Normaler Verschleiß begründet keinen Sachmangel
Die reguläre Abnutzung von Verschleißteilen stellt natürlich keinen Sachmangel dar. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2005. In dem entschiedenen Fall kaufte der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 191.347. Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader. Der BGH entschied, dass im vorliegenden Fall kein Sachmangel angenommen werden kann. “Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr....