LG Augsburg, Urteil vom 25.11.2010 – 013 O 3460/10

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs gegen Rückgabe des vom Kläger erworbenen Pkw.

Am 27.08.2009 bestellte der Kläger bei der Beklagten den Pkw Audi A4 Avant S-line 2.0 TFSI 132 KW. Unter dem 31.08.2009 bestätigte die Beklagte diese Bestellung. Der Kaufpreis betrug nach Abzug von Rabatten 39.694,98 €. Diesen Betrag zahlte der Kläger, bevor er den Pkw am 21.11.2009 selber im Werk in Ingolstadt abholte. Als der Kläger das Fahrzeug ab Werk abholte, wies der Pkw eine Laufleistung von 57 km auf.

Der Kläger macht geltend, dass er noch im Werk diverse Unregelmäßigkeiten bemängelt habe. Der Innenraum des Fahrzeuges sei stark verfleckt gewesen, was eine Mitarbeiterin der Audi AG mittels einer Sprühflasche und eines Mikrofasertuches beseitigt habe. Die Abdeckung des Warndreiecks habe sich nicht verschließen lassen, was noch in der Fabrik repariert worden sei. Schließlich habe das Fahrzeug auch am linken seitlichen Schweller einen Mangel gehabt und es seien diverse Schepper- und Klappergeräusche sofort nach Verlassen des Werksgeländes festgestellt worden. Verschiedene Bauteile seien ausgetauscht und in einem rund 4-stündigen Termin die Probleme behoben worden.

Er habe auch nachgefragt, warum das Fahrzeug eine so hohe Laufleistung aufweise. Insofern habe er aber von der Audi AG keine befriedigende Erklärung erhalten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem von der Beklagten erworbenen Fahrzeug angesichts der Gesamtumstände nicht um einen Neuwagen handele, zumal ihm keinerlei befriedigende Erklärung für das Zustandekommen der gefahrenen Kilometer gegeben worden sei. Da er aber ein fabrikneues Fahrzeug bestellt habe, habe er einen Anspruch auf Ersatzlieferung.

Der Kläger beantragt daher,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Wege der Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe des klägerischen Pkw Marke Audi, Modell 8K5B5C Audi A4 Ambition Avant 2.0 TFSI 132 kW, Fahrgestellnr. …, Motornr. CDN … und Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.383,76 € durch den Kläger für gezogene Gebrauchsvorteile ein fabrikneues Fahrzeug des Typs AUDI A4, Modell 8K5B5C Ambition Avant 2.0 TFSI, 132 kW, oder ein gleichwertiges Nachfolgemodell mit der Farbe 1R1R Lavagrau Perleffekt und der Innenausstattung QF schwarz-silber/schwarz/schwarz-/schwarz und folgender Mehrausstattung zu liefern.

QE1 Ablagepaket, N7K Alcantara gelocht/Leder mit S line Prägung in den Vordersitzlehnen, PQ6 Aluminium-Gußräder Audi exclusive 8,5Jx19 im 5-Segmentspeichen-Design mit Reifen 255/35 R 19 (quattro GmbH), 1D2 Anhängevorrichtung abnehmbar, 7Y1 Audi side assist, 9VD Audi sound system, C14 Betriebserlaubnis Nachtrag, 9ZX Bluetooth Schnittstelle, 3S2 Dachrehling schwarz, 7AL Diebstahlwarnanlage, 7×4 Einparkhilfe plus, PI8 Fahrerinformationssystem mit Farbdisplay mit Effizienzprogramm, 4E9 Gepäckraumklappe elektronisch öffnend und schließend, 8T1 Geschwindigkeitsregelanlage, 9AQ Komfortklimaautomatik 3-Zonen, 8N6 Licht- und Regensensor, QQ1 Lichtpaket, 6E3 Mittelarmlehne vorn, 1XW Multifunktions-Sportlederlenkrad im 3-Speichen-Design, 8UD Radioanlage concert, 1PD Radschrauben diebstahlhemmend, PQD S line Exterieurpaket (quattro Gmb), WQS S line Sportpaket (quattro GmbH), 4×4 Seitenairbagsystem hinten, ein 1N3 servotronik, 3×2 Ski-/Snowboardtasche, 3Y4 Sonnenschutzrollo manuell für die hinteren Seitenscheiben, 1S1 Wagenheber und PX1 Xenon plus mit LED-Heckleuchten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche, nicht festsetzbare Bevollmächtigtenkosten in Höhe von 1.419,19 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug durchaus um ein Neufahrzeug handele. Damit liege aber kein Mangel des Fahrzeuges vor, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatzlieferung habe.

