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Wer Sozialleistungen bezieht und eine Kontopfändung hat, steht bei Nachzahlungen vor folgendem Problem: Der Leistungsträger (z. B. die Arbeitsagentur) zahlt Beträge rückwirkend für mehrere Monate in einer Summe aus. Dadurch übersteigt das Kontoguthaben im Auszahlungsmonat möglicherweise den Pfändungsfreibetrag, obwohl die Leistung bei rechtzeitiger Auszahlung in den einzelnen Monaten vollständig geschützt gewesen wäre.

Die Vorschrift des § 904 ZPO regelt insoweit den Pfändungsschutz für Nachzahlungen von Leistungen. Sie unterscheidet drei Fallgruppen, die unterschiedlich behandelt werden:

  • Nachzahlungen bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen sind nach § 904 Abs. 1 ZPO generell unpfändbar, unabhängig von ihrer Höhe. Dazu gehören z. B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld), Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Kindergeld. Diese Nachzahlungen kann der Gläubiger nicht pfänden. Das Kreditinstitut muss sie dem Schuldner zusätzlich zum regulären Freibetrag auszahlen. Der Schuldner muss dafür allerdings gegenüber der Bank nachweisen, dass es sich um eine solche Nachzahlung handelt (§ 904 Abs. 4 ZPO).

Bei allen anderen laufenden Sozialleistungen und bei Arbeitseinkommen gilt ein abgestuftes System:

  • Nachzahlungen bis zu 500 Euro sind in jedem Fall unpfändbar. Eine Rückrechnung auf die einzelnen Leistungsmonate findet nicht statt (vgl. § 904 Abs. 2 ZPO).
  • Übersteigt die Nachzahlung 500 Euro, muss der nachgezahlte Betrag den Leistungszeiträumen zugerechnet werden, für die er bestimmt ist. Dann wird für jeden einzelnen Monat geprüft, ob die Nachzahlung zusammen mit den übrigen Einkünften den Pfändungsfreibetrag überschritten hätte. Nur soweit das der Fall ist, ist der Betrag pfändbar (vgl. § 904 Abs. 3 ZPO).

Wichtig: Den Pfändungsschutz nach § 904 Abs. 3 ZPO gewährt die Bank nicht von sich aus, sondern das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners (§ 904 Abs. 5 ZPO). Der Schuldner muss hierfür also selbst aktiv werden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze bereits vor der Einführung des heutigen § 904 ZPO entwickelt. Mit Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 21/17, entschied der BGH über eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 5.584,16 Euro für neun Monate. Der Gläubiger wollte auf den gesamten Betrag zugreifen. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurück und bestätigte, dass die Nachzahlung den einzelnen Leistungsmonaten zuzurechnen ist:

„Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November 2015 ist für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde.“

(BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 21/17)

Der BGH verwies insoweit auf eine am gleichen Tag ergangene Entscheidung zum sozialrechtlichen Aktualitätsgrundsatz („in praeteritum non vivitur“):

„Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass der sozialrechtliche Aktualitätsgrundsatz („in praeteritum non vivitur“) im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht zu rechtfertigen vermag, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 27/17).“

Für Schuldner bedeutet das: Bei bestimmten privilegierten Nachzahlungen (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kindergeld) reicht ein Nachweis gegenüber der Bank. Bei Nachzahlungen anderer Sozialleistungen oder von Arbeitseinkommen über 500 Euro ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich. Wer diesen Antrag nicht stellt, riskiert, dass die Bank den über den Freibetrag hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auskehrt.

Für Gläubiger gilt demnach spiegelbildlich: Nachzahlungen existenzsichernder Sozialleistungen sind dem Zugriff entzogen. Bei anderen Nachzahlungen lohnt es sich, die vom Schuldner beim Vollstreckungsgericht eingereichten Unterlagen zu prüfen, um festzustellen, ob die Rückrechnung auf die einzelnen Monate tatsächlich ergibt, dass kein pfändbarer Betrag verbleibt.