LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutragenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW geltend.

Die Parteien schlossen am 02.05.2013 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, Modell Volvo V 50 2.0 Momentum, Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 12.300,00 €. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis. Das Fahrzeug wurde am 08.05.2013 übergeben. Bereits bei Vertragsschluss machte die Kupplung Geräusche.

Am 10.05.2013 wurde von der Beklagten im Rahmen der Nachbesserung der Differenzladedrucksensor repariert. In der Zeit vom 27.05. 2013 bis 28.05.2013 wurden die bereits bei Vertragsschluss festgestellten Mängel vereinbarungsgemäß beseitigt. Dabei ging es um die Türgummis, die Verölung am Ansaugstutzen und das Gurtschloss. Der Wagen war erneut vom 17.06.3013 bis 25.06.2013 in der Werkstatt der Beklagten. Die Kupplung, die bereits beim Probefahren Geräusche gemacht hatte, wurde erneuert, und der Bremskraftverstärker ausgetauscht.

Mit E-Mail vom 25.06.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Geräusch an der Kupplung und das teigige Gefühl sowie das Zischen an der Bremse weg seien, aber das Bremspedal jetzt klemme. Die ersten 4 cm Pedalweg mache das Pedal ein fieses, metallisches Geräusch und rubbele irgendwo lang, das solle bitte unbedingt nachgebessert werden.

Im Rahmen eines weiteren Werkstattaufenthaltes am 15.07.2013 tauschte die Beklagte erneut den Bremskraftverstärker aus.

Mit E-Mail vom 16.07.2013 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, dass die Bremse wider Erwarten schlechter geworden sei, der Bremspunkt habe sich weiter nach hinten verschoben, der Bremspedalweg sei zum Druckpunkt länger geworden, es fühle sich nach wie vor an, als würde ein Bauteil leicht klemmen.

Mit Schreiben vom 22.07.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.07.2013 (K3) verwiesen.

Der Kläger macht neben der Rückabwicklung auch Nutzungsausfallentschädigung geltend.

Der Kläger behauptet,

nach dem zweiten Austausch des Bremskraftverstärkers sei die Kupplung am Bodenblech hängengeblieben, des Weiteren sei der Druckpunkt der Bremse nach hinten verschoben, dass Bremsen schwierig und es knacke im Bremspedal; die Beklagte habe jegliche weitere Nachbesserungen an Bremse und Kupplung verweigert.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Volvo V 50 2.0 tum, FIN: … an den Kläger € 11.885,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.08.2013 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug befindet,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 299,– nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2013 zu zahlen,

  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung von € 2.891,– nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2013 zu zahlen,

  5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Nutzungsausfallentschädigung von € 59,– pro Tag seit dem 18.09.2013 bis zur Zahlung des im Klageantrag zu 1. bezifferten Betrages zu zahlen,

  6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 899,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2013 zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 15.04.2014 (Bl. 75 d. A.) Beweis erhoben über die behaupteten Mängel des Kraftfahrzeuges durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. … sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.11.2014 sowie auf das Protokoll vom 24.03.2015 (Bl. 126 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB zu.

Danach kann ein Käufer vom Vertrag gem. §§ 440, 323 und § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es liegt kein Mangel vor, der zum Rücktritt berechtigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen die behaupteten Mängel an der Bremse nicht vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … ist die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs mängelfrei. Ein technischer Mangel ist nicht festzustellen. Der Sachverständige hat sowohl vor der Zerlegung des Fahrzeugs als auch hinterher mehrere Probefahrten mit diversen Betriebs- und Gefahrenbremsungen gemacht, bei denen sich keine Hinweise auf Mängel an der Bremsanlage ergaben. Die bei Betätigung des Bremspedals entstehenden Geräusche (von geringer Intensität) sind systembedingt und stellen keine technischen Mängel dar. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel, nachvollziehbar und überzeugend.

Hinsichtlich der Kupplung liegt zwar ein technischer Mangel von Der Sachverständige hat sporadisch das Hängenbleiben des Kupplungspedals bedingt durch einen Defekt des Kupplungsgeberzylinders festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Gebrauchsbeeinträchtigung. Gleichwohl berechtigt dieser Mangel nicht zum Rücktritt. Gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger bei einem behebbaren Mangel vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Schuldner unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (BGH, NJW 2014, 3229 – 3234). Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des BGH eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles. Dabei ist zunächst grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Der BGH hat die Frage, wann eine solche Geringfügigkeit vorliegt, inzwischen dahingehend entschieden, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt (BGH a.a.O.). Davon ausgehend ist hier die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten. Die vom Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 433,49 € betragen 3,5 % des Kaufpreises und liegen damit deutlich unter der 5 % – Grenze. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gibt es keinen Grund, dem Kläger ein Rücktrittsrecht gleichwohl zuzubilligen; denn Grund für den Ausschluss des Rücktrittsrechts ist, dass das Interesse des Käufers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen regelmäßig gering ist, wohingegen der Verkäufer oft erheblich belastet wird (BGH a.a.O.). Daher überwiegt in diesen Fällen das Interesse des Verkäufers am Bestand des Vertrages (BGH a.a.O.). Der Käufer wird auch nicht rechtlos gestellt. Dem Käufer ist zuzumuten, am Vertrag festzuhalten, und sich mit Nachbesserung bzw. Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadenersatzes zu begnügen. Den Verkäufer vermag diese Lösung in ausreichendem Maß vor den wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts wegen geringfügiger Mängel zu schützen. Diese Erwägungen treffen hier zu. Bei dem – sporadisch – hängengebliebenen Kupplungspedal handelt es sich sicher um eine -lästige – Gebrauchsbeeinträchtigung, jedoch bestand die Möglichkeit, die Nachbesserung, Minderung oder kleinen Schadenersatz – auch klageweise – durchzusetzen. Es handelte sich um einen vollständig behebbaren Mangel, wie der vom Sachverständigen vorgenommene Austausch des Kupplungsgeberzylinders gezeigt hat. Der Beseitigungsaufwand einschließlich des Ausbaus der Kupplung, bei dem der Mangel festgestellt worden wäre, war geringfügig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsprechung zu den o.g. Grundsätzen entwickelten Ausnahmen. So soll das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung dann Prüfmaßstab sein, wenn der Mangel nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, so dass die Ungewissheit der Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zum Rücktritt berechtigen soll, auch wenn sich später herausstellt, dass nur eine geringfügige Mangelursache vorliegt. Ungeklärte Mangelursache meint die Situation, dass auch der Verkäufer nicht weiß, worauf der Mangel zurückzuführen ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf Rn. 1040). Maßgebend ist die Beurteilung durch den Verkäufer aus der Sicht eines verständigen Käufers. Ungewissheit auf Käuferseite für sich allein genügt nicht; denn es ist der Geltendmachung des Rücktritts wegen Mängeln immanent, dass regelmäßig der Käufer Mängel behauptet und der Verkäufer diese bestreitet. Der Grund dafür, einen Bagatellfall zu verneinen, ist nicht der Ursachenzweifel in der Person einer Vertragspartei. Entscheidend ist der Gesichtspunkt, dass bei auch aus Sicht des Verkäufers ungeklärter Mangelursächlichkeit zugleich ungewiss ist, von welcher Schwere der Mangel ist und ob und vor allem mit welchem Aufwand an Kosten der Mangel behoben werden kann, d.h. auch der Verkäufer hat ein Mangelsymptom erkannt, dieses jedoch nicht beheben können. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat nach Überprüfung hinsichtlich der Kupplung einen Mangel verneint. Es gab lediglich eine Unsicherheit in der Person des Käufers, dies ist aber nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.