Eine Ingebrauchnahme des Fahrzeuges vor Übergabe an den Kläger sei nicht erfolgt, es seien ausschließlich Maßnahmen der Qualitätskontrolle an dem Fahrzeug durchgeführt worden, welche die Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtigten.

Hinsichtlich aller Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2010 Bezug genommen, sowie auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war abzuweisen, da dem Kläger kein Anspruch auf Ersatzlieferung zusteht. Die Sache ist auch unter Berücksichtigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes entscheidungsreif. In die mündliche Verhandlung musste nicht erneut eingetreten werden, § 156 ZPO.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatzlieferung gem. §§ 437 Ziff. 1, 439 Abs. 1 i.V.m. § 434 BGB zu, weil das Fahrzeug zur Überzeugung des Gerichts nicht mangelhaft ist. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Gesamtumstände und der Laufleistung von 57 km bei Auslieferung „fabrikneu“ und weicht damit nicht von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit ab.

  1. Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass das von ihm erworbene Fahrzeug angesichts der Kilometerleistung eine Beschaffenheit aufweise, die der Vereinbarung über eine fabrikneues Auto widerspreche, § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BGB und auch gewöhnlich nicht zu erwarten sei, § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB. Eine Laufleistung von wenigen Dutzend Kilometern ist aber auch bei fabrikneuen Fahrzeugen nicht völlig ungewöhnlich. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Fahrzeug im Werk verschiedenen Tests unterzogen wird, bei denen auch der Motor überprüft wird. Damit stellt sich zwangsläufig eine gewisse Laufleistung bei fabrikneuen Fahrzeugen ein, die aber die Beschaffenheit „fabrikneu“ nicht berührt. Dass es für den Kläger unbefriedigend ist, nicht darüber aufgeklärt zu werden, wie genau es zu dieser Laufleistung gekommen ist, kann das Gericht nachvollziehen. Einen Mangel im Rechtssinne stellt die Laufleistung von 57 km jedoch nicht dar (vgl. i.d.S. auch BGH, Urteil vom 18.06.1980, VIII ZR 185/79 sowie OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006, Az. 8 O 1462/06). Letztlich ist es eine bloße Vermutung von Seiten des Klägers, dass das von ihm erworbene Fahrzeug bereits im öffentlichen Verkehr bewegt wurde und damit nicht mehr fabrikneu ist. Eine Laufleistung aber, die deutlich unter 100 km liegt, kann durchaus auch auf dem Fabrikgelände erzielt werden. So wäre es denkbar, dass bei der internen Qualitätskontrolle des Herstellers Probleme entdeckt wurden, die behoben werden mussten und das Fahrzeug sodann einer weiteren Überprüfung unterzogen werden musste, die zu mehr Kilometern führte. Es ist aber gerade im Sinne des Kunden, dass das Fahrzeug getestet wird und entdeckte Fehler bereits vom Hersteller behoben werden.

  2. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen vom Kläger vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Umstände – verschmutzter Innenraum, Befestigung des Warndreiecks u.a. – liegt kein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Auch fabrikneue Fahrzeuge können Mängel aufweisen, den fabrikneu bedeutet eben nicht mangelfrei. Insbesondere reichen die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht aus, um zwingend von einer Nutzung des Autos im öffentlichen Raum auszugehen, wodurch der Wagen die Eigenschaft „fabrikneu“ wohl verloren hätte.

  3. Aber selbst, wenn man von einem Mangel ausginge, wäre eine Ersatzlieferung wohl im Sinne des § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Beklagte unzumutbar. Insofern ist nämlich zu bedenken, dass das Fahrzeug nunmehr bereits mehrere 1000 Kilometer gefahren wurde und sich nur mit einem erheblichen Wertverlust verkaufen ließe. Wenn man von einem Mangel ausginge, so wäre jedenfalls der Minderungsbetrag nicht unerheblich, so dass sich der Austausch des Fahrzeuges letztlich für die Beklagtenseite, die sich gegen die Ersatzlieferung wehrt, als unzumutbar und unverhältnismäßig darstellt (vgl. insoweit nur Weidenkaff, in: Palandt, 69. Aufl. 2010, Rn. 16 a zu § 439).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.