siehe Seite 4)

Für den Fall, dass Sie die Reparatur nicht bei der garantiegebenden Niederlassung durchführen lassen können, melden Sie dies vor Reparaturbeginn bitte telefonisch bei der … .

Die Bedingungen der … Garantie 01/07

Gegenstand der Garantie ist die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeuges mit nachstehenden Ausschlüssen:

Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraft Stoffsystem

Nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden:

Folgeschäden:

–

  • ein Schaden an einem Bauteil, das von der Garantie abgedeckt ist, durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von der Garantie erfasst ist;

  • die darauf beruhen, dass die Durchführung von Inspektionen, Wartungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war.

Anzeigen und Abwicklung der Reparatur garantiepflichtiger Schäden

Für die Überprüfung und Abwicklung garantiepflichtiger Schäden ist in erster Linie die garantiegebende … Niederlassung zuständig. Die Reparatur kann auch von einer anderen, vom Hersteller autorisierten Servicewerkstatt durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Käufer sicherzustellen, dass diese Werkstatt vor Reparaturbeginn telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Schaden an die … Servicestelle meldet und von dieser die vorherige Freigabe zur Reparatur einholt. Die Kosten einer Reparatur ohne vorherige Freigabe durch die … Servicestelle trägt der Käufer selbst.

Pflichten des Käufers

Der Käufer hat die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges zu beachten. Die Einhaltung der in diesem und in den vorstehenden Abschnitten genannten Pflichten ist Voraussetzung für den Garantieanspruch und eine Kostenübernahme bzw. -erstattung.

Im Februar 2008 wurde das Fahrzeug der Klägerin versehentlich von dem Zeugen … mit falschem Kraftstoff betankt. Das Fahrzeug wurde daraufhin vom … sei der Beklagten eingeschleppt. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung eines Befundes des eingetretenen Schadens. Diese teilte der Klägerin mit, dass sie bei der Überprüfung Späne im Tank festgestellt habe und gab ein Reparaturangebot ab. Mit der Reparatur der durch die Falschbetankung entstandenen Schäden wurde dann aber nicht die Beklagte, sondern die Fa. … beauftragt. Diese sollte die Reparatur vollständig und fachgerecht durchführen.

Im Oktober 2008 leuchtete die Motorkontrollleuchte in dem Fahrzeug der Klägerin auf. In Abstimmung mit der Beklagten ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der Autohaus … GmbH überprüfen. Zunächst konnte der Fehler nicht ermittelt werden. Da die Motorkontrollleuchte zwischenzeitlich verschwunden war, konnte ein Fehler zunächst nicht ausgelesen werden. Die Autohaus … GmbH schaltete deswegen zur Unterstützung die Beklagte ein.

Die Autohaus … GmbH stellte vor der Reparatur eine Dialoganfrage an die Beklagte. Die Beklagte erteilte daraufhin eine Zusage mit dem Hinweis „nur für die Reparatur. Für Triebwerkstausch in den Dialog“, wobei die Entscheidung vorbehaltlich Teileprüfung, Gültigkeit Befund zu Fahrzeug und BMW Gutschrift erfolgte und bis zum 26.12.2008 gültig war.

Es wurde sodann festgestellt, dass der Zylinderkopf des Motors sowie deren Anbauteile verkokt sind. Die Schadensbehebung erfolgte anschließend durch das Autohaus … GmbH. Mit Rechnung vom 04.02.2009 stellte das Autohaus … GmbH der Klägerin die Kosten für die Behebung des Motorschadens mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 6.038,74 EUR in Rechnung.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.02.2009 teilte diese der Klägerin mit, dass ein Anspruch aus der …-Garantie nicht bestehe, und verweigerte die Freistellung von der Rechnung der … GmbH.

