LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 09.01.2018 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 950,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Atos Hyundai, Fahrgestellnr. … .

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 25.07.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger ist mit Schreiben vom 01.03.2017 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so dass er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft.

Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt, dass die vom Kläger vorgetragenen Mängel vorliegen. Danach ist davon auszugehen, dass die Achsaufhängung des Fahrzeugs komplett durchgerostet ist und keinerlei Stabilität mehr hat. Das Fahrzeug ist nicht mehr fahrsicher.

Darin ist ein erheblicher Mangel zu sehen. Der Beklagte hat die Gewährleistung für Mängel nicht wirksam ausgeschlossen. Da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist zwischen den Parteien auch keine so genannte negative Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen worden, dass eine Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs jeglichen Ausmaßes vereinbart worden ist. Zwar musste der Kläger davon ausgehen, dass gewisse Mängel am Fahrzeug vorhanden sind, weil ein angebotener neuer TÜV mit 290,– € zusätzlich zu vergüten gewesen wäre. Dies beinhaltet aber nicht, dass das Fahrzeug grundlegende Sicherheitsmängel wie eine komplette Durchrostung der Achsaufhängung haben durfte. Das Fahrzeug ist unstreitig zu dem Zweck verkauft worden, im Straßenverkehr benutzt zu werden. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verkauft worden sei. Damit aber musste das Fahrzeug jedenfalls eine Beschaffenheit aufweisen, die zu einer gefahrlosen Teilnahme mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr erforderlich ist. Eine komplette Durchrostung der Achse, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt und dazu führt, dass das Fahrzeug nicht fahrsicher ist, erfüllt diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht.

Dass mit kleineren Mängeln am Fahrzeug zu rechnen war, nicht aber mit einer kompletten Durchrostung, ergibt sich auch aus dem verhältnismäßig geringen zusätzlichen Preis, den der Kläger für die Erneuerung des TÜV zahlen sollte. Wenn man davon ausgeht, dass die TÜV-Abnahme selbst etwa 100,– € kostet, blieben knapp 200,– € für Reparaturen. Dies suggeriert dem potentiellen Käufer, dass zwar kleinere Reparaturen erforderlich sein dürften, um die TÜV-Abnahme zu erhalten, mit grundlegenden Sicherheitsmängeln, wie z. B. der kompletten Durchrostung der Achse, muss ein Käufer in dieser Situation aber nicht rechnen.

Da der Beklagte der vorprozessualen Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist, konnte der Kläger daher wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Da er zur Rückabwicklung bis zum 30.06.2017 aufgefordert worden ist, befindet er sich seit dem 01.07.2017 in Annahmeverzug im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Bezüglich des zurückzuzahlenden Kaufpreises befindet sich der Beklagte seit diesem Tag in Schuldnerverzug, so dass er den gesetzlichen Zinssatz zu zahlen hat.

Der Beklagte schuldet ferner eine vorgerichtliche 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 950,– € (104,– €) zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer, so dass der Kläger vom Beklagten Zahlung weiterer 147,56 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit fordern kann. Durch den Verkauf des mängelbehafteten Fahrzeuges hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, so dass der Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes verlangen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.