OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18

Tenor

  1. Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichterin – vom 26. April 2018 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen bis zum 18. Oktober 2018.

  3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.

Gründe

1) Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

a) Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen keine Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom April 2013 über einen Wohnwagen der Marke Wilk des Modells VIN400FD mit der Fahrgestellnummer WK … 07 zu.

Das Landgericht hat zutreffender Weise einen Schadensersatzanspruch bzw. Anspruch auf Minderung des Kaufpreises des Klägers nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB verneint, weil die Beklagte berechtigter Weise die Einrede der Verjährung erhoben hat.

b) Vorliegend findet auf den Kaufvertrag vom April 2013 die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Anwendung. Nach § 438 Abs. 2 BGB beginnt der Lauf der Verjährung mit der Ablieferung der Sache.

Die Übergabe des Wohnwagens an den Kläger erfolgte unstreitig am 27.06.2013. Nach Ablauf des Laufs der zweijährigen Verjährungszeit verjährten etwaige Gewährleistungsansprüche gemäß § 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 29.06.2015.

c) Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur des Dichtrings und eines Kabels im Bereich der Rückleuchte des Wohnwagens nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Verjährung geführt habe.

d) Ob Mängelbeseitigungsansprüche oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (BGH, Urteil vom 05.10.2005 – VII ZR 16/05 – BGHZ 164, 196 ff. = NJW 2006, 47 ff., zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 08.07.1987 – VIII ZR 274/86 – NJW-RR 1988, 176 f., zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 02.06.1999 – VIII ZR 322/98 – NJW-RR 1988, 176 ff., zitiert nach juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 – 16 U 287/05 – NJW 2006. 2643 f., zitiert nach juris Rn. 9).

Ausnahmsweise kann ein Neubeginn des Laufs der Verjährung angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (BGH, Urteil vom 05.10.2005, ebd., Urteil vom 08.07.1987, ebd.; Urteil vom 02.06.1999, ebd.; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 – 16 U 287/05 – NJW 2006, 2643 f., zitiert nach juris Rn. 9 vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 4150 ff., [4153]).

e) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei der aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Reparatur des Wohnwagens im Januar 2014 um denselben Mangel gehandelt habe. Hiergegen spricht der lange Zeitablauf bis August 2015 bis erneut ein Wassereintritt in das Wageninnere festgestellt wurde.

f) Soweit der im selbständigen Beweisverfahren im Verfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach – 2 OH 15/15 – tätige Sachverständige Dipl.-Ing. …[A], …[B], in seinem Gutachten vom 29.07.2015, dort Seite 12, ausgeführt hat, dass eine Undichtigkeit im Bereich des Heckfensters vorgelegen habe, durch welche massiver Wassereintritt in das Fahrzeuginnere habe gelangen können, diese Gegebenheit mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten nicht mit dem Anbau des Heck-Fahrradträgers in Einklang gebracht werden könne, es sich vielmehr um eine konstruktionsbedingte Schwachstelle handele, die einen entsprechenden Wassereintritt zur Folge gehabt haben könne, ist nicht ersichtlich, dass diese Gegebenheit tatsächlich bereits auch Ursache für die Undichtigkeit im Januar 2014 war.

Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, kann ein herstellerbedingter Fehler auch erst nach Ablauf der Verjährung auftreten.

2) Das Landgericht führt mit Recht aus, dass die von der Beklagten im Januar 2014 durchgeführte Reparatur an dem Wohnwagen kein Anerkenntnis im Sinne einer Rechtspflicht im Sinne des § 212 Nr. 1 BGB darstelle.

a) Ein Anerkenntnis ist jedes, auch tatsächliche Verhalten, aus dem sich für den Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen des Anspruchs jedenfalls dem Grunde nach bewusst ist. Der Gläubiger muss berechtigter Weise darauf vertrauen dürfen, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 87/14 – NJW 2015, 1589, zitiert nach BeckRS 2015, 05737; BeckOGBGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Henrich, 46. Edition Stand 01.05.2018, BGB § 212 Rn. 2).

b) Die Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 € durch die Beklagte an den Kläger zum „Wertausgleich“ des Feuchteschadens ohne weitere Prüfung eines tatsächlich eingetretenen Wertverlusts ist verständiger Weise dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte nicht eine Gewährleistungspflicht eingestehen wollte, sondern diese Zahlung vornahm, um einen Streit mit dem Kunden zu vermeiden.

c) Schließlich weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten im Januar 2014 durchgeführte Reparatur im Rahmen eines Garantieauftrags und nicht im Rahmen einer Gewährleistungsmaßnahme erfolgte (vgl. Stornorechnung …[C] vom 13.01.2014 mit dortigem Vermerk …[D] GA 12019-13-0039, Anlage B 4, Bl. 33 d. A.).

d) Wird der Verkäufer im Rahmen eines Garantieauftrags tätig, ist damit nicht konkludent die Erklärung verbunden, auch im Rahmen einer etwaigen Gewährleistungspflicht tätig werden zu wollen oder sich zur Gewährleistung verpflichtet zu sehen. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass aus dem Tätigwerden der Beklagten im Januar 2014 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen werden kann, ist nicht zu beanstanden.

e) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bad Kreuznach – 2 OH 15/15 – war nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht geeignet, eine Hemmung der zu vor laufenden Verjährungsfrist herbeizuführen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB herbeizuführen.

3) Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Schlussanträge.

a) Ohne Erfolg greift die Berufung die Ausführungen des Landgerichts an, dass Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich verjährt seien.

Der Kläger führt aus, das Landgericht stelle zu Unrecht darauf ab, dass die im Januar 2014 durchgeführte Reparatur unter der Bezeichnung „Garantieauftrag“ gelaufen sei. Die Berufung meint, das Landgericht verkenne, dass ein gewerblicher Fahrzeughändler selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt und Verwendung des Begriffs einer „Garantie“ arbeiten und handeln werde, wenn im Zeitpunkt der vorzunehmenden Reparatur noch ein Garantieanspruch des Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs, und nicht wie vom Landgericht angenommen gegen den Verkäufer, bestehe. Ein Verkäufer eines Fahrzeugs werde selbstverständlich die vorzunehmenden Arbeiten einer Garantie zuschreiben, da er im Verhältnis zum Hersteller dann abrechnen könne. Hierfür werde Beweis angetreten.

b) Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Denn das Landgericht hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass die im Januar 2014 durchgeführten Reparaturarbeiten im Rahmen eines Garantieauftrags erfolgten. Dem ist der Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO entgegengetreten. Die landgerichtlichen Feststellungen entfalten gemäß § 314 ZPO insoweit Tatbestandswirkung (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 – 3 U 731/12 – ZfS 2013, 500 ff., zitiert nach juris Rn. 26).

c) Dem nunmehr gestellten Beweiserbieten, dass der „Garantieauftrag“ nur zu Abrechnungszwecken der Beklagten gegenüber dem Hersteller des Wohnwagens erfolgt sei, durch Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 88 d. A.), war deshalb nicht nachzugehen.

3) Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht nicht in ausreichender Weise zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden habe.

a) Die Argumentation des Klägers, dass das Landgericht zu Unrecht kein Anerkenntnis im Sinne einer Rechtspflicht angenommen habe, weil durch das Wort „Entschädigungssumme“ nicht zum Ausdruck gebracht werden könne, dass ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung bestehe, verfängt nicht. Denn, wie ausgeführt, kann die als „Wertausgleich für Feuchteschaden Decorplatte …[D] GA 12019-13-0039“ in der Stornorechnung des …[C] vom 13.01.2014 (Anlage B 4, Bl. 32 d. A.) geleistete Entschädigung auch als „good-will“ gegenüber dem Kunden und zur Vermeidung von Streitigkeiten sowie ggf. als Maßnahme der Kundenbindung erfolgt sein.

Unerheblich ist, dass die Beklagte im Rahmen der im Jahre 2014 durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht erklärt habe, so die Berufung (Berufungsbegründung S. 8, Bl. 90 d. A.), nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gehandelt zu haben.

b) Nicht durchgreifend ist ferner der Vortrag der Berufung (Berufungsbegründung S. 8, Bl. 90 d. A.), dass die Feuchtigkeitsschäden in der Folge nur deshalb nicht aufgetreten seien, weil diese nur dann auftreten könnten, wenn der Wohnwagen mit Hecklast, d. h. hier Fahrrädern, bewegt werde und dabei Niederschlagsereignisse zu verzeichnen seien, dies im Sommer 2014 nicht der Fall gewesen sei; ebenso dass die Mangelerscheinungen selbst im Rahmen einer sog. Dichtigkeitsprüfung nicht hätten festgestellt werden können, weil solche Dichtigkeitsprüfungen nicht unter realistischen Bedingungen und insbesondere nicht mit einer Hecklast am streitbefangenen Wohnwagen durchgeführt werden, sondern es im Rahmen einer solchen Dichtigkeitsprüfung nicht zur Benässung der zu prüfenden Fahrzeuge komme.

4) Soweit der Kläger nunmehr Beweis für die Behauptung durch Zeugnis seiner Ehefrau …[E] anbietet dass die Feuchteschäden, die bereits die Reparaturarbeiten im Januar 2014 bedingt hätten, (wieder) an exakt der gleichen Stelle aufgetreten seien, war dem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn ausweislich des im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 2/15 – LG Bad Kreuznach erstellten Gutachten des Sachverständigen der …[B] Dipl.-Ing. (FH) …[D] (dort Seite 13) ist dort ausgeführt, dass das festgestellte Eindringen von Wasser in den Wageninnenraum auf eine unzureichende Abdichtung der Heckfensterdichtung zum Karrosserieaußenblech zurückzuführen sei.

Demgegenüber betraf die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur einen Dichtrings und ein Kabel im Bereich der Rückleuchte des Wohnwagens. Durch das Gutachten des Sachverständigen der …[B] Dipl.-Ing. (FH) …[D] ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der im Januar 2014 von der Beklagten reparierte Schaden nicht mit dem von dem Kläger im Sommer 2015 festgestellten Schaden infolge des Eindringens von Wasser in den Wageninnenraum im Zusammenhang steht.

Der Senat beabsichtigt aus den dargelegten Gründen die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festzusetzen.