Die Klägerin behauptet, dass die durch die Falschbetankung entstandenen Schäden durch die Fa. … vollständig und fachgerecht behoben worden seien. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass sich im Kraftstofftank tatsächlich bereits Späne befanden. Weiter wird bestritten, dass aus fachlicher Sicht das komplette Kraftstoffsystem inklusive Tank zu erneuern ist. Das Fahrzeug sei im Anschluss an die Reparatur über einen Zeitraum von acht Monaten und einer Fahrleistung von weiteren 30.000 km problemlos gelaufen. Erst im Oktober 2008 sei es wieder zu einem Problem gekommen und die Motorkontrollwerteleuchte habe aufgeleuchtet. Die Kosten seien nach Auskunft des Autohaus … GmbH zur Behebung des Motorschadens erforderlich gewesen. Ein Zusammenhang zwischen der Falschbetankung durch den Zeugen … sowie der anschließenden diesbezüglichen Reparatur durch die Fa. auf der einen Seite und dem Motorschaden acht Monate später und der diesbezüglichen Reparatur bestehe nicht, insbesondere sei der spätere Motorschaden kein Folgeschaden der Falschbetankung. Vielmehr handele es sich bei dem Motorschaden um einen normalen Sachmangel, der von der Beklagten im Rahmen der Garantievereinbarung zu regulieren sei. Der streitgegenständliche Schaden könne durch ein Problem beim Rußpartikelfilter, dem Abgasrückführungsventil oder dem Turbolader entstanden sein. Die Klägerin habe am 21.09.2009 eine Inspektion am Fahrzeug durchführen lassen. Dabei sei im Rahmen einer endoskopischen Prüfung festgestellt worden, dass das Abgasrückführungsventil stark verkokt sei. Dies lasse den Schluss zu, dass letztlich die Ursache der ersten Verkokung nicht in einer mangelhaften Arbeit der Streitverkündeten liege.

Die Beweislast dafür, dass der Schaden auf einer unzureichenden Reparatur beruhe, trage die Beklagte. Die Garantie sei entgeltlich gewährt worden.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Klägerin der Firma Autohaus … GmbH umgehend die … Garantie vorgelegt habe und eine Reparatur nur für den Fall in Auftrag gegeben habe, dass die EURO-Plus Garantie eine Kostenzusage für die Reparatur erteile. Die Fehlerfindung und -behebung habe im Rahmen der bestehenden … Garantie erfolgen sollen. Bis zur durchgeführten Reparatur habe man die Klägerin im Glauben gelassen, dass die Reparatur auf die Garantie gehe. Dass die Reparaturkostenzusage von der Beklagten an die Firma Autohaus … GmbH und nicht direkt gegenüber der Klägerin erteilt worden sei, sei unschädlich, da diese als Erfüllungsgehilfin der Klägerin zu betrachten sei. Der in der Dialoganfrage aufgenommene Vorbehalt ändere nichts daran, dass die Firma Autohaus … GmbH davon ausgehen hätte können, dass die Kosten von der Beklagten übernommen würden.

Die Klägerin beantragt daher,

I. Die Beklagte wird verurteil, die Klägerin von der Forderung der Autohaus … GmbH in Höhe von 6.038,74 EUR (Rechnung des Autohaus … GmbH vom 04.02.2009, Rechnungsnr.: WSRGG900426) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, als Nebenforderung an die Klägerin die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten von weiteren 603,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht hinsichtlich des Feststellungsantrags (tatsächlich gemeint wohl Freistellungsantrags) eine Verzinsung nicht in Betracht ziehen würde: Hilfsweise wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Hinblick auf den Ausgleich der Forderung in Ziffer I der Klageanträge in der Klageschrift vom 19.02.2009 seit Rechtshängigkeit in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt dagegen,

Klageabweisung

Der geltend gemachte Motorschaden falle nicht unter die …-Garantie, da es sich um einen durch die Falschbetankung verursachten Folgeschaden handele. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges habe die Beklagte festgestellt, dass sich im Kraftstofftank des Fahrzeuges bereits magnetische Späne befänden. Bei einer Spänebildung im Kraftstofftank sei aus fachlicher Sicht zur Vermeidung von Motorschäden das komplette Kraftstoffsystem inklusive Tank zu erneuern. Lediglich die starren Vor- und Rücklaufleitungen könnten im Fahrzeug verbleiben, seien aber entgegen der Flussrichtung des Kraftstoffs zu spülen. Desweiteren sei der Konus der Hochdruckpumpe auf Reibverschweißung zu überprüfen. Die von der Fa. durchgeführte Reparatur wird mit Nichtwissen bestritten. Sie stelle aber in keinem Fall eine fachgerechte Instandsetzung des Schadens dar, da nach der Rechnung weder der Kraftstofftank noch die sogenannte Intankpumpe des Fahrzeugs ersetzt worden seien, was aus fachlicher Sicht aber erforderlich gewesen sei. Ausgehend von dem Schadensbild sei von einem kausalen Zusammenhang zwischen der nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur nach der Falschbetankung und dem Motorschaden auszugehen.

