Haftung für im Keim angelegte Mängel („Schwimmerschalter-Fall“)

Es reicht für einen Sachmangel aus, dass dieser bei Gefahrübergang bereits „im Keim angelegt“ war und sich erst nach Gefahrübergang so fortentwickelt hat, dass er in Erscheinung tritt.

(BGH, Urteil vom 24. November 1976 – VIII ZR 137/75 – „Schwimmerschalter-Fall“)

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