Was ist der Unterschied zwischen Nachlassinsolvenzverfahren und Nachlassverwaltung?
Bei der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist das Ziel die vollständige Befriedigung der Gläubiger. Die Nachlassverwaltung ist für den Fall gedacht, dass noch keine Überschuldung, sondern nur Zahlungsunfähigkeit vorliegt (z.B. weil der Nachlass nur aus einer Immobilie besteht).
Die Nachlassinsolvenz ist für den Fall gedacht, dass der Nachlass überschuldet ist. Ziel der Nachlassinsolvenz ist dann die gleichberechtigte verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger.
Auf welches Vermögen bezieht sich das Nachlassinsolvenzverfahren?
Das Nachlassinsolvenzverfahren bezieht sich allein auf den Nachlass und nicht auf das Eigenvermögen des Erben (siehe § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Da es sich nur auf den Nachlass bezieht, spricht man auch von einem Partikularinsolvenzverfahren.
Wann verletzt ein Erbe die Insolvenzantragspflicht?
Der Erbe verletzt seine Antragspflicht, wenn er bei insolventem Nachlass nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellt. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB).
Besteht eine Antragspflicht, wenn der Nachlass nicht ausreicht?
Die Antragspflicht entfällt bei Dürftigkeit des Nachlasses, das heißt wenn nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens gedeckt sind (vgl. MAH ErbR/Wiester, 6. Aufl. 2024, § 25 Rn. 138).
