Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug.
Der Ehemann der Klägerin, Herr … bestellte durch Vermittlung der Fa. … … bei der Beklagten den streitgegenständlichen PKW VW Tiguan, Fahrzeugidentitätsnummer: … zum Kaufpreis von 36.682,59 €. Die Beklagte bestätigte die Bestellung vom 10.01.2012 und erteilte Herrn … am 27.01.2012 eine Auftragsbestätigung (vgl. Anlage K 1). Der von der Beklagten mit Rechnung vom 06.04.2012 (Anlage K 2) in Rechnung gestellte Kaufpreis wurde von Herrn … vollständig bezahlt. Der PKW wurde am 02.05.2012 zugelassen und am 12.12.2013 auf seine Ehefrau, die Klägerin, umgemeldet (vgl. Anlage K 3). Wie Ende September 2015 aus den Medien bekannt wurde, ist – ebenso wie in zahlreichen anderen Fahrzeugen der Beklagten – der verbaute Dieselmotor vom Typ EA 189 mit einer Software gekoppelt, die den Ausstoß der Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf (NIFZ) optimiert. Dies räumt die Beklagte auch ausdrücklich ein (vgl. Anlage K 4).
Mit Schreiben vom 21.10.2015 (Anlage K 5) hat der Käufer des Fahrzeugs, Herr … seine Ansprüche „aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag“ an die Klägerin abgetreten (vgl. Anlage K 5). Der Ehemann der Klägerin ist im Februar des Jahres 2016 verstorben. Die Klägerin ist Alleinerbin geworden (vgl. Anlage K 9).
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.11.2015 (Anlage K 6) wurde gegenüber der Beklagten der streitgegenständliche Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten und hilfsweise der Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 Satz 1 BGB erklärt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in Verkaufsprospekten Werbung und in der Fahrzeugbeschreibung die Erfüllung der Abgaswerte der EU-5-Norm zugesichert. Zudem habe die Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Die Klägerin behauptet weiter, der Ehemann der Klägerin habe Überführungskosten in Höhe von 825,00 € gezahlt. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum 21.01.2016 eine Laufleistung von 61.000 Kilometern aufgewiesen habe. Die Klägerin behauptet ferner, die für Um- und Anmeldung anzusetzenden Kosten seien mit 75,00 € pauschal anzusetzen (vgl. Bl. 5 d.A.). Sie behauptet ferner, eine Versicherungsprämie in Höhe von 1.572,00 € gezahlt zu haben.
Die Klägerin trägt vor, dass nach ihrer Ansicht die Beklagte mit der an den Ehemann der Klägerin übergebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung unter Ziffer 48 („Abgasverhalten“) zugesichert haben, dass das Fahrzeug lediglich Stickoxide von 119,8 mg/km (NOx-Wert) ausstoße (vgl. EG-Übereinstimmungsbescheinigung zum klägerischen PKW/Anlage K 11). Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe insofern arglistig über einen Sachmangel getäuscht, so dass der Kaufvertrag wirksam angefochten werden konnte. Wegen des Vorliegens von Arglist käme es aus rechtlichen Gesichtspunkten auf die Frage der Erheblichkeit des Mangels als Voraussetzung der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr an. Sie begehrt von der Beklagten vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung der von ihrer Partei gezogenen Nutzungen. Sie begehrt ferner die Begleichung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.
Die Klägerin beantragt deshalb zuletzt zu erkennen:
I.
Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin € 30.444,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.12.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Tiguan Fahrzeugidentitätsnummer: … zu bezahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 12.12.2015 im Annahmeverzug befindet.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich angefallenen anrechnungsfreien Gebühren in Höhe von € 1.474,89 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt zu erkennen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schon daran scheitere, dass die Klägerin eine arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen habe. Im Übrigen fehle es an einem substantiierten Sachvortrag dahingehend, dass auch eine Kausalität zwischen Täuschung und Entschluss zum Kauf des Kraftfahrzeugs vorliege.
