Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an den Beklagten 3.050 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Renault Espace mit der Kfz-Id.-Nr.: … sowie den Beklagten von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw Renault Espace sowie über Schadensersatz.
Am 18. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag, wonach die Klägerin, eine im gewerblichen Kraftfahrzeugbereich tätige Unternehmerin, dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Renault Espace mit einem „nicht reparierten Unfallschaden auf der rechten Seite“ zu einem Gesamtpreis von 11.500 EUR verkaufte. Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ heißt es: Fzg. wird finanziert mit 3.000 Euro Anzahlung.“ Die Darlehenszusage der Bank, die den Restkaufpreis von 8.500 EUR finanzieren sollte, nebst dem von dem Beklagten unterschriebenen Darlehensantrag lagen am 19. Dezember 2008 vor. Am 21. Dezember 2007 zahlte der Beklagte 3.000 EUR an die Klägerin, woraufhin ihm das Fahrzeug übergeben wurde. Zur Auszahlung des (finanzierten) Restkaufpreises kam es nicht, weil der Beklagte nicht, wie von ihm verlangt, einen gültigen Personalausweis oder wenigstens einen vorläufigen Ausweis vorgelegt hatte.
Nach der Übergabe des Wagens traten im Bereich der Heizung sowie der Hupe Mängel auf, welche die Klägerin beseitigte. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 rügte der Beklagte Mängel am Navigationssystem und der Kraftstoffeinspritzung und forderte die Klägerin zur Mängelbeseitigung, zuletzt mit Schreiben vom 29. Januar 2008 unter Fristsetzung zum 7. Februar 2008 und unter Hinweis darauf auf, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich sei. Die Klägerin kam der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach. Sie berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht gezahlten Restkaufpreises. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zum 15. Februar 2008 vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 3.000 EUR auf.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung des Restkaufpreises von 8.500 EUR nebst Zinsen und Auslagen begehrt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung (3.000 EUR) sowie im Wege des Schadensersatzes zur Zahlung von 1.379 EUR (379 EUR Kraftfahrzeugsteuer und 1.000 EUR Nutzungsausfall) nebst Zinsen begehrt. Außerdem hat er die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR nebst Zinsen verlangt.
Die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgericht Oldenburg hat nach einer Beweisaufnahme durch das im Tenor bezeichnete Urteil, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8.500 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung eines von dem Sachverständigen festgestellten Turboladerdefektes zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er unter Änderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage sein Widerklagebegehren nach Maßgabe seiner Begründung weiterverfolgt.
Er beantragt,
unter Abweisung der Klage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 4.379 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2008 zu zahlen und ihn von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, dass sie zu einer Mängelbeseitigung vor Zahlung des Restkaufpreises nicht verpflichtet gewesen sei.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend, und zwar in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin steht der Klägerin der auf § 433 Abs.2 BGB gestützte Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises von 8.500 EUR nach Maßgabe der sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergebenden Einschränkung nicht zu. Denn der Beklagte ist gemäß den §§ 437 Nr.2, Nr.1, 323 BGB wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten.
Der von dem Beklagten gekaufte Pkw hat, wie die Einzelrichtrein festgestellt hat und was auch der rechtlichen Würdigung durch den Senat entspricht, bzgl. des Turboladers einen erheblichen Mangel der Kaufsache festgestellt.
Entgegen der Einzelrichterin hat der Beklagte auch wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Eine Rücktrittserklärung des Beklagten liegt unstreitig vor. Der Rücktritt war auch begründet.
Die Klägerin hatte kein Recht, ihre Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels davon abhängig zu machen, dass der Beklagte den restlichen Kaufpreis zahlt. Ihr standen weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß §320 BGB noch die Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB zur Seite.
Selbst dann, wenn man annähme, dass sich der Beklagte mit der Erbringung der Leistung, nämlich der Zahlung des restlichen Kaufpreises bzw. Bewirken der Auszahlung des Darlehens durch die Bank in Verzug befand, so stand ihm wegen des beachtlichen Mangels eine Einrede zu (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., §320 Rdnr. 9 und Palandt-Weidenkaff, §438 BGB Rdnr. 19), welche für ihn ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht begründete (vgl. auch BGH NJW 2006, 3059).
Auf § 321 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen, weil für die Unsicherheitseinrede dann kein Raum ist, wenn man sich bereits – wie dies hier der Fall war – der Sache durch Übergabe begeben hat (vgl. BGHZ 112, 279, 287), so dass es nicht einmal der Entscheidung bedarf, ob die Voraussetzungen des §321 BGB auch Im Übrigen nicht gegeben sind.
Da die Klägerin dem Begehren des Beklagten nicht in der ihr gesetzten Frist nachgekommen ist, durfte der Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht mehr zusteht.
Die Widerklage des Beklagten ist zulässig und überwiegend sachlich gerechtfertigt.
Soweit der Beklage einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.000 EUR erhebt, folgt dieser aus den §§ 437 Nr.2, 323, 346 ff. BGB, da der Beklagte zu Recht von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist. Freilich ist er gemäß § 348 BGB gehalten, zugleich das Fahrzeug zurückzugeben.
Für verauslagte Steuern kann der Beklagte Schadensersatz gemäß § 437 Nr.3 BGB verlangen, jedoch nur in Höhe von 50 EUR.
Die Zahlung der Steuern in Höhe von 379 EUR gemäß dem Steuerbescheid vom 7. Januar 2008 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Fahrzeugbrief, den die Klägerin ihm selbst nicht aushändigen wollte, der Zulassungsstelle treuhänderisch übersenden zu lassen, so dass das Finanzamt dann keine (weiteren) Kraftfahrzeugsteuern in Ansatz gebracht hätte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, das der Beklagte eine treuhänderische Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs spätestes Mitte Februar 2008 hätte veranlassen können, schätzt der Senat den Schaden, den der Beklagte ersetzt verlangen kann, auf rund 50 EUR.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 16. Januar bis zum 7. Februar 2008 besteht nicht. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er in dem vorgenannten Zeitraum das Auto nicht nutzen konnte. Der Sachverständige R… hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Fehlermeldung „Kraftstoffleitung defekt“ nicht aufgetreten und auch nicht im Fehlerspeicher abgelegt ist. Der Beklagte hatte das Gegenteil behauptet und daraus die fehlende Möglichkeit der Nutzung hergeleitet.
Der Beklagte kann schließlich Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen und von ihm dargelegten Anwaltskosten nebst Zinsen beanspruchen, § 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs.1, 708 Nr.10 und 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht erfüllt sind.