AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Hyundai Atos, Fahrgestellnummer: … .

Der Kläger kaufte am 22.02.2017 bei dem Beklagten das streitgegenständliche, nicht zugelassene Fahrzeug mit einer Erstzulassung von Mai 2002 (15 Jahre alt), einer Laufleistung von ca. 125.500 km und einer restlichen TÜV-Gültigkeit von 2 Monaten zu einem Kaufpreis von 950,00 €. Der Beklagte bot an, eine TÜV-Abnahme für weitere 290,00 € zu erwirken, was der Kläger ablehnte. In den Kaufvertrag nahm der Beklagte die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ für den kaufgegenständlichen Pkw auf. Zudem vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss.

Das Fahrzeug wurde am Tag der Vertragsunterzeichnung vom Kläger und seiner Tochter besichtigt. Eine Probefahrt fand nicht statt.

Auf der Rückfahrt war das Fahrzeug nicht spursicher. Eine Reparaturwerkstatt teilte direkt im Anschluss mit, dass das Fahrzeug aufgrund einer Durchrostung der Achsaufhängung fahruntüchtig sei.

Durch anwaltliches Schreiben vom 01.03.2017 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Nachbesserung unter Fristsetzung zum 14.03.2017 auf. Durch Schreiben vom 22.06.2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass das Fahrzeug fahrtüchtig und fahrsicher sei. Der Beklagte habe gesagt, dass in Zukunft lediglich der Keilriemen und die Zündkerzen auszutauschen seien. Zudem habe er den Begriff „Bastlerfahrzeug“ in den Vertrag aufgenommen, weil er keine langen Garantien übernehmen könne.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 950,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Atos Hyundai Fahrgestellnummer: … zu zahlen,

  2. festzustellen, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet,

  3. den Beklagten zu verurteilen, nicht festsetzbare Anwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe durch den Verkauf des Autos als Bastlerfahrzeug eine negative Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Kläger vereinbart. Er behauptet, bei der Durchrostung der Achsaufhängung handele es sich um altersbedingten Verschleiß.

Das Gericht hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 persönlich gehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.11.2017 (Bl. 58 ff. d. A.) und 05.09.2017 (Bl. 27 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Nach den genannten Vorschriften kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache nach § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

a) Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Beklagte die Gewährleistung kaufvertraglich nicht wirksam ausgeschlossen hat. Der vertraglich vorgesehen Gewährleistungsausschluss ist nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und die Vereinbarung nachteilig von § 437 BGB abweicht.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, weil das Fahrzeug nicht zu gewerblichen bzw. beruflichen Zwecken aus selbständiger Tätigkeit bestimmt war. Der Beklagte war Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, weil er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit – dem Kraftfahrzeughandel – handelte.

Nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB darf die in §§ 434 ff. BGB geregelte Gewährleistung grundsätzlich nicht von vornherein abbedungen werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2003 – Az. 9 W 30/03; Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.07.2010 – Az. 9 S 44/09; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. Rn. 1320). Damit wird das an sich nur dispositives Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zum ius cogens, also zwingend. Dem Käufer muss also bei Mängeln das Recht auf Nacherfüllung, auf Minderung, auf Rücktritt und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben. Abweichungen zugunsten des gewerblichen Gebrauchtwagenkäufers kommen nach § 475 Abs. 2 und 3 BGB lediglich bei der Verjährung und beim Schadensersatz in Betracht.

b) Ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Die Parteien haben durch die Bezeichnung des Kaufgegenstandes als „Bastlerfahrzeug“ im Kaufvertrag die Reparaturbedürftigkeit zur Beschaffenheit erklärt, so dass die Notwendigkeit von Reparaturen keinen Mangel darstellt.

Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das ist der Fall, wenn eine bestimmte Beschaffenheit von den Vertragsparteien ohne Rücksicht auf den allgemeinen Qualitätsstandard vereinbart wurde.

An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 -, Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26.06.2017 – VIII ZR 80/16, aaO; BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 -, Rn. 19, juris). Hiernach ist der objektive Empfängerhorizont als Auslegungsmaßstab heranzuziehen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht überzeugt, dass die Parteien konkludent die Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ reparaturbedürftig ist.

Im Kaufvertrag bezeichnet der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug als „Bastlerauto“. Zwar genügt allein die Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerauto“ grundsätzlich nicht, um eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Im vorliegenden Fall tritt allerdings der Umstand hinzu, dass der Beklagte angeboten hat, für das Fahrzeug für weitere 290,00 € eine neue TÜV Plakette zu erwirken. Dieser Umstand impliziert, dass der Beklagte gerade nicht davon ausgeht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwingend fahrbereit und nicht reparaturbedürftig ist, sondern vielmehr durch die vom TÜV durchzuführende Hauptuntersuchung Kosten entstehen werden, was auch für einen objektiven Empfänger erkennbar war. Zudem übernimmt der Beklagte hierdurch das Risiko, dass das Fahrzeug fahrbereit ist. Dadurch, dass der Kläger das Angebot des Beklagten ausgeschlagen hat, ist das Risiko auf diesen übergegangen.

Für diese Auslegung spricht zudem, dass das Angebot, dem Fahrzeug zum Preis von 290,00 € eine neue TÜV Plakette zu besorgen, weit über die Kosten einer obligatorischen TÜV Abnahme hinausgeht. Die Kosten hierfür liegen mit rund 100,00 € bei ca. einem Drittel. Sofern der Beklagte davon ausgegangen wäre, dass das Fahrzeug keine Mängel hat, hätte er sein Angebot weitaus günstiger halten können.

Weiteres Indiz dafür, dass die Parteien eine negative Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig ist, sind zum einen das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 15 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 125.500 km. Zum anderen spricht für die negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug zwei Monate nach Kaufvertragsschluss eine neue TÜV Abnahme benötigte. Diese Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs lassen nicht darauf schließen, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweist. Letztlich war das Fahrzeug ausweislich der Anzeige nicht scheckheftgepflegt, was ebenfalls für die Auslegung einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung spricht.

Gegen die Annahme einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung spricht nicht, dass die Parteien vereinbart haben, dass das Fahrzeug für die Tochter des Klägers gekauft wurde. Zwar ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlung angegeben hat, dass er das Fahrzeug für seine Tochter benötige, welche Fahranfängerin ist. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht durch die glaubhaften Angaben der Zeugin V.. Unabhängig davon, wer das Fahrzeug zukünftig hätte fahren sollen, hätte dieses repariert werden müssen. Allein die Angabe, dass eine Fahranfängerin das Fahrzeug nutzen werde, lässt noch nicht auf eine Vereinbarung schließen, dass das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt fahrbereit ist. Auch die Nutzung des Fahrzeugs durch einen erfahrenen Fahrer hätte nur erfolgen können, sofern das Fahrzeug repariert ist.

Sofern der Kläger vorträgt, der Beklagte hätte angegeben, er habe den Begriff „Bastlerauto“ in den Vertrag aufgenommen, weil er keine langen Garantien übernehmen könne, spricht das aus Sicht des Gerichts für die Annahme einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung. Hiermit bringt der Beklagte zusätzlich zum Ausdruck, dass er das Risiko der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht tragen will.

Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Durchrostung der Achse als Mangel oder Verschleiß zu werten ist. Insofern war kein Sachverständigengutachten einzuholen. Aufgrund der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien kam es auf die Frage, ob es sich hierbei um Verschleiß handelt, nicht an.

  1. Da der Kläger nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, bleibt auch der von ihm unter Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis gem. § 256 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg.

  2. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und haben somit keinen Erfolg.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, § 48 GKG.