Erhebt ein Bankkunde pauschal den Vorwurf gegen seine Bank, diese habe bei einer Online-Übermittlung der TAN keine gesicherte Verbindung ermöglicht und damit kein wirksames PIN/TAN-System zur Verfügung gestellt, das verwendete IT-System sei veraltet und gegenüber Angriffen Dritter im Rahmen des Zumutbaren nicht geschützt, genügt dies nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dann kein Raum.
(LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 32 S 1552/17)
