Gerichte können mündliche Verhandlungen auch als Videokonferenz durchführen. Grundlage hierfür ist im Zivilprozess § 128a ZPO. Wird den Beteiligten gestattet, per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen, stellt sich mitunter eine praktische Frage: Kann die Partei dennoch Reisekosten geltend machen — sei es, weil sie trotzdem persönlich zum Gericht angereist ist, oder weil sie zum Ort der Videoübertragung fahren musste?
Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung der Partei für Reisen und Zeitversäumnis, die durch die Wahrnehmung von Terminen entstanden sind. Die Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das persönliche Erscheinen der Partei vom Gericht angeordnet wurde oder nicht.
Die Teilnahme per Videokonferenz nach § 128a ZPO ist freiwillig. Das Gericht kann den Beteiligten die Videoteilnahme gestatten, aber nicht anordnen. Daraus folgt, dass eine Partei jederzeit das Recht hat, persönlich zum Gerichtstermin zu erscheinen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch und reist zum Gericht an, sind die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. Dass die Partei auch per Video hätte teilnehmen können, ändert daran nichts.
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Partei sogar dann Fahrt- und Übernachtungskosten verlangen kann, wenn sie nicht persönlich am Gerichtsort erscheint, sondern per Video von einem anderen Ort aus teilnimmt (BayLSG, Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25). In dem Fall war dem Antragsteller gestattet worden, von der Kanzlei seines Bevollmächtigten aus per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das Gericht sprach ihm die Fahrtkosten zum Kanzleiort sowie die erforderlichen Übernachtungskosten zu. Zur Begründung führte das LSG aus, dass die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung als persönliches Erscheinen im Sinne des Gesetzes gelte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, Parteien, die per Videokonferenz teilnehmen, nicht schlechter zu stellen als solche, die physisch anwesend seien.
Im Ergebnis sind Reisekosten der Partei also auch bei Videoverhandlungen grundsätzlich erstattungsfähig. Das gilt sowohl für den Fall, dass die Partei trotz gestatteter Videoverhandlung persönlich zum Gericht anreist, als auch für den Fall, dass sie zum Ort der Videoübertragung fahren muss. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kosten objektiv erforderlich waren.
