Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, 2 C 271/15, vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
- Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
- Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.332,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin kaufte mit schriftlichem Kaufvertrag vom 14.04.2015 von der Beklagten an deren Geschäftssitz ein gebrauchtes Fahrzeug „Smart ForTwo Cabrio”, auf welches sie nach Suche im Internet aufmerksam geworden war. Im Kaufvertrag war unter „Besondere Vereinbarung” unter anderem aufgenommen: „Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung! Erfüllungsort beim Verkäufer”. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Vertrages wird auf die Anlage K I der Anspruchsbegründung vom 30.09.2015, Blatt 17 der Gerichtsakte, verwiesen.
Das Fahrzeug verbrachte die Klägerin sodann an ihren Wohnort in Mölln. Mit E-Mails vom 10.05. und 12.05.2015 wies sie die Beklagte auf einen Motordefekt hin und bat um Rückmeldung hinsichtlich der Vorgehensweise im Rahmen der Gewährleistung. Nachdem sich die Beklagte nicht bei ihr meldete, beauftragte sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 19.05. 2015 die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.05. 2015 aufforderte, den Mangel zu beseitigen. In einem Telefonat bot daraufhin einer der Gesellschafter der Beklagten, Herr … eine Nachbesserung am Sitz der Beklagten in Berlin an.
Nachdem die Beklagte auf das Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.05.2015, mit der die Klägerin zum Zwecke einer Nacherfüllung in Berlin einen Transportkostenvorschuss von 280,- € bzw. die Abholung nach Berlin auf Kosten der Beklagten forderte, nicht reagierte, setzte der jetzige Prozessbevollmächtigter der Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2016 eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis 10.06.2015 und drohte an, nach ergebnislosem Fristablauf eine Nachbesserung durch die Beklagte abzulehnen.
Mit Faxschreiben vom 17.06.2015 machte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Schadensersatz dem Grunde nach geltend und wies auf eine anderweitige Behebung der Mängel hin.
Sodann beauftragte die Klägerin die Firma .. GmbH in … mit der Abholung und Reparatur des Fahrzeugs, die für ihre Leistungen einen Betrag von 1.864,35 € in der Rechnung vom 07.07.2015 geltend machte. Am 09.07.2015 überwies die Klägerin den Rechnungsbetrag an die .. GmbH.
Unter dem 15.07.2015 stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit einen Betrag von 334,75 EUR in Rechnung, den die Klägerin beglich.
Neben den Reparaturkosten macht die Klägerin folgende Positionen von insgesamt 467,97 € als Schadensersatz geltend:
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Steuer- und Versicherungsschaden für 61 nicht fahrbereite Tage vom 10. Mai bis 10. Juli 2015 in Höhe von 7,32 € und 42,70 €,
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anteilige Steuer- und Versicherungszahlungen für das Fahrzeug ihres Ehemannes, das sie als Ersatzfahrzeug nutzte, in Höhe von 18,02 € und 66,78 €,
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An- und Abmeldekosten für das Ersatzfahrzeug in Höhe von 79,00 €,
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Kosten für zwei Bahnfahrkarten zur Abholung des reparierten Fahrzeugs aus der Werkstatt in Höhe von 81,00 €,
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Benzinkosten für den Rückweg in Höhe von 53,15 EUR,
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Kosten für einen nach 1.000 km durchzuführenden Ölwechsel in Höhe von 100,00 EUR,
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allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR.
Die Klägerin behauptet,
das Fahrzeug habe am 09.05.2015 im Kaltstart begonnen, blau zu qualmen. Am 10.05.2015 habe der Motor gestottert. Es liege ein Motorschaden am Fahrzeug vor, insbesondere seien das Einlassventil des zweiten Zylinders sowie der Kettenspanner defekt, die Steuerkette sei zu lang, der Zylinderkopf habe starke Riefen, Nockenwelle und Lageschalen seien stark eingelaufen und hätten ebenfalls starke Riefen. Zwei lange Zündkabel seien defekt, das mittige Motorlager gebrochen und beide Keilriemen porös. Zur Behebung dieser Mängel seien die Reparaturarbeiten der .. M GmbH erforderlich gewesen.