Die Klägerin habe durch die Falschbetankung die Betriebshinweise des Herstellers missachtet. Dadurch sei ein Garantieanspruch nach den Garantiebedingungen ausgeschlossen. Die Vereinbarung, dass die Einhaltung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung Voraussetzung für den Garantieanspruch und eine Kostenübernahme bzw. -erstattung sei, sei AGB-rechtlich wirksam, weil es sich um eine unentgeltliche Garantie handele, bei der die Garantiebedingungen frei gewählt werden könnten.

Die Beklagte treffe nicht die Beweislast, dass der streitgegenständlich Schaden nicht von der Garantie umfasst sei, da hier ein vorangegangenes Fehlverhalten der Klägerin vorliege. Mit der Falschbetankung habe die Klägerin eine mögliche Ursache für den streitgegenständlichen Schaden gesetzt. Sie habe sich zur Beseitigung der Folgen der Falschbetankung an eine nicht im Sinne der Garantiebedingungen autorisierte Werkstatt gewendet, um dort die Schäden beseitigen zu lassen. Da diese Vorgänge sämtlich nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen hätten, sei die Klägerin dafür beweisbelastet sei, dass der Motorschaden kein Folgeschaden sei. Schäden einer Falschbetankung könnten auch noch nach langen Zeiträumen auftreten.

Die Beklagte bestreitet den Inhalt des von der Klägerin an die Autohaus … GmbH erteilten Auftrages mit Nichtwissen. Die Entscheidung über die Dialoganfrage vom 26.11.2008 sei ausschließlich gegenüber der Firma Autohaus … GmbH geäußert worden und stelle keine Äußerung zu eventuellen Ansprüchen aus der … Garantie dar. Es handele sich nur um einen internen Vorgang zwischen der Autohaus … GmbH und der Beklagten, sie sei auch nur unter Vorbehalt (vorbehaltlich Teileprüfung, Gültigkeit Befund zu Fahrzeug und … Gutschrift) erfolgt und hätte lediglich Bestand bis zum 26.12.2008 gehabt. Nachdem zu dem Befund festgestellt worden sei, dass die Beseitigung der Folgen der Falschbetankung nicht nachweisbar fachgerecht gewesen sei, sei die Beklagte auch im Verhältnis zu der Autohaus … GmbH nicht mehr an ihre Entscheidung in der Dialoganfrage gebunden gewesen. Es habe sich lediglich um eine Kulanzanfrage der Autohaus … GmbH an die Beklagte gehandelt, bestimmte Reparaturkosten aus Herstellerkulanz zu übernehmen. Eine Äußerung zu eventuellen Ansprüchen aus der Garantie sei damit nicht erfolgt. Es habe sich dabei um einen internen Vorgang zwischen der Autohaus … GmbH und der Beklagten gehandelt. Hinsichtlich der Kulanzanfrage sei kein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.08.2009 durch Einvernahme der Zeugen … und … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 06.11.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Beweisbeschlüsse vom 06.05.2010, 03.11.2010 und 10.06.2011 jeweils ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.03.2010 und die Ergänzungsgutachten vom 15.07.2010, 07.04.2011 und vom 29.06.2011 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen … in dem Termin am 06.07.2011. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 06.07.2011 Bezug genommen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2012 durch Einvernahme der Zeugen … und … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012.

Die Klage ist dem Beklagtenvertreter am 12.03.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit der Klage vom 19.02.2009 der Firma … und der Firma Autohaus … GmbH den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 29.06.2009 trat die Firma … dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Reparaturkosten aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen unselbständigen Garantievereinbarung gem. § 443 BGB.

  1. Die Parteien haben mit dem Abschluss der …-Garantie einen unselbständigen Garantievertrag in der Form der Haltbarkeitsgarantie geschlossen. Unstreitig kam es während der Garantielaufzeit zu einem Motorschaden durch Verkokung des Ansaug- und Abgassystem sowie des Zylinderkopfs. Der Motorschaden wurde der Beklagten auch vor der Reparatur über die Dialoganfrage mitgeteilt.

