Leitsatz
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Ein Ausschluss der Anwendung des Einheitskaufrechts muss nicht zwingend beim Zustandekommen des Vertrages, sondern kann auch nachträglich erfolgen, selbst noch im Rechtsstreit. Dafür genügt konkludentes Verhalten, etwa wenn die Parteien ausdrücklich auf das Kaufrecht des BGB/HGB oder auf inländisches Gewährleistungsrecht als anwendbares Recht Bezug nehmen.
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Der Umfang der erforderlichen Substanziierung des Parteivorbringens bestimmt sich auch im Wandelungsprozess wegen Veräußerung eines unfallbeschädigten Kfz. nach dem konkreten Inhalt von Vortrag und Gegenvortrag. Die Behauptung, der Käufer sei auf den reparierten Unfallschaden hingewiesen worden, muss nicht weiter konkretisiert werden, wenn sich das Kerngeschehen nach Ort und Zeitpunkt hinreichend erschließt.
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Sieht das Gericht materiell rechtlich unzutreffend von einem bei richtiger Betrachtung erforderlichen Hinweis ab, liegt darin kein Verfahrensfehler. Anders ist es, wenn zugleich die Pflicht zur materiellen Prozessleitung (§ 139 ZPO) nicht beachtet und eine Partei auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags nicht hingewiesen wurde.
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Die Vernehmung präsenter Zeugen darf nach § 296 ZPO nicht allein wegen „fortgeschrittener Zeit“ abgelehnt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 11. Juni 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt Rückgewähr- und Schadensersatzansprüche wegen der Veräußerung eines aus ihrer Sicht mangelbehafteten Kraftfahrzeugs.
Mitte 2014 bot die Beklagte im Internet einen gebrauchten Porsche Cayenne an. Die Klägerin, die in Litauen mit Kraftfahrzeugen handelt, wurde hierauf aufmerksam und kontaktierte die Beklagte telefonisch. Der Inhalt der Telefongespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 10. Juli 2014 schlossen die Parteien mündlich einen Kaufvertrag, nach dem die Klägerin den Porsche Cayenne zu einem Kaufpreis von 54.100,00 € erwarb. Die Klägerin übernahm das Fahrzeug und überführte dieses gegen einen Kostenaufwand von 420,00 € nach Litauen, wo das Fahrzeug angemeldet wurde, wofür weitere Kosten in Höhe von 600,00 € entstanden.
Die Klägerin reklamierte in der Folgezeit – u.a. nach Konsultation des Kundendienstes des Porsche-Importeurs in Lettland – Mängel an dem Fahrzeug. Mit Schreiben vom 1. September 2014 erklärte sie den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis 8. September 2014 auf. Dabei bot sie die Übergabe des erworbenen Kraftfahrzeugs Zug um Zug an.
Im Oktober 2014 ließ die Klägerin den Porsche Cayenne begutachten. Der Sachverständige B. erstellte am 24. Oktober 2014 ein Gutachten. Hierfür entstanden Kosten von 1.400,00 €.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihres auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Porsche Cayenne, auf Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der angefallenen Gutachter-, Transport- und Anmeldekosten (erstinstanzlich hat sie zudem vom Landgericht rechtskräftig abgewiesene 4.000,00 € entgangenen Gewinn verlangt) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs bezüglich der Rückgabe des Kraftfahrzeugs gerichteten Begehrens angeführt, die Beklagte habe bereits in der ersten Kontaktaufnahme die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert. Neben dem – unstreitigen – Unfallschaden seien weitere erhebliche Mängel gegeben, hinsichtlich der auf Seite 3 der Klageschrift verwiesen wird.
Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, eine Unfallfreiheit sei zu keiner Zeit zugesichert worden, vielmehr sei die Beklagte ausdrücklich auf den Unfallschaden hingewiesen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihr der Ankaufsvertrag, mit dem die Beklagte das Fahrzeug von der Vorbesitzerin übernommen habe, vorgelegt worden sei und sich aus diesem der Unfallschaden ergebe. Der Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe beruhe auf dem Umbauwunsch der Klägerin.
