BGH, Urteil vom 18.03.1981 – VIII ZR 44/80

Leitsatz

Zur Frage der Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für eine ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) abgegebene, objektiv unrichtige Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe „nur kleine Blechschäden“.

Tatbestand

Die Kläger kauften am 28. Juni 1977 von der Beklagten als der örtlichen Niederlassung der D.-B. AG in M. einen gebrauchten PKW M.-B. 450 SLC zum Gesamtpreis von 52.000 DM. Sie bezahlten den Kaufpreis sofort und erhielten das Fahrzeug ausgehändigt. Vertragsgrundlage war die schriftliche „Gebrauchtfahrzeug-Bestellung“ der Kläger vom 28. Juni 1977 auf einem Formular der Beklagten. In dem im übrigen vorgedruckten Formulartext war als Tag der Erstzulassung der 10.10.1976 und in der Spalte „km-Leistung lt Angabe des Vorbesitzers“ vermerkt: ca 10.000 km. Nach dem weiteren Formulartext wurde das Fahrzeug gekauft „wie besichtigt, unter Ausschluß jeglicher Haftung für Rechtsmängel und Sachmängel“. Maschinenschriftlich war der Vordruck in der Spalte „Bemerkungen“ durch die Worte ergänzt: “ … Nur kleine Blechschäden“. Die vereinbarten und auf der Rückseite des Formulars abgedruckten „Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge“ enthalten unter VI. Klauseln, die jede Gewährleistung für Sachmängel sowie Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz ausschließen.

Den verkauften PKW hatte die Beklagte zuvor durch Kaufvertrag vom 26. April 1977 von einer Firma I. E. Corp zum Preise von 50.477,25 DM erworben. In diesem Kaufvertrag war in englischer Sprache darauf hingewiesen, daß einige Lackierungsarbeiten und kleinere Karosseriearbeiten am Wagen ausgeführt seien.

Mit der Behauptung, der PKW habe entgegen einer ausdrücklichen Zusage des Verkäufers der Beklagten einen schweren Unfall mit Schäden an der Frontpartie und Heckpartie gehabt, haben die Kläger durch Schriftsatz vom 26. Juni 1978 Klage erhoben, darin Wandelung des Kaufvertrages geltend gemacht und Zahlung von 49.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften PKW gefordert. Dabei haben sie sich auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten des Sachverständigen G. vom 11. April 1978 gestützt, nach dessen Inhalt die vordere Quertraverse ersetzt worden, das vordere Versteifungsblech ausgerichtet gewesen und beide vorderen Radhäuser mangelhaft repariert seien. Knickstellen und Stauchungen im vorderen Wagenbereich wiesen auf einen Unfall hin, der linke vordere Kotflügel sei ausgerichtet und neu lackiert, der rechte neu lackiert; im Heckbereich sei das Abschlußblech neu eingeschweißt und ein Teil des Wagens neu lackiert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auf 43.600 DM nebst Zinsen beschränkte Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

  1. Das Berufungsgericht versagt den Klägern einen Rückzahlungsanspruch und läßt dabei dahingestellt, wann die behaupteten Unfallschäden an dem verkauften PKW entstanden sind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß die in dem Privatgutachten des Sachverständigen G. beschriebenen Reparaturstellen als Anzeichen für einen früheren Unfall bereits vorhanden waren, als der PKW den Klägern übergeben wurde.

  2. Die in dem angefochtenen Urteil angenommene grundsätzliche Zulässigkeit eines formularmäßigen vollständigen Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 74, 383, 386ff und 392f mwN, ferner Senatsurteil vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80 = WM 1981, 323 unter II 1 sowie Senatsurteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 88/80 = WM 1981, 322 unter II 3c, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

  3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die sechsmonatige Verjährungszeit für nicht arglistig verschwiegene Fehler und zugesicherte Eigenschaften des verkauften PKW (§ 477 Abs 1 BGB) bei Klageerhebung bereits verstrichen gewesen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision nicht angegriffen.

II.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagten könne arglistiges Verschweigen eines Mangels oder arglistiges Vorspiegeln einer Eigenschaft nicht vorgeworfen werden, so daß weder der Gewährleistungsausschluß nach § 476 BGB unwirksam noch die Verjährung nach § 477 Abs 1 BGB nicht eingetreten sei.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

  1. Positive Kenntnis eines über die äußerlich sichtbaren Reparaturstellen als Unfallspuren hinausgehenden Schadens hatten die für die Beklagte handelnden Personen unstreitig nicht. Sie konnten also wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, auch keine mit solcher Kenntnis zu begründende Offenbarungspflicht (Senatsurteil vom 21. Januar 1981 aaO unter II 3a mwN) verletzen.