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Rücktritts scheitere auf jeden Fall daran, dass keine Erheblichkeit eines angeblichen Sachmangels vorliege und ferner der Beklagten auch keine Frist zur Nachbesserung, wie sie im Kaufvertragsrecht vorgesehen ist, gesetzt wurde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet, da weder die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB gegeben sind, noch diejenigen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440 Satz 1 BGB.
Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da seitens der Klägerpartei weder der erforderliche Vorsatz auf Seiten der beklagten Partei nachgewiesen werden konnte, noch hinreichend substantiierter Vortrag zur Frage der Kausalität zwischen angeblicher Täuschung und Abgabe der Willenserklärung vorliegt:
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung schon keine Täuschungshandlung über eine angebliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs vorliegt. Mit Bezug auf das Vorliegen einer Typengenehmigung ist festzustellen, dass das Fahrzeug – wie die beklagte Partei zutreffend vorträgt – über eine wirksame EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU5 verfügt. Diese Genehmigung besteht nämlich auch nach der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27.01.2016 (betreffend den ersten untersuchten Fahrzeugtyp Amarok) fort. Eine etwaige Zusicherung der EG-Typengenehmigung kann deshalb eine Täuschung nicht begründen. Auch eine etwaige Abweichung der realen Emissionswerte im Vergleich zu den angegebenen Werten liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben für die Erlangung der EG-Typengenehmigung ist – wofür sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat – nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist auch bekannt, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte den Laborbedingungen entsprechen und nicht im normalen Fahrbetrieb erzielt werden. Bereits aus diesen Gründen hält das Gericht das Vorliegen einer Täuschung für nicht gegeben.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, da eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bereits daran scheitert, dass klägerseits nicht das Vorliegen von Vorsatz bei der Beklagten nachgewiesen werden konnte bzw. ein solcher Vorsatz auch nicht substantiiert vorgetragen wurde:
Nach herrschender Ansicht (vgl. BGH NJW 01, 2326) erfordert das Vorliegen von Arglist Vorsatz insofern, als der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen muss. Von der Klägerpartei wird eine derartige Kenntnis der Beklagten pauschal behauptet. Es wird jedoch übersehen, dass die Beklagte in der Rechtsform einer AG organisiert ist. Eine Wissenszurechnung hat in diesem Falle nach zutreffender Ansicht über § 166 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu: Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 166, Randnr. 2 m.w.N.) zu erfolgen. Nach § 166 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung einer Zurechnung von Wissen an den Vertretenen (hier die AG), dass die vertretungsberechtigten Organe ein entsprechendes Wissen hatten (vgl. BGH 41, 282/87). Bei einer Aktiengesellschaft wie im Fall erfolgt die gesetzliche Vertretung durch den Vorstand (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Nachweis, dass der Vorstand bzw. eines der Mitglieder des Vorstandes der Beklagten entsprechende Kenntnis von der verbauten Software hatten, konnte klägerseits jedoch nicht nachgewiesen werden; die pauschale Behauptung einer allgemeinen Kenntnis der Beklagten genügt im Übrigen nicht für einen diesbezüglich schlüssigen Sachvortrag. Ob und inwieweit möglicherweise ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes Kenntnis hiervon hatten, wird ggf. im Rahmen etwaiger Ermittlungsverfahren geklärt. Für die vorliegende Zivilklage ist weder ausreichender Sachvortrag noch Beweis zur Frage des Vorsatzes der Beklagten erbracht. Bereits aus diesem Grunde hat eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgegriffen.
Im Übrigen fehlt es klägerseits auch an hinreichend substantiiertem Sachvortrag bezüglich der Ursächlichkeit zwischen der angeblichen Täuschung des Ehemanns der Klägerin und der Entscheidung zum Abschluss des Kaufvertrages. Wie die beklagte Partei zutreffend vorträgt, war bei lebensnaher Betrachtung für die Kaufentscheidung des Ehemanns der Klägerin allenfalls das Vorliegen der EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse „Euro 5“ sowie die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs von Bedeutung. Die erforderliche Typengenehmigung liegt jedoch auch nach der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes vor, so dass das Fahrzeug uneingeschränkt nutzbar ist. Es ist ferner – wie auch die beklagte Partei zutreffend vorträgt – nicht glaubhaft, dass der Käufer des Fahrzeugs bei Kenntnis der Software vom gesamten Vertrag Abstand genommen hätte, zumal die Software die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und sich innerhalb von weniger als einer Stunde mit einem Aufwand von unter 100,00 € beheben lässt.