Der streitgegenständliche Motorschaden ist von der Garantie umfasst. Von der Garantie nicht umfasst sind zwar Verunreinigungen des Kraftstoffsystems. Der Ausschlussgrund Kraftstoffsystem: Verunreinigung im Kraftstoffsystem erfasst bereits vom Wortlaut her jedoch nur das Kraftstoffsystem, nicht aber den hier streitgegenständlichen Motorschaden.

  1. Der Garantieanspruch der Klägerin ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach den Garantiebedingungen die Einhaltung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs Voraussetzung für den Garantieanspruch ist und durch die Falschbetankung des Fahrzeugs der Klägerin unstreitig gegen die Hinweise in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges verstoßen wurde.

Bei den Garantiebedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegen. Die in den Garantiebedingungen unter Pflichten des Käufers enthaltene negative Anspruchsvoraussetzung, dass die Einhaltung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges Anspruchsvoraussetzung für einen Garantieanspruch des Käufers ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Az: VIII ZR 293/10, Urteil vom 06.07.2011) unterliegen auch als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB, Für die Inhaltskontrolle an dem Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es nicht maßgeblich auf die gewählte Art der Klauselformulierung an. Auch als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Klauseln unterliegen damit der Inhaltskontrolle, wenn sie nicht den engen Bereich der Leistungsbezeichnung betreffen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Auslegung der Klausel anhand dieser Kriterien ergibt, dass die genannte Klausel nicht dem Kernbereich der Garantiezusage zuzuordnen ist, sondern dass die Klausel das auf Gewährung der Garantie gerichtete Hauptleistungsversprechen der Beklagten lediglich durch Hinzufügen einer Einschränkung eingrenzt. Da es sich im streitgegenständlichen Fall um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, kann auch nicht die von dem BGH statuierte besondere Interessenlage bei dem Absatz von Neuwagen herangezogen werden, um die Klausel als unmittelbare Leistungsbeschreibung zu qualifizieren. Die Klausel unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB.

Die Klausel einer entgeltlich gewährten Garantie, dass ein Garantieanspruch nur gegeben ist, wenn die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung beachtet werden, unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Hinweise in der Betriebsanleitung überhaupt für den geltend gemachten Mangel kausal geworden ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartei des Klauselverwenders nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Eine Formularklausel ist unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht. Zwar hat die Beklagte ein Interesse daran, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Beachtung der Bedienungsanleitung zu dringen, um dadurch sicherzustellen, nur für tatsächliche Garantiefälle und nicht für ein Fehlverhalten des Kunden einstehen zu müssen. Allerdings werden die Interessen des Kunden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn eine Klausel den Verwender von seiner Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Beachtung der Bedienungsanleitung für den reparaturbedürftigen Schaden überhaupt ursächlich geworden ist (vgl. BGH NJW 2008, 87). Dies gilt insbesondere deshalb, weil in einer Betriebsanleitung eine Vielzahl von Bedienungshinweisen enthalten ist und in der negativen Anspruchsvoraussetzung in keiner Weise nach der Bedeutung der in der Betriebsanleitung enthaltenen Hinweise für einen schadens- und störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs und deren Schadensträchtigkeit im Falle eines Verstoßes differenziert wird. Durch eine solche Klausel, die die Leistungspflicht bereits bei einem Verstoß gegen jeglichen Hinweis in der Betriebsanleitung ohne eine Möglichkeit des fehlenden Kausalitätsnachweises der Obliegenheitspflichtverletzung ausschließt, wird daher die Garantiezusage unangemessen ausgehöhlt. Es ist dem Klauselverwender zuzumuten, dass er sich mit den Fällen auseinandersetzen muss, in denen die Kausalität ernsthaft streitig ist.

Etwas anderes gilt nur für unentgeltlich gewährte Garantiezusagen. Bei einer unentgeltlich gewährten Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die über das vertraglich und gesetzlich geschuldete Maß hinausgeht. In diesem Fall kann daher der Garantiegeber die Garantiebedingungen frei wählen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass es sich bei der der Klägerin gewährten … Garantie nicht um eine unentgeltliche, sondern um entgeltlich gewährte Garantie handelt.

Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Der Zeuge … hat in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass die Garantie zwar nicht gesondert ausgewiesen werde, aber im Kaufpreis enthalten sei. Der Verkaufspreis werde durch den Fahrzeugpreis, die Kosten der Instandsetzung und die Kosten für die Garantie bestimmt. Für die Garantie werde eine Versicherungsprämie bezahlt, die sich nach der Motorisierung des Fahrzeuges richte. Dieser Betrag werde in die Kalkulation des Kaufpreises eingestellt. … würde nur Autos mit Garantie verkaufen. Ohne die Garantie könne … die Autos günstiger verkaufen. Dies würde jedoch nicht gemacht. Auch der Zeuge … hat bestätigt, dass für die Garantiegewährung Kosten anfallen, die in die interne Kalkulation eingerechnet würden. Der Zeuge … hat zudem ebenfalls bestätigt, dass man heute nur noch ganz schwierig Gebrauchtwagen ohne Garantie verkaufe, weil die Kunden eine Garantie einfordern würden.

Dies zeigt aber eindeutig, dass es sich bei der Garantiegewährung um eine entgeltliche und nicht um eine unentgeltliche Leistung handelt, weil der Kunde auch für den Verkäufer erkennbar nur deshalb bereit ist, den geforderten Kaufpreis zu zahlen, weil er im Gegenzug zusätzlich zu dem Fahrzeug von dem Verkäufer eine Garantiezusage erhält. Der Kunde zahlt damit den Kaufpreis erkennbar nicht nur als Gegenleistung für das Fahrzeug, sondern auch als Gegenleistung für die Garantiegewährung. Die Entgeltlichkeit der Garantiegewährung entfällt nicht dadurch, dass der für die Garantiegewährung gezahlte Betrag mangels gesonderter Auspreisung betragsmäßig nicht genau bestimmt werden kann. Die Entgeltlichkeit der Garantiegewährung entfällt auch nicht dadurch, dass die auf Verkäuferseite für die Garantiegewährung an die Versicherung zu zahlenden- Kosten nicht 1 zu 1 auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden und im Wesentlichen den auf Verkäuferseite anderenfalls für gesetzliche Gewährleistungsansprüche anfallenden Kosten entsprechen. Entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit ist vielmehr allein, dass ein Fahrzeug ohne Garantie aufgrund der Marktbedingungen nicht zu demselben Kaufpreis am Markt verkauft werden kann wie ein Fahrzeug mit Garantie. Auch wenn sich der Kaufpreis aufgrund der internen Kalkulation rein rechnerisch daher durch die Abschaffung der … Garantie nicht reduzieren würde, weil die Kosten der Garantie betragsmäßig der anderenfalls in die Kalkulation einzustellenden Kosten für gesetzliche Gewährleistungsansprüche entsprechen würden, wird nach Aussage des Zeugen … tatsächlich nur der am Markt erzielbare Kaufpreis gefordert. Aufgrund der Marktbedingungen (Erwartungshaltung der Kunden, Garantiegewährung durch die Wettbewerber) ist aber am Markt für ein Fahrzeug ohne Garantie nicht derselbe Kaufpreis zu erzielen wie für ein Fahrzeug mit Garantie. Damit handelt es sich gerade nicht um eine rein freiwillig gewährte, unentgeltliche Leistung, sondern um eine zwar freiwillig vertraglich versprochene Leistung, die aber gewährt wird, um einen entsprechend höheren Verkaufspreis als ohne Garantie zu erzielen.

Die Klausel, dass die Einhaltung der Betriebsanleitung Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist, ist damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist es auch nicht möglich, die Klausel mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bedienungsanleitung der Kunde die Beweislast für die Nichtursächlichkeit des Verstoßes gegen die Bedienungsanleitung trägt.

  1. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch einen der in den Garantiebedingungen vorgesehenen Ausschlussgründe ausgeschlossen. Nach den Garantiebedingungen ist ein Garantieanspruch ausgeschlossen für Schäden, die vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind und für Schäden, die darauf beruhen, dass die Durchführung von Reparaturen durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat jedoch insoweit nicht nachgewiesen, dass der Motorschaden einen kausaler Folgeschaden der Falschbetankung und deren behaupteter fehlerhafter Reparatur darstellt und damit die Ausschlussgründe greifen.

