Wird ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 108.000 km veräußert, muss der Käufer mit Verschleißerscheinungen und mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit rechnen; nicht jede Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt eine Wandlung des geschlossenen Vertrages (hier: erhöhtes Spiel der Spurstange, Riss an Staubmanschette, Undichtigkeit von Öl- und Kraftstoffleitungen, Nachlassen der Bremswirkung).

Die Anschaffung eines Gebrauchtwagens ist nicht ohne weiteres als ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einer Familie im Sinne des BGB § 1357 zu werten.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 8 U 83/00)