Wenn es um die Durchsetzung von Forderungen geht, stehen Gläubiger häufig vor der Entscheidung: Sollte ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt beauftragt werden? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn beide Möglichkeiten haben ihre Berechtigung.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Inkasso und Rechtsanwälte?
Sowohl Inkassounternehmen als auch Rechtsanwälte sind berechtigt, Forderungen für andere einzuziehen. Die gesetzliche Grundlage bildet dabei das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Nach § 2 Abs. 2 RDG gilt die Einziehung fremder Forderungen als Rechtsdienstleistung, die nur von registrierten Personen erbracht werden darf.
Inkassodienstleister müssen gemäß § 10 Abs. 1 RDG beim Bundesamt für Justiz registriert sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen nach § 12 RDG persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, besondere Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro.
Rechtsanwälte hingegen benötigen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer
- die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
- die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
- über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt sind damit höher.
Ein wesentlicher Unterschied liegt im Tätigkeitsbereich: Während Inkassodienstleister im Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung und im gerichtlichen Mahnverfahren tätig werden dürfen, können Rechtsanwälte umfassend in allen Rechtsangelegenheiten beraten und vor allen Gerichten vertreten (mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, dort sind nur spezielle BGH-Anwälte zugelassen). Ab dem Landgericht ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt erforderlich.
Was kostet die Beauftragung eines Inkassodienstleisters im Vergleich zum Rechtsanwalt?
Im Außenverhältnis gegenüber dem Schuldner gilt § 13e Abs. 1 RDG: Danach kann ein Gläubiger die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister berechnet hat, vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
Welche Vergütung im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen bzw. Rechtsanwalt vereinbart wird, ist weitgehend Verhandlungssache.
Im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Dienstleister können Inkassounternehmen nach § 13c RDG seit dem 1. Oktober 2021 auch Erfolgshonorare vereinbaren. Dies ist für Rechtsanwälte im Inkassobereich ebenfalls möglich (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 RVG). Solche Vereinbarungen müssen allerdings in Textform erfolgen und bestimmte Informationen enthalten.
Was passiert, wenn sowohl Inkasso als auch Rechtsanwalt beauftragt werden?
Eine wichtige Neuregelung findet sich in § 13f RDG, die seit dem 1. Oktober 2021 gilt. Beauftragt der Gläubiger mit der Einziehung einer Forderung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
Entscheidend ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann der Schuldner die Forderung bestritten hat. Bestreitet der Schuldner die Forderung erst nach Beauftragung des Inkassodienstleisters, gibt dieses Bestreiten regelmäßig Anlass für die nachfolgende Beauftragung eines Rechtsanwalts. In diesem Fall sind beide Kostenpositionen erstattungsfähig.
„Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.“
(BGH, Urteil vom 07.12.2022 – VIII ZR 81/21)
Welche Informationspflichten haben Inkassodienstleister?
Inkassodienstleister unterliegen besonderen Transparenzpflichten gegenüber Privatpersonen. Nach § 13a RDG müssen sie mit der ersten Geltendmachung einer Forderung verschiedene Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln, darunter z.B. den Namen oder die Firma des Auftraggebers, dessen Anschrift, den Forderungsgrund, Angaben zur Art, Höhe und Entstehung der Inkassodienstleistervergütung. Zudem muss auf die für den Inkassodienstleister zuständige Aufsichtsbehörde hingewiesen werden.
Auch für Rechtsanwälte bestehen ähnliche Informationspflichten (§ 43d BRAO).
Ist Konzerninkasso zulässig und erstattungsfähig?
Eine umstrittene Frage war, ob Inkassokosten erstattungsfähig sind, wenn ein Unternehmen ein konzernverbundenes Inkassounternehmen beauftragt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung vom 19. Februar 2025 (Az. VIII ZR 138/23) wichtige Klarstellungen getroffen.
Der BGH entschied, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem Inkassodienstleister um ein mit dem Gläubiger verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt. Die Erstattungsfähigkeit hängt nicht von der gewählten Organisation ab, sondern allein davon, mit welchen Tätigkeiten der Gläubiger das Inkassounternehmen beauftragt.