Jedenfalls lässt der klägerische Sachvortrag jegliche substantiierte Einlassung zur Frage der Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung vermissen. Nach herrschender und zutreffender Ansicht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123, Randnr. 30) trägt jedoch die Klägerpartei die Behauptungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit der Täuschung. Zwar kann diese im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O.), aus den genannten Gesichtspunkten waren jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises ausfüllen hätten können.
Die erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung greift deshalb insgesamt nicht durch.
Auch der hilfsweise erklärte Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440 Satz 1, 323 BGB greift nach Auffassung des Gerichts nicht durch, da nach zutreffender Auffassung jedenfalls die im Rahmen des § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Nachbesserung an die beklagte Partei nicht gesetzt wurde und eine solche auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist für eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderlich, dass die Klägerpartei darlegt, dass das Interesse der Beklagten an der Vornahme der Nachbesserung so gering ist, dass bei einer Interessenabwägung ihr Interesse an einer sofortigen Rücktrittsausübung überwiegen würde. Auch hierfür fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerpartei. Weder ist das Interesse der Beklagten an der Vornahme der technischen Maßnahmen gering, noch hat die Klägerin ein Interesse an einem sofortigen Rücktritt. Zutreffend weist die beklagte Partei darauf hin, dass die Klägerin das voll funktionsfähige Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzen kann und eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht besteht. Darüber hinaus sind die Kosten des erwähnten Software-Updates, welches zu einer Beseitigung des angeblichen Mangels führen würde, im Verhältnis zu den Kosten und dem Wert des Fahrzeugs als gering anzusehen (vgl. hierzu ebenso: Landgericht Stralsund, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 6 O 236/15). Ebenso kann eine Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch nicht damit begründet werden, dass die beklagte Partei aufgrund des technischen Vorlaufs hierfür einen größeren Zeitraum benötigt. Hierbei ist nach zutreffender Ansicht zu berücksichtigen, dass die Manipulationssoftware als solche – wie ausgeführt – den Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt (vgl. hierzu ebenso: Landgericht Stralsund, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 6 O 236/15). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung im konkreten Fall ohne eine Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt technisch nicht durchführbar ist.
Auch dies ist bei der Bemessung der Nachfristsetzung zu berücksichtigen (vgl. hierzu: Landgericht Regensburg, Verfügung vom 01.03.2016, Az.: 3 O 2161/15 (2)). Im streitgegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinerlei Nachbesserungsfrist gesetzt hat. Bereits aus diesem Grunde greift der erklärte Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB nicht durch.
Nach Auffassung des Gerichts scheitert der erklärte Rücktritt ergänzend daran, dass eine angebliche Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der unterstellte Mangel durch das erwähnte Software-Update mit einem Aufwand von weniger als 100,00 € und entsprechend weniger als 1 % des Kaufpreises (in Höhe von 36.682,59 €) behebbar. Wie das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.03.2016, Az.: 2 O 425/15) zutreffend ausführt, liegt ein solcher Mängelbeseitigungsaufwand unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kam ein Rücktritt vom Kaufvertrag deshalb nicht in Betracht.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der Erheblichkeit des Mangels nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall in jedem Falle ankommt. Etwas anderes kann nur angenommen werden (vgl. Urteil des Landgerichts München I vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15), wenn das Gericht zur Bejahung einer arglistigen Täuschung übereinen Sachmangel kommt. Zu einer derartigen Einschätzung ist das Gericht im vorliegenden Fall aber gerade nicht gelangt.
Mangels wirksamer Anfechtung bzw. wirksamen Rücktritts waren sämtliche Klageanträge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die beklagte Partei aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.