Keine Wandlung wegen altersgemäßer Verschleißerscheinungen des Fahrzeugs

Wird ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 108.000 km veräußert, muss der Käufer mit Verschleißerscheinungen und mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit rechnen; nicht jede Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt eine Wandlung des geschlossenen Vertrages (hier: erhöhtes Spiel der Spurstange, Riss an Staubmanschette, Undichtigkeit von Öl- und Kraftstoffleitungen, Nachlassen der Bremswirkung).

Die Anschaffung eines Gebrauchtwagens ist nicht ohne weiteres als ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einer Familie im Sinne des BGB § 1357 zu werten.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 8 U 83/00)

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