  2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die sichtbaren Reparaturstellen an der Karosserie und am Lack so eindeutig als handgreifliche Anhaltspunkte für einen erheblichen Unfall darstellten, daß sich daraus eine Pflicht der Beklagten zur Untersuchung des Fahrzeugs oder zu einem die Kläger informierenden Hinweis auf die Verdachtsmomente ergab, für deren schuldhafte Verletzung der Gebrauchtwagenverkäufer ebenfalls einzustehen hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1981 aaO unter II 3b aa, mwN). Die Beklagte kann sich nach der hier zu unterstellenden Sachlage (vgl oben zu I 1) schon deshalb nicht auf den Haftungsausschluß berufen, weil sie mit der schriftlichen Klausel „nur kleine Blechschäden“ ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) eine unrichtige Erklärung abgegeben hat.

a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Arglist iS von § 476 BGB schon dann anzunehmen ist, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs macht, die geeignet sind, den Kaufentschluß des Käufers mit zu beeinflussen (BGHZ 63, 382, 388 unter Hinweis auf zwei unveröffentlichte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ergangene Senatsurteile vom 2. Februar 1966 und vom 10. Juli 1968 – VIII ZR 284/63 und 167/66, ferner Senatsurteil vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75 = NJW 1977, 1055f unter II 2c und III 1a ee = WM 1977, 584; BGHZ 74, 383, 391f unter cc). Für den Bereich des Gebrauchtwagenhandels rechtfertigt sich diese Abgrenzung schon aus der Interessenlage beider Vertragspartner und aus deren Erkenntnismöglichkeiten. Zugunsten des Verkäufers ist zu berücksichtigen, daß er – gerade auch als gewerblicher Händler – vielfach auf Angaben des Voreigentümers angewiesen ist. Mit der sich daraus ergebenden Unsicherheit muß der Käufer rechnen und deshalb grundsätzlich auch einen formularmäßigen Haftungsausschluß hinnehmen. Das Äquivalent für ihn ist die Möglichkeit, den Wagen selbst oder durch einen Dritten zu prüfen oder den Verkäufer zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen.

Macht der Verkäufer Angaben über den Wert oder den Zustand des Fahrzeugs insbesondere über dessen Mängelfreiheit, so erübrigt sich aus der Sicht des Käufers eine weitere Überprüfung, weil er im redlichen Handelsverkehr davon ausgehen darf, daß der Verkäufer seine Erklärungen nicht „ins Blaue hinein“ abgibt. Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall in dem Umstand, daß er die für ihn erkennbare Vorstellung des Käufers ausnutzt.

b) aa) Wenn der von den Klägern gekaufte PKW einen Unfall gehabt hatte, bei dem ua die vordere Quertraverse hatte ausgewechselt und die vorderen Radkästen hatten ausgerichtet werden müssen und bei dem auch an der Heckpartie nicht ganz unerhebliche Reparaturen ausgeführt waren, war die in den Vertrag aufgenommene Erklärung „nur kleine Blechschäden“ objektiv unrichtig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob mit dieser Erklärung eine Eigenschaft iS von § 459 Abs 2 BGB zugesichert wurde (keine früheren Schäden außer den Blechschäden) oder ob die Tatsache des früheren Unfallschadens als wertmindernder Fehler iS von § 459 Abs 1 BGB aufzufassen ist. Die Haftungserweiterung nach § 476 BGB gilt für beides.

bb) Für ihre unrichtige Erklärung hatte die Beklagte keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Die noch dazu ganz allgemein gehaltenen Erklärungen des Voreigentümers waren angesichts der sichtbaren Hinweise auf Karosserieschäden vor allem an beiden vorderen Kotflügeln kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür, daß weitere Reparaturen nicht ausgeführt waren. Das Interesse jedes Verkäufers an einem möglichst hohen Kaufpreis ist besonders für einen Fahrzeughändler wie die Beklagte so offensichtlich, daß sie die nur pauschalen Angaben des Voreigentümers („The information her in contained are subject to our own knowledge pain repair was carried out, some minor body work too“) nicht ungeprüft zum Gegenstand einer eigenen Zusicherung oder Erklärung über Mängelfreiheit machen durfte. Anders hätte es möglicherweise sein können, wenn die Erklärung ausdrücklich als auf Angaben des Voreigentümers beruhend formuliert wäre. Ohne diesen Hinweis aber mußten die Kläger annehmen, die Beklagte selbst mit ihrer Facherfahrung und Werkstattausrüstung stehe hinter der in das Formular aufgenommenen Erklärung.

Unerheblich ist, daß die Kläger nach der Aussage des Zeugen M. nicht ausdrücklich nach früheren Unfällen „gefragt“ haben. Abgesehen davon, daß die von dem Zeugen bekundete „Feststellung“ der Zweitklägerin, das Fahrzeug habe einen Unfall gehabt, sinngemäß die entsprechende Frage mitumfaßt, war durch die „Feststellung“ das Interesse der Käufer deutlich geworden, für den endgültigen Kaufentschluß und die Preisvereinbarung etwas über frühere Unfälle zu erfahren. Die danach abgegebene Erklärung „nur kleine Blechschäden“ war unter diesen Umständen arglistig.

c) Die Haftung der Beklagten ist nicht durch positive Kenntnis der Kläger von dem Mangel (§ 460 BGB) ausgeschlossen. Daß die Kläger über die äußerlich erkennbaren Lackreparaturstellen hinaus etwas von weiteren Schäden gewußt hatten, behauptet auch die Beklagte nicht.

d) Hat die Beklagte arglistig einen Mangel verschwiegen oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt, so greift auch die kurze Verjährung nicht ein (§ 477 Abs 1 BGB). Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung unterbrochen.

III.

Eine endgültige Sachentscheidung war noch nicht möglich, weil bisher nicht feststeht, ob die von den Klägern behaupteten früheren Schäden bereits bei der Übergabe des PKW vorhanden waren, und weil auch die Höhe des etwaigen Rückzahlungsanspruchs noch aufzuklären ist.