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Der Erwerb einer Erbschaft begründet für den Erben eine Vielzahl von Pflichten.

Erfüllung von Auflagen

Nach § 1940 BGB kann der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Inhaltlich kann eine solche Auflage sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa die Verpflichtung zur Grabpflege, zur Durchführung der Bestattung, zur Pflege eines Tieres, zur Zahlung eines Geldbetrags für gemeinnützige Zwecke oder zum Unterlassen der Veräußerung eines bestimmten Nachlassgegenstandes.

Der Erbe ist dann verpflichtet, diese Auflage zu erfüllen.

Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

Der Erbe ist gegenüber dem Pflichtheitsberechtigten verpflichtet, die Pflichtheitsansprüche zu erfüllen.Es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf Geldzahlung. Dem Pflichthaltsberechtigten stehen hierzu entsprechende gesetzliche Auskunftsansprüche gegen den Erben zu (vgl. § 2314 BGB).

Der Erbe ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, sich nötigenfalls die erforderlichen Informationen zu verschaffen (zum Beispiel durch Einholung von Auskünften bei Banken oder Versicherungen). Hierzu stehen dem Erben meistens selbst eigene gesetzliche Auskunftsansprüche oder geerbte vertragliche Auskunftsansprüche gegen Dritte zu.

„Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflich­tete Erbe muß über sein eigenes Wissen hinaus sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit mög­lich verschaffen und dazu auch von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers Gebrauch machen.“

(BGH, Urt. v. 28.02.1989 – XI ZR 91/88)

Erfüllung gesetzlicher Vermächtnisse

§ 1932 BGB regelt den sogenannten „Voraus“ des überlebenden Ehegatten, also ein gesetzliches Vorausvermächtnis auf bestimmte bewegliche Nachlassgegenstände, der Voraus wird zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil gewährt.

Hierzu gehören die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (mit Ausnahme von Grundstückszubehör) sowie die Hochzeitsgeschenke.

Der Anspruch setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte überhaupt gesetzlicher Erbe ist; er besteht daher typischerweise in Konstellationen neben Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder neben Großeltern. Ist der Ehegatte gemeinsam Miterbe mit Abkömmlingen der ersten Ordnung (Kinder, Enkel und Urenkel), beschränkt sich der Voraus auf das, was zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt wird.

Berichtigung von Grundbüchern oder Handelsregistern

Wenn Grundstücke zur Erbmasse gehören, wird das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig (vgl. §§ 82, 83 GBO). Der Erbe ist dann zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichtet. Die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall ist gebührenfrei, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (Nr. 14110 KV GNotKG).

Ebenso ist ggf. das Handelsregister zu berichtigen, wenn durch den Erbfall Rechtsänderungen eingetreten sind, die im Handelsregister stehen.

Anzeige beim Finanzamt

Der Erbe ist verpflichtet, seinen potentiell steuerpflichtigen Erwerb gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG).

Die Anzeige muss die in § 30 Abs. 4 ErbStG aufgeführten Daten enthalten, insbesondere Person des Erblassers/Schenkers und Erwerbers, Rechtsgrund, Gegenstand und Wert des Erwerbs sowie etwaige frühere Zuwendungen.