Konzernverbundene Inkassodienstleistungen sind zwar vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG), dennoch gilt die gesetzgeberische Wertung des § 13e Abs. 1 RDG als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB entsprechend. Die Kosten dürfen daher letztlich auch beim Konzerninkasso nicht höher sein als die Vergütung, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehen würde (BGH, Urteil vom 19.02.2025 – VIII ZR 138/23).
Wann ist die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst bei einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist.
„Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind.“
(BGH, Urteil vom 19.02.2025 – VIII ZR 138/23)
Entscheidend ist dabei, dass der Verzug bereits eingetreten ist. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Bei schon vorher fest vereinbarten Zahlungsterminen kann der Verzug auch ohne Mahnung eintreten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
In der Regel müssen Schuldner daher akzeptieren, dass nach Verzugseintritt ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird und die Kosten hierfür zu tragen sind.
Welche Aufsicht gibt es über Inkassounternehmen?
Das Bundesamt für Justiz übt nach § 13h RDG die Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister aus. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung des RDG sowie anderer Gesetze, soweit sich daraus Vorgaben für die Inkassotätigkeit ergeben. Das Bundesamt kann Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen, und insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Registrierung nach § 14 RDG widerrufen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr vorhanden ist, keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhalten wird oder dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht werden.
Rechtsanwälte unterliegen hingegen der Aufsicht der jeweiligen Rechtsanwaltskammern und damit einer berufsständischen Selbstverwaltung. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstrukturen spiegeln die unterschiedliche rechtliche Stellung beider Berufsgruppen wider.
Welche praktischen Überlegungen sind bei der Wahl entscheidend?
Für die außergerichtliche Forderungseinziehung in einfachen Fällen, etwa bei unstreitigen Zahlungsforderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, ist die Beauftragung eines Inkassounternehmens häufig sinnvoll. Inkassodienstleister sind auf diese Tätigkeit spezialisiert, verfügen über entsprechende Prozesse und können das gerichtliche Mahnverfahren bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids durchführen.
Sobald ein Schuldner die Forderung jedoch substantiiert bestreitet oder rechtlich komplexe Fragen auftreten, wird regelmäßig die Expertise eines Rechtsanwalts erforderlich. Dies gilt insbesondere für das streitige gerichtliche Verfahren, in dem vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht.
Bei gewerblichen Gläubigern, die regelmäßig Forderungen durchsetzen müssen, kann die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Inkassounternehmen wirtschaftlich sinnvoll sein. Für Privatpersonen oder bei einmaligen Forderungen kann die direkte Beauftragung eines Rechtsanwalts vorzuziehen sein, insbesondere wenn bereits absehbar ist, dass rechtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind.
Woher weiß ich, wer für Inkassodienstleistungen zugelassen ist?
Vor der Beauftragung eines Inkassodienstleisters kann man einfach prüfen, ob dieser im öffentlich zugänglichen Rechtsdienstleistungsregister beim Bundesamt für Justiz registriert ist. Die Registrierung kann über folgenden Link recherchiert werden:
Nicht registrierte Unternehmen dürfen keine Inkassodienstleistungen erbringen, ein entsprechender Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Zulassung eines Rechtsanwalts lässt sich über das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis prüfen, dieses ist über folgenden Link zu finden:
https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch
Inkasso oder Anwalt: Welche Wahl ist die richtige?
Die Frage, ob ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt die bessere Wahl ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Inkassounternehmen sind für die Forderungseinziehung grundsätzlich geeignet und die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten ist – entsprechend den Vorschriften des RVG – einheitlich nach oben hin begrenzt.
Auch Rechtsanwälte sind umfassend zu Inkassodienstleistungen befugt. Aber hier empfiehlt es sich, auf eine gewisse Spezialisierung und Erfahrung im Forderungsmanagement zu achten.
Mittlerweile lässt auch das anwaltliche Berufsrecht deutlich mehr Freiheiten bei der Gestaltung der Inkassovergütung. Bei Interesse können Sie uns gerne ansprechen.