Sie sei zum Zeitpunkt des Autokaufs Angestellte gewesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei dem Motorschaden handele es sich um Sachmängel des Fahrzeuges, für welche die Beklagte einzustehen habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr einen Vorschuss für die Transportkosten zu zahlen, so dass die Beklagte die Nacherfüllung verweigert habe.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abwiesen, die Klägerin habe kein wirksames Nacherfüllungsverlangen erklärt. Erfüllungsort hierfür sei der Geschäftssitz der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der amtsgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.12.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2016 bei dem Landgericht Berlin Berufung eingelegt, die sie mit am 28.01.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 27.01.2016 begründet hat.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, im Hinblick auf die erheblichen Transportkosten von 280 € hätte das Verbringen des Fahrzeugs zu der Beklagten ohne Vorschusszahlung durch die Beklagte für sie eine erhebliche Unannehmlichkeit bedeutet. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie begründe eine Vorschusspflicht des Verkäufers nach § 439 Absatz 2 BGB.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 09.12.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, 2 C 271/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.332,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe nicht wirksam die Nacherfüllung verlangt, da sie das Fahrzeug nicht bei ihr in Berlin zur Überprüfung vorgestellt habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.332,32 EUR zu.
Insbesondere kann sich ein solcher Anspruch nicht im Wege eines Schadensersatzes aus den §§ 433 Absatz 1 Satz 2, 434 Absatz 1,437 Nr. 3, 280 Absatz 1, 281 Absatz 1 BGB ergeben. Dem Käufer steht nach diesen Vorschriften bei Vorliegen eines Mangels erst die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer vergeblich zu einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 Absatz 2 BGB aufgefordert hat, § 281 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Dabei kann die Kammer hier dahin stehen lassen, ob das Fahrzeug, wie die Klägerin behauptet, bei Übergabe mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB behaftet war. Zwar konnten die Parteien die Gewährleistung für Sachmängel nicht durch vertragliche Vereinbarung ausschließen, da es sich bei der Klägerin nach ihrem Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, nicht um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB handelt, so dass ein Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nach § 475 Absatz 1 BGB nicht möglich war.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, fehlt es jedoch an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen von Seiten der Klägerin im Sinne des § 439 Absatz 1 BGB. Inhalt dieses Anspruches ist die Vornahme der für die Beseitigung des Sachmangels erforderlichen Handlungen des Verkäufers am Erfüllungsort. Hierzu hat muss der Käufer die Bereitschaft haben, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2015, VIII ZR 226/14, juris.). Die Klägerin hat zuletzt mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 die Beklagte zur Finanzierung oder Durchführung des Transportes zu ihrem Geschäftssitz zur Durchführung der Nacherfüllung aufgefordert. Dies stellt kein wirksames Verlangen der Nacherfüllung dar, da die Bereitschaft fehlt, der Beklagten das Fahrzeug an ihrem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.
Der Erfüllungsort für die Vornahme der Nacherfüllungshandlung lag am Geschäftssitz der Beklagten, so dass die Beklagte allein an diesem Ort ihre Leistungshandlung vorzunehmen hatte und zu weiteren Handlungen vorab nicht verpflichtet war. Nach der Regelung des § 269 Absatz 1 BGB entscheidet in erster Linie die Parteivereinbarung über den Leistungsort. Eine solche Vereinbarung vermochte die Kammer aber nicht zu erkennen.
Die Parteien haben zwar im schriftlichen Kaufvertrag vom 14.04.2015 die Vertragsklausel „Erfüllungsort beim Verkäufer” aufgenommen, jedoch ergibt eine Auslegung dieser Erklärungen im Kontext mit den weiteren Vertragsvereinbarungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB nur eine Regelung der primären Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag. Durch den, zwar unwirksamen, Ausschluss der Sachmangelhaftung, ist zumindest die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht kommen kann, so dass sich die Vereinbarung des Erfüllungsortes nicht auf die Regelung der Gewährleistungsrechte bezogen haben kann. Der Nacherfüllungsanspruch ist eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruches und daher mit diesem nicht identisch (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11; Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10, juris.). Eine verbindliche Vereinbarung über den Erfüllungsort hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistungsrechte liegt demnach nicht vor.
Fehlen, wie beim Kaufrecht, gesetzliche Sondervorschriften über den Leistungsort, so ist für seine Bestimmung nach § 269 Absatz 1 BGB, soweit möglich, aus den jeweiligen Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses abzustellen.
Nach Auffassung der Kammer liegen hier weder Umstände vor, die auf einen bestimmten Leistungsort schließen lassen noch ergibt sich solches aus der Natur des Schuldverhältnisses, so dass letztlich der gesetzliche Leistungsort, der Sitz der Beklagten, § 269 Absatz 1, 2 BGB für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin entscheidend ist.
