Sachmangel
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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.01.2009, Az. 17 U 223/08
Leitsatz Die Rückabwicklung von Leasingverträgen richtet sich seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.376,88 € nebst Zinsen in Höhe…
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OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2008, Az. 28 W 27/08
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. August 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. Juli 2008 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme…
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OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008, Az. 28 U 17/08
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 23. November 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.596,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2007 zu zahlen.…
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LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2008, Az. 9 O 188/08
Tenor Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Gründe I. 1 Der Kläger bestellte bei der Beklagten ein Neufahrzeug Opel GT 2.0 Turbo mit Innenausstattung „Leder Ebenholz Schwarz“ zum Preis von 33.955 €. Bei dem an den Kläger ausgelieferten Fahrzeug wurden jedenfalls die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern mit…
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LG Bielefeld, Urteil vom 09.12.2008, Az. 5 O 381/07
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufes. 2 Die Klägerin bestellte bei der Beklagten unter dem 27.03.2006 ein Neufahrzeug der Marke Opel, Model Astra TT…
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LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008, Az. 1 S 155/08
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 04. August 2008 geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 (abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO ) I. 2 Die Klägerin macht…
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008, Az. 1 U 85/08
Leitsatz Es kann einen zum Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag berechtigenden Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellen, wenn es bei einer nicht fernliegenden Fehlbedienung zu nicht unerheblichen Startproblemen kommt, eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler beim Starten in der vergleichbaren Fahrzeugklasse aber dem Standard entspricht und dies daher vom Käufer berechtigterweise auch…
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OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008, Az. 3 U 39/07
Leitsatz Ob beim Gebrauchtwagenverkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss – soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt – im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer…
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008, Az. 8 U 34/08
Leitsatz Lässt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels ein, so kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, stehen dem Käufer sämtliche sekundären Mängelansprüche offen. In einem solchen Fall finden folgende Vermutungsregelungen in…
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LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008, Az. 22 O 513/07
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Jaguar XKR, amtliches Kennzeichen … Fahrzeug-Identifikationsnummer …, an die Klägerin 98.000 Euro abzüglich 500 Euro je gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs über 1.200 km hinaus angefangener 1.000 km zu bezahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, auf den sich danach ergebenden…