Anfechtung

  • LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

    Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der…

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  • OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19

    Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15.02.2019, Aktenzeichen 6 O 340/18, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.820,00 EUR festgesetzt.…

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  • LG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019 – 30 O 34/19

    Leitsätze Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behaupten des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einem nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffenen Kraftfahrzeugs. (Rn.21) (Rn.25) Erfolgt die Steuerung der Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug in Abhängigkeit von (unter anderem) der Außentemperatur, handelt es sich hierbei um eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung. Dies…

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  • OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19

    Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 07. Dezember 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen…

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  • LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16

    Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.091,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke „……“ TDI, mit der Fahrgestell-Nr.: „……“, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in…

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  • LG Köln, Urteil vom 21.12.2017 – 2 O 137/17

    Leitsätze Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.(Rn.32) Eine…

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  • LG Siegen, Urteil vom 14.11.2017 – 1 O 118/17

    Leitsätze Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.(Rn.25) Dieser Mangel ist nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.(Rn.38) Eine Nachbesserung durch ein Software-Update kann…

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  • OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017 – 1 U 302/17

    Leitsätze Auch im Verhältnis Fahrzeughersteller und Vertragshändler ist im Regelfall der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. Eine etwaige arglistige Täuschung durch den Fahrzeughersteller kann dem Vertragshändler daher regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden.(Rn.29) (Rn.41) Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des…

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  • LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15

    Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der…

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  • OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17

    Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19.01.2017, Az. 2 HK O 3604/16, aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des restlichen…

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