Das Landgericht hat die Beklagte – soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung – zur Rückzahlung des Kaufpreises, zur Schadensersatzleistung in Höhe von 56.570,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Porsche Cayenne verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, die Übergabe eines Fahrzeugs mit einem nicht offenbarten erheblichen Unfallschaden stelle eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des anzuwendenden UN-Kaufrechts dar. Die Beklagte habe die Aufklärung über die Unfallschäden weder hinreichend dargetan noch bewiesen. Ein Beweisangebot auf Vernehmung präsenter Zeugen zum Nachweis des behaupteten Hinweises auf die vorhandenen Unfallschäden sei nicht hinreichend substantiiert und verspätet und daher zurückzuweisen. Die Behauptung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses sei ebenfalls nicht hinreichend substantiiert und es fehle an einem Beweisantritt. Aufgrund dieser Feststellungen sei ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Sachverständigen-, der Transport- und der Anmeldekosten begründet. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs befinde. Im Übrigen wird zur Begründung der Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. Juni 2015 verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und trägt zur Begründung vor, die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Geschäftsführer der Parteien sei fehlerhaft, da diese auf einer unzureichenden Übersetzungsleistung des vom Landgericht hinzugezogenen Dolmetschers beruhe. Das Landgericht habe die Übersetzung aufgrund der bereits in der mündlichen Verhandlung gerügten Fehler nicht berücksichtigen dürfen. Zudem behauptet die Beklagte weiter, die Klägerin sei über den Unfallschaden aufgeklärt worden und bietet hierfür (weiterhin) Zeugenbeweis an. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 17. August 2015 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Juni 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme an eine andere Kammer des Landgerichts Trier zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 31. August 2015 und 29. November 2015 Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das landgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler.
a) Die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus vorzunehmen, selbst wenn dieser verfehlt ist (vgl. nur Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 538 ZPO, Rn. 8 m.w.N.). Die materiell-rechtliche Beurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast sind daher der Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, zugrunde zu legen (vgl. hierzu nur BGH, NJW 1997, 1447 f.). Wird aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung von einem bei richtiger Betrachtung erforderlichen Hinweis abgesehen, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn zugleich eine Verletzung der Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO vorliegt, weil das erstinstanzliche Gericht die betroffene Partei auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags nicht hingewiesen hat (vgl. nur MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. 2012, § 538 ZPO, Rn. 33). Die aufgrund der Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO bestehende Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises auf die Unschlüssigkeit bzw. Unsubstantiiertheit des Vorbringens einer Partei ist allgemein anerkannt (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler, § 139 ZPO, Rn. 8 m.w.N.).
b) Hiervon ausgehend hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft von der Vernehmung mehrerer von der Beklagten benannter Zeugen abgesehen.
Bereits mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 hat die Beklagte für die Behauptung, sie habe nicht zugesichert, dass das Kraftfahrzeug unfallfrei sei, die Vernehmung der Zeugin K. sowie des Zeugen Ko. angeboten. Auch wenn man diese Behauptung trotz des hiermit in Zusammenhang stehenden Vortrags der Beklagten, sie habe über die Unfallschäden aufgeklärt, nicht als entscheidungserheblich ansieht, da die Zusicherung der Unfallfreiheit von der Offenbarung der Unfallschäden zu trennen ist, hätte es aufgrund des durchaus interpretationsfähigen Sachvortrags der Beklagten eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Im Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Landgericht jedoch nur die Klägerin darauf hingewiesen, von ihr sei vorzutragen, wann und von wem genau seitens der Beklagten die behauptete Zusicherung einer Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgesprochen worden sei. Da dieser Hinweis an die Klägerseite gerichtet war, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass das Landgericht von der Erforderlichkeit weiteren Vortrages durch die Klägerin ausgeht. Dass sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, zeigt ihr Schriftsatz vom 3. Juni 2015, in dem sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Aufklärung über den Unfallschaden unter Beweis durch die Vernehmung der Zeugin K. gestellt hat.