Die Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, ergeben keinen eindeutigen Leistungsort. Die Beklagten ist in Berlin geschäftsansässig, hat das Fahrzeug aber auch im Internet angeboten, so dass sie mit ihrem Unternehmen auch Kunden außerhalb von Berlin ansprechen wollte. Darüber hinaus verfügt die Beklagten nach Angaben ihrer Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 über keine eigene Werkstatt, so dass sich auch hieraus kein deutlicher Hinweis auf den Leistungsort der Nacherfüllung ergibt. Soweit die Beklagte bei Nacherfüllungsansprüchen nach Angaben ihrer Gesellschafter immer die benachbarte Reparaturwerkstatt beauftragt, kann dies zur Bestimmung des Leistungsortes nicht berücksichtigt werden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht erkennbar, dass dieser Umstand der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen ist.
Allerdings bestanden auch keine objektiven Anhaltspunkte, aus denen ein Käufer am Geschäftssitz der Beklagten darauf schließen konnte, dass für diese der Ort der Nacherfüllung gänzlich ohne Bedeutung wäre, da ihre Gesellschafter unter keinen Umständen eine Nacherfüllung selbst vornehmen oder überwachen wollen.
Typischerweise ist der Belegenheitsort bei verkauften Fahrzeugen variabel, so dass allein der Wohnsitz des Käufers als ausschlaggebende Umstand für die Bestimmung des Leistungsortes nicht ausreichend sein kann. Aber auch der Umstand, dass die Klägerin für den Kauf ihren Wohnort verlassen und sich an den Geschäftssitz der Beklagten begeben hat, spricht nach Auffassung der Kammer nicht für die Bestimmung des Leistungsorts der Nacherfüllung dort. Der Verkäufer eines Fahrzeuges weiß, dass der Käufer dieses an verschiedene Orte verbringen wird, die unter Umständen auch weit entfernt von seinem Geschäftssitz liegen.
Letztlich führt auch die Regelung des Art. 3 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 1999/44 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 ( im Folgenden Richtlinie) nicht zu einem im Rahmen des § 269 Absatz 1 BGB zu berücksichtigenden Umstand bei der Bestimmung des Leistungsortes (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10, juris.). Nach diesen Vorschriften hat der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes oder Ersatzlieferung. Zudem hat die Nachbesserung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat sich für eine Berücksichtigung dieser Regelungen im Rahmen der Ermittlung des Erfüllungsortes anhand der für das Schuldverhältnis bedeutsamen Umstände ausgesprochen und eine Notwendigkeit aufgrund dieser Regelungen, den Erfüllungsort für die Nacherfüllung stets beim Käufer anzusetzen, verneint (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O. Rn 45.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer, auch unter Berücksichtigung des danach ergangenen Urteils des EuGH vom 16.06.2011(C-65/09, C-87/09, juris.) an.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Formulierung des § 439 Absatz 2 BGB die von der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit umgesetzt. Zutreffend beschränkt der Bundgerichtshof die Reichweite der Richtlinie aber auf den Zweck der geforderten Unentgeltlichkeit, der nach dem EuGH darauf gerichtet ist, jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ausschließt (so BGH, Urteil vom 13.04.2011 mit Bezug auf EuGH, Urteil vom 17.04.2008, C -404/06, juris.). Nicht zwingend davon umfasst ist hiervon jedoch die Tatsache, dass dem Käufer bei Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche zunächst Kosten entstehen können. Der durch die Richtlinie bezweckte Verbraucherschutz soll verhindern, dass ein Käufer aufgrund drohender finanzieller Belastungen davon abgehalten wird, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Diesem Schutz wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch einen Erstattungsanspruch nach § 439 Absatz 2 BGB und einen diesbezüglichen möglichen Vorschussanspruch des Käufers für die entstehenden Transport oder Versandkosten und der Schwelle der erheblichen Unannehmlichkeiten nach Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie in ausreichendem Maß Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 13.03.2011, a.a.O). Dies deckt sich mit Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011, a.a.O.), der zur Wahrung des Regelungszweckes des Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie auch die Erstattung von dem Käufer entstandenen Kosten durch den Verkäufer für ausreichend hält.
Letztlich ergibt sich auch aus der Forderung der Richtlinie in Art. 3 Absatz 3, dass die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen hat, kein Umstand im Sinne des § 269 Absatz 1 BGB, der zu einem Erfüllungsort am Wohnsitz der Klägerin führt. Die Formulierung der erheblichen Unannehmlichkeit beinhaltet, dass die Richtlinie nicht das Ziel verfolgt, den Verbraucher von jeglicher Unannehmlichkeit freizuhalten (so auch BGH, Urteil vom 13.04.2011 a.a.O.).