Aufgrund der Vermutungswirkung des § 443 Abs. 2 BGB, dass ein während der Geltungsdauer einer Haltbarkeitsgarantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet, trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Motorschaden durch eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer oder von einem Dritten verursacht wurde (MüKo BGB § 443 Rz. 23). Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn unstreitig feststeht, dass es im Verantwortungsbereich des Käufers zu einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache gekommen ist, wenn deren Ursächlichkeit für den Schaden jedoch streitig ist und daneben auch noch technische Mängel aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers als Ursache in Betracht kommen (vgl BGH NJW 1996, 2504).

Der Garantiegeber hat es insoweit selbst in der Hand, den Inhalt der Garantie -auch hinsichtlich des Beweislastrisikos- so auszugestalten, wie es seine Interessen erfordern (vgL BGH NJW 1996, 2504). Nach den vorliegenden Garantiebedingungen hat die Beklagte aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die Garantie nur für den Fall ausgeschlossen, dass die Schäden auf einer fehlerhaften Reparatur einer nicht autorisierten Werkstatt beruhen, der Schaden durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von der Garantie erfasst ist, entstanden ist oder der Schaden durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist.

Die Beklagte hat damit von der ihr grundsätzlich offenstehenden Möglichkeit abgesehen, den Ausschlusstatbestand bereits dann eingreifen zu lassen, wenn eine Reparatur durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war, außer wenn diese fehlerhafte Reparatur für den Schaden nachweislich nicht ursächlich war. Dass die Beklagte damit nach der vertraglichen Vereinbarung das Risiko für die Nichterweislichkeit der Ursächlichkeit der fehlerhaften Reparatur tragen sollte, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass hinsichtlich der Verwendung reparaturbedürftiger Teile ausdrücklich das Beweisrisiko umgekehrt verteilt wurde (nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden: durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht)

Die Beklagte hat den Nachweis der Kausalität der Falschbetankung bzw. dessen fehlerhafter Reparatur für den Motorschaden nicht erbracht.

Der Sachverständige … hat zwar festgestellt, dass die von der Fa. … nach der Falschbetankung durchgeführte Reparatur nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Er konnte jedoch keine eindeutige Aussage zur Schadensentstehung treffen und damit nicht sicher feststellen, dass der Motorschaden darauf beruht, dass die Reparatur des durch die Falschbetankung entstandenen Schadens fehlerhaft war.

Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass ein Ausschlussgrund der Garantie greift. Die Klägerin hat daher nach den Garantiebedingungen einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher erforderlichen, tatsächlich anfallender Reparaturkosten einschließlich der Kosten für notwendige Ersatzteile. Sie kann somit von der Beklagten die Freistellung von dem Anspruch auf Bezahlung der Reparaturkosten der Firma Autohaus … GmbH verlangen.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR gem. §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Beklagte bereits bei Beauftragung der Klägervertreter mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin in Verzug befand.

III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung des Freistellungsanspruchs gem. §§ 286, 288 BGB. Verzugszinsen sind nach § 288 BGB nur für Geldschulden zu leisten. Bei einem Freistellungsanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Geldschuld. Da sich die Beklagte mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch das Schreiben vom 10.02.2009 (Anlage K7) mit der Erfüllung des Freistellungsanspruches in Verzug befand, hätte die Klägerin zwar grundsätzlich gegen die Beklagte einen Anspruch gem. §§ 280, 286 ZPO auf Freistellung von an die Autohaus … GmbH zu zahlenden Verzugszinsen. Insoweit hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt, ab wann sie selbst sich gegenüber der Autohaus … GmbH in Verzug befand. Verzug nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gem. § 286 Abs. 3 BGB ist vorliegend wegen des fehlenden Hinweises auf diese Rechtsfolge auf der Rechnung nicht eingetreten.

IV. Da somit eine Abweisung hinsichtlich der Zinsen zu erfolgen hatte, ist die Bedingung für den Hilfsanspruch eingetreten. Die Beklagte befand sich seit der endgültigen Erfüllungsverweigerung und damit jedenfalls seit Rechtshängigkeit mit der Erfüllung des Freistellungsanspruchs in Verzug, so dass der Feststellungsantrag begründet ist.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.