Gegenüber Verbrauchern setzt eine Einbeziehung von AGB voraus, dass die AGB auf der Rückseite des Bestellformulars vollständig abgedruckt sind. Ein Käufer ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 02. November 1988 – 17 U 148/87)