Die Organisation einen Transportes des nach Ansicht der Klägerin fahruntüchtigen Fahrzeuges stellt sich im Hinblick auf die Umstände, die die Vertragsparteien grundsätzlich bei der Abwicklung eines Kaufvertrages und Durchsetzung von Rechten haben, nach Auffassung der Kammer nicht als in jedem Fall erhebliche Unannehmlichkeit dar. Das Risiko, die Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, da kein Fall einer Gewährleistung vorliegt oder dieser zahlungsunfähig wird, entspricht ebenfalls dem gewöhnlichen Vertragsrisiko, dem sich alle Vertragsparteien ausgesetzt sehen. Die Klägerin hatte auch die Möglichkeit einen ihr zustehenden Vorschussanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen (siehe BGH, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.) und hätte auf diese Weise das Kostentragungsrisiko ausschließen können. Dabei führt eine Verzögerung durch eine Vorschussklage nicht zu einer Verletzung der Regelung des Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie, nach der die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgten muss. Diese Frist betrifft die Verpflichtung zur Nachbesserungsleistung des Verkäufers, die jedoch erst mit der tatsächlichen Überlassung des Kaufgutes zum Zwecke der Nachbesserung beginnen kann.
Durch die Möglichkeit eines Vorschussanspruches kann der Höhe der Transportkosten generell eine Bedeutung zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht zukommen. Letztlich hat die Klägerin durch die Beauftragung und Zahlung der Firma .. GmbH zur Abholung des Fahrzeuges nach N. gezeigt, dass sie die Geldmittel zur Finanzierung eines Transportes aufzubringen in der Lage war. Gründe, aufgrund derer eine Organisation und Zahlung des Transportes oder der Einforderung eines Vorschusses für die Klägerin eine erhebliche Unannehmlichkeit dargestellt haben, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.
Auch der Natur eines Kaufvertrages über eine bewegliche Sache lässt sich die Bestimmung eines Leistungsortes für die Gewährleistungspflichten nicht entnehmen. Ist dem Käufer einer beweglichen Sache der Besitz eingeräumt worden, kann dieser die Sache überall hin verbringen.
Nach alledem liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung nach § 269 Absatz 1 BGB am Sitz der Beklagten, so dass es an einer Bereitschaft der Klägerin gefehlt hat, der Beklagten das Fahrzeug zur Überprüfung der angezeigten Sachmängel am rechten Ort zur Verfügung zu stellen.
Es lagen hier auch nicht die Voraussetzungen einer sofortigen Geltendmachung der Sekundärrechte gemäß § 440 BGB vor. Insbesondere stellt sich die Durchführung der Nachbesserung nicht für die Klägerin als unzumutbar dar. Soweit bereits die Schwelle einer erheblichen Unannehmlichkeit im Sinne des Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie nicht erreicht ist, kann der Aufwand, das Fahrzeug zum Erfüllungsort der Nachbesserung zu bringen, nicht als unzumutbar einzuordnen sein. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Vorschussforderung der Klägerin nicht erfüllt hat, führt nicht zu einer Zerstörung der Vertrauensgrundlage und hierdurch zu einer Unzumutbarkeit für eine Nachbesserung. Soweit zwischen den Parteien nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für die von dem Käufer angezeigten Mängel im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat, kann die Zurückweisung einer Vorschussleistung durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten hinsichtlich der Nachbesserungsleistung angesehen werden.
Da auch die weiteren Sekundärrechte der Gewährleistung beim Kauf nur bei vorheriger Nacherfüllungsmöglichkeit geltend gemacht werden können, scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund Minderung oder Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 441, 323 Absatz 1, 326 Absatz 1 BGB ebenfalls aus.
Bezüglich des von der Klägerin aufgewandten Betrages für die Durchführung des Transportes des Fahrzeuges nach N. ergibt sich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auch nicht aus § 439 Absatz 2 BGB. Die Kosten für eine ausgeführte Selbstvornahme sind keine zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB. Eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Absatz 1 BGB kann nur durch oder auf Veranlassung des Verkäufers stattfinden. Diese Kosten, die in der Rechnung der Firma CDM GmbH vom 07.07.2015 enthalten sind, stellen sich als Position des geltend gemachten Schadensersatzanspruches dar, der aus den oben genannten Gründen nicht besteht.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren und Verzugszinsen besteht mangels Hauptforderung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmung des Erfüllungsortes unter Beachtung europarechtlicher Vorschriften und des vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.04.2011 (a.a.O.) angenommenen Vorschussanspruchs des Käufers grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlagen in den §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO.