Für einen Mandanten meiner Kanzlei ging heute eine höchst nervige Auseinandersetzung mit dem Auto-Abo-Anbieter FINN vor dem Amtsgericht München zu Ende.

Der Fall ist übrigens ein schönes Beispiel dafür, warum man sich bei Auto-Abos nicht nur von vermeintlich günstigen Monatsraten blenden lassen sollte. Die dicke Rechnung kommt eben manchmal am Schluss. Und dann sollte man besser genau hinsehen, was in der Rechnung drin steht.

Doch der Reihe nach:

Mein Mandant schloss mit FINN im August 2024 einen Fahrzeug-Abonnementvertrag über einen VW Caravelle T 6.1. Nach Beendigung des Abos und Rückgabe des Fahrzeugs stellte FINN meinem Mandanten unter anderem Schadensbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 1.675,29 € für die Instandsetzung und Lackierung der linken Seitenwand in Rechnung.

Mit diesem Schaden konnte mein Mandant nichts anfangen. In diesem Zusammenhang übermittelte FINN meinem Mandanten auch ein Gutachten der GKK Gutachten GmbH. Darin war ein Foto enthalten, welches ich hier aus urheberrechtlichen Gründen nicht einfügen möchte. Aber auf diesem Foto war jedenfalls beim besten Willen keine Beschädigung zu erkennen.

Deswegen forderte ich bei FINN zunächst hochauflösende Fotos von der angeblichen Beschädigung der Seitenwand an. Hierauf erhielt ich dann folgende Rückmeldung:

„Wir haben den von Ihnen geschilderten Sachverhalt sowie das zugrundeliegende Gutachten der GKK-Gutachten GmbH vom 28.11.2025 einer erneuten externen Nachprüfung durch die Sachverständigen unterzogen.
 
Diese erneute externe Validierung hat ergeben, dass es sich bei der im Gutachten vermerkten Auffälligkeit an der Seitenwand hinten links nicht um einen Substanzschaden, sondern um eine hartnäckige Anhaftung handelte, die jedoch rückstandslos entfernt werden konnte.

Vor diesem Hintergrund teilen wir Ihnen mit:

  • Die Positionen „Seitenwand links instand setzen“ (705,00 EUR) sowie „Seitenwand links lackieren“ (970,29 EUR) werden vollumfänglich aus unserer Forderung gestrichen.
  • Eine korrigierte Abrechnung wird Ihrem Mandanten, Herrn XXX, in den nächsten Tagen zugehen.

Die Stornierung erfolgt zur gütlichen Beilegung der Angelegenheit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit für beide Seiten abgeschlossen ist.“

Ja, Sie haben richtig gelesen. FINN hat versucht, gegenüber meinem Mandanten fiktive Schadensbeseitigungskosten von knapp 1.700,- € für eine „Anhaftung“ geltend zu machen, die so „hartnäckig“ war, dass man sie auf dem Foto überhaupt nicht erkennen konnte. Da können Sie einmal sehen, wie belastbar solche „Gutachten“ aus dem Dunstkreis des Auftraggebers sind. Eigentlich ist das nur noch frech.

Angesichts der besagten Rückmeldung gingen wir aber zunächst davon aus, dass die Sache erledigt wäre. Stand ja auch so in der E-Mail. Doch weit gefehlt. In der Folgezeit erhielt mein Mandant mehrfach Inkassoschreiben von der Pair Finance GmbH, in welchem ihm auch ein gerichtliches Mahnverfahren angedroht wurde.

Ich versuchte daher zunächst, der Pair Finance GmbH die Situation zu erklären:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit vertrete ich Herrn XXX. Dies hatte ich Ihnen auch bereits angezeigt. Bitte führen Sie weiteren Schriftverkehr ausschließlich über mich.

Die Forderung in Höhe von 1.675,29 €, welche Sie geltend machen, wurde von der FINN GmbH bereits storniert. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Auftraggeberin in Verbindung und lassen Sie sich das bestätigen.“

Die Pair Finance GmbH teilte mir hierzu dann, angeblich „nach Rücksprache mit unserer Auftraggeberin“, Folgendes mit:

„Unsere Auftraggeberin hält an der Forderung fest und wir möchten Sie bitten, die offene Forderung in Höhe von 1951,90 € auf folgendes Konto zu überweisen: …“

Auch mein Mandant erhielt weiterhin Schreiben von der Pair Finance GmbH, in denen ihm ein gerichtliches Mahnverfahren in Aussicht gestellt wurde, Zitat:

„Bitte beachten Sie: Die Rechtsabteilung wird Sie bald wieder kontaktieren und ein gerichtliches Mahnverfahren erneut prüfen, sollten Sie demnächst keine Lösung wählen. Die Kosten eines Mahnverfahrens wären von Ihnen zu tragen. Um eine weitere Prüfung zu verhindern, entscheiden Sie sich bitte für eine Zahlungslösung via des folgenden Links: …“

An diesem Punkt wurde es uns dann zu blöd und wir entschlossen uns dazu, die FINN GmbH vor dem AG München zu verklagen. Ich erhob daher negative Feststellungsklage in Bezug auf die angebliche Forderung.

Die FINN GmbH erkannte dann auch postwendend an, dass die behauptete Forderung nicht besteht, wollte aber die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen (§ 93 ZPO). Begründung: Die weitere Geltendmachung der Forderung durch die PAIR Finance GmbH beruhe ausschließlich auf einem internen Kommunikationsfehler.

Aber natürlich! Ein interner Kommunikationsfehler! Da kann man wohl nichts machen.

Das AG München konnte mit diesem Einwand jedenfalls nicht viel anfangen:

„In Hinblick auf die vorgelegten Anlagen der Klagepartei hat das Gericht Bedenken von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO auszugehen. Es wird angeraten seitens der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung zur Kostenreduktion in Betracht zu ziehen.“

So geschah es dann auch. Es erging ein Anerkenntnisurteil und der FINN GmbH wurden die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt (AG München, Anerkenntnisurteil vom 18.05.2026, Az. 251 C 5440/26).

Weitere Informationen

Haftung für Schäden bei der Rückgabe eines Leasingsfahrzeugs