Zudem hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft von der Vernehmung der Zeugen I. und S. abgesehen. Soweit das Landgericht den entsprechenden Beweisantritt in der angefochtenen Entscheidung als unsubstantiiert und verspätet ansieht, hätte hinsichtlich der Unsubstantiiertheit des Vortrages ein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt werden müssen. Denn die Beklagte hat ersichtlich darauf vertraut, dass dieses Vorbringen zumindest ausreichend ist. Dieses Vertrauen entbehrte auch keiner Grundlage, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Beweiserhebung grundsätzlich gerade nicht davon abhängig gemacht werden darf, wann, wo und wie sich bestimmte Geschehensabläufe konkret zugetragen haben (vgl. nur BGH VII ZR 398/97). Derartige Umstände mögen Gegenstand der Beweiserhebung sein und ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein. Die Beweiserhebung selbst kann hiervon indes nicht abhängig gemacht werden (vgl. BGH, a.a.O.). Auch die Zurückverweisung des Beweisantrittes als verspätet nach § 296 Abs. 2 ZPO vermag die ausgebliebene Vernehmung der Zeugen nicht zu tragen. Das Landgericht hat die Zurückweisungsentscheidung nicht näher begründet. Insoweit lässt sich bereits nicht nachvollziehen, inwiefern die Vernehmung der präsenten Zeugen zu einer Verzögerung geführt hätte. Denn aus dem Sitzungsprotokoll wird lediglich ersichtlich, dass von der Zeugenvernehmung aufgrund der „fortgeschrittenen Zeit“ abgesehen worden sei. Dieser abstrakte Hinweis genügt nicht, um zu überprüfen, ob tatsächlich eine Verzögerung verursacht wurde. Darüber hinaus kann nicht ohne weiteres von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit eine Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße. Bei der Würdigung, ob grobe Nachlässigkeit vorliegt, kann auch das Verhalten des Gerichts von Bedeutung sein (vgl. nur BeckOKZPO/Bacher, Edition 17, § 296 ZPO, Rn. 60.1). Vorliegend hat das Landgericht die Klägerin mit Beschluss vom 14. Januar 2015 auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags zur Zusicherung einer Unfallfreiheit des Fahrzeugs hingewiesen. Die Beklagte hingegen wurde lediglich darauf hingewiesen, zur Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses sowie zur Überlassung des vorangegangenen Kaufvertrages vorzutragen. Insofern konnte die Beklagte davon ausgehen, dass ihr Vortrag hinsichtlich der Unfallfreiheit des Fahrzeuges – anders als das Landgericht es letztlich in der angefochtenen Entscheidung beurteilt hat – nicht ergänzungsbedürftig war. Eine Zurückweisung des Beweisantritts als verspätet nach § 296 Abs. 2 ZPO kam daher auf der Grundlage der aus der Verfahrensakte ersichtlichen Geschehensabläufe und der fehlenden Ausführungen zur Begründung der Zurückweisung in der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 29. November 2015 liegt daher eine unzureichende Sachaufklärung durch das Landgericht vor.
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Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Verfahrensfehler, da das Landgericht die Frage der Aufklärung über die Unfallwageneigenschaft als entscheidungserheblich angesehen hat. Es besteht auch die erforderliche Entscheidungsrelevanz, da sich die Entscheidung auf dem aktuellen Erkenntnisstand auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Im Gegensatz zur Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels ist insoweit die materiell-rechtliche Auffassung des Senats zugrunde zu legen. Danach bedarf es einer Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen zur behaupteten Aufklärung über den Unfallschaden. Die Frage, in welchem Umfang über den Unfallschaden aufgeklärt wurde, ist letztlich durch die Beweiserhebung zu klären.
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Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen vor. Die Beklagte hat die Zurückverweisung hilfsweise beantragt. Dies genügt, da eine unmittelbare Senatsentscheidung im Sinne der Klageabweisung, wie die Beklagte sie in erster Linie erstrebt, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 538 ZPO, Rn. 4). Zudem bedarf es zur Aufklärung der Frage einer Erörterung des Unfallschadens im Zuge der Veräußerung des Kraftfahrzeuges einer umfangreichen Beweisaufnahme. Hierzu sind nicht nur die Zeugin K. sowie die Zeugen I. und S., die sich zu einer Offenbarung der Unfallschäden äußern sollen, zu vernehmen. Vielmehr bedarf es ebenfalls einer erneuten Vernehmung des Zeugen V., soweit dieser nach einer vom Landgericht vorzunehmenden Prüfung der von der Beklagten erhobenen Einwände als Zeuge und nicht als Partei anzusehen ist. Letzterenfalls wäre er ebenso wie die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten nochmals persönlich unter dem Eindruck des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme anzuhören. Soweit die angebotene Vernehmung des Zeugen Ko. zu der Behauptung, es sei keine Unfallfreiheit zugesichert worden, im Sinne einer Aufklärung über den Unfallschaden zu verstehen sein sollte, bedarf es auch dessen Vernehmung. Die mit dem Verlust einer Tatsacheninstanz verbundenen Nachteile lassen die Zurückverweisung sachdienlich erscheinen.
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Für den weiteren Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
a) Das Landgericht hat – ohne die Parteien zuvor darauf hinzuweisen – die Vorschriften des UN-Kaufrechts angewandt. Nach Art. 6 CISG kann der Ausschluss einer Anwendung des Einheitskaufrechts indes nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – erfolgen. Dabei ist ein nachträglicher Ausschluss auch durch stillschweigende Erklärung möglich (vgl. nur MünchKommBGB/Martiny, 6. Aufl. 2015, Art. 6 CISG, Rn. 77). Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das Kaufrecht des BGB/HGB bzw. auf inländisches Gewährleistungsrecht als anwendbares Recht Bezug genommen haben (vgl. MünchKommBGB/Martiny, a.a.O., Rn. 80 sowie zur Rechtswahl nach dem Kollisionsrecht auch BGH, NJW 1993, 385, 386).
Dies erscheint vorliegend keineswegs abwegig. Klage- und Verteidigungsvorbringen zitieren nicht nur die Vorschriften des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts des BGH, sondern basieren auch in ihren Argumentationslinien hierauf. Dies deutet darauf hin, dass die Parteien die Anwendung des Einheitskaufrechts ausschließen wollten.
b) Von der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses kann – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten behauptete, von der Klägerin aber in prozessual zulässiger Weise bestrittene Vereinbarung eines Haftungsausschlusses lässt sich dem – offenbar nachträglich – erstellten schriftlichen Kaufvertrag vom 10. Juli 2014 (Anlage K1) nicht entnehmen. Ein Beweisantritt für die mündliche Vereinbarung des Haftungsausschlusses ist – trotz Hinweises des Landgerichts – nicht erfolgt. Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss (vgl. hierzu etwa BeckOKBGB/Faust, § 444 BGB, Rn. 5) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Häufigkeit von haftungsbegrenzenden bzw. -ausschließenden Vereinbarungen im unternehmerischen Rechtsverkehr genügt hierfür nicht.
c) Bei einem fehlenden Gewährleistungsausschluss ist in der Unfalleigenschaft des Kfz auch unter Berücksichtigung der Veräußerung als Gebrauchtwagen ein Sachmangel zu sehen (vgl. nur BGH, NJW 2008, 53). Dies gilt auch dann, wenn nach der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sein sollte, dass die Unfallfreiheit zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB geworden ist. Denn auch dann wäre das Fahrzeug – sofern sich nicht die Offenbarung des Unfallschadens feststellen lässt – nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als mangelhaft anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2008, 53, 54).
d) Die Beweislast dafür, dass sich die vertragliche Beschaffenheit auf ein Unfallfahrzeug bezog, trägt die Beklagte (vgl. nur BeckOKBGB/Faust, § 434 BGB, Rn. 118). Dabei muss – insoweit ist auf die Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückzugreifen – umfassend über den Unfallschaden aufzuklären (vgl. etwa MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl. 2012, § 434 BGB, Rn. 68 m.w.N.).
Von einer Überlassung des Kaufvertrages zwischen Vorbesitzer und Beklagter, aus dem sich die Unfallschäden ergeben, an die Klägerin kann nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat dies zwar behauptet. Der einzig zum Beweis angebotene Zeuge H. hat indes ausgeführt, er sei erstmals nach Vertragsschluss von der Klägerin kontaktiert worden. Seine Bekundungen sind daher für die Beweisführung unergiebig.
Soweit sich aus der Aussage des Zeugen H. Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin von einer „Lackierung“ des Fahrzeugs Kenntnis gehabt habe, folgt hieraus nicht die Kenntnis von dem vorhandenen Unfallschaden. Denn Lackierungen und Unfallschäden eines Gebrauchtfahrzeugs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinanderzuhalten (vgl. nur BGH, NJW 2008, 53; BGH, NJW 2009, 2807).
Bei der Würdigung der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der erstinstanzlichen Anhörung ist zu berücksichtigen, dass der Hinweis darauf, die Beschädigung des Fahrzeugs sei „aufgrund der erhöhten Lackwerte an dem Fahrzeug festgestellt“ worden, nicht mit dem vorangegangenen Vortrag übereinstimmt, nach dem die Kenntnis hinsichtlich des Unfallschadens durch die Angaben des Vorbesitzers im Zuge der vorangegangenen Veräußerung an die Beklagte erlangt wurde.
e) Bei der durchzuführenden Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Parteien sollte zur besseren Nachvollziehbarkeit im Sitzungsprotokoll kenntlich gemacht werden, welche Aussagen durch einen Dolmetscher übersetzt wurden und welche Aussagen in deutscher Sprache vorgenommen wurden.
- Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, § 538 ZPO, Rn. 59).
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 56.570,00 € festzusetzen.