Die reguläre Abnutzung von Verschleißteilen stellt natürlich keinen Sachmangel dar. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2005.

In dem entschiedenen Fall kaufte der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 191.347. Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader.

Der BGH entschied, dass im vorliegenden Fall kein Sachmangel angenommen werden kann.

“Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3280 I und III, 281 I 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers in Höhe von 1.303,38 € zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

[…]

Angesichts des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund neun Jahren und seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern liegt insoweit vielmehr ein normaler Verschleiß nahe, der, sofern wie hier keine besonderen Umstände gegeben sind, nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts keinen Mangel darstellt.”

(BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05)