Nicht jede Forderung lässt sich durch Zwangsvollstreckung schnell und vollständig beitreiben. Manchmal ist der Schuldner zwar grundsätzlich zahlungswillig, kann aber den gesamten Betrag nicht auf einmal aufbringen. In solchen Fällen kann eine Ratenzahlungsvereinbarung für den Gläubiger ein praktikabler Weg sein, um ohne weitere Vollstreckungskosten an sein Geld zu kommen. Allerdings birgt eine Ratenzahlungsvereinbarung auch Risiken, wenn sie nicht sorgfältig gestaltet wird.
Wann ist eine Ratenzahlungsvereinbarung sinnvoll?
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Schuldner über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, aber nicht in der Lage ist, die gesamte Forderung auf einmal zu begleichen.
Für den Gläubiger hat eine Ratenzahlungsvereinbarung durchaus Vorteile. Er erhält regelmäßige Zahlungen, ohne dafür laufend Vollstreckungsmaßnahmen einleiten zu müssen.
Außerdem kann eine Ratenzahlungsvereinbarung auch dann sinnvoll sein, wenn der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel hat. In diesem Fall erspart er sich der Gläubiger unter Umständen ein gerichtliches Mahnverfahrens oder eine Klage, wenn der Schuldner die Raten tatsächlich zahlt.
Was genau ist eine Ratenzahlungsvereinbarung rechtlich?
Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Darin vereinbaren die Parteien, dass der Schuldner die offene Forderung nicht in einer Summe, sondern in festgelegten Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten bezahlt. Der Gläubiger erklärt sich im Gegenzug bereit, während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung auf (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, solange der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich leistet.
Rechtlich handelt es sich bei einer Ratenzahlungsvereinbarung um einen sogenannten Stundungsvertrag. Der Gläubiger stundet die Forderung, d.h. er verschiebt die Fälligkeit der gesamten Forderung und macht sie in Teilbeträgen zu den vereinbarten Terminen fällig. Die Forderung selbst bleibt bestehen; lediglich die Fälligkeit wird verändert.
Welche Punkte sollte eine Ratenzahlungsvereinbarung enthalten?
Eine Ratenzahlungsvereinbarung sollte so klar und eindeutig wie möglich formuliert sein. Unklare Vereinbarungen führen im Streitfall zu Auslegungsproblemen, die der Gläubiger vermeiden sollte.
Folgende Punkte gehören in jede Ratenzahlungsvereinbarung:
Zunächst muss die Gesamtforderung konkret beziffert werden. Dazu gehören die Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen, Mahnkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und sonstige Nebenforderungen. Die Parteien sollten sich über die Gesamthöhe einig sein, denn die Ratenzahlungsvereinbarung muss klar erkennen lassen, welcher konkrete Betrag in Raten beglichen werden soll.
Außerdem müssen die Höhe der einzelnen Raten und deren Fälligkeitszeitpunkte festgelegt werden. Üblich ist eine monatliche Ratenzahlung zu einem festen Datum, etwa zum 1. oder 15. eines jeden Monats. Die Ratenhöhe sollte realistisch sein. Zu hohe Raten, die der Schuldner absehbar nicht leisten kann, führen erfahrungsgemäß schnell zum Scheitern der Vereinbarung.
Besonders wichtig ist eine sogenannte Verfallklausel (auch Beschleunigungsklausel genannt). Eine Verfallklausel regelt, dass die gesamte Restforderung sofort fällig wird, wenn der Schuldner mit einer oder mehreren Raten in Verzug gerät. Ohne eine solche Klausel müsste der Gläubiger bei Zahlungsverzug zunächst die gesamte Vereinbarung kündigen, bevor er die Restforderung geltend machen kann. Die Verfallklausel beschleunigt diesen Vorgang erheblich. Eine typische Formulierung lautet etwa:
„Gerät der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig.“
Darüber hinaus sollte die Frage der Verzinsung geregelt werden. Grundsätzlich schuldet der Schuldner während des Verzugs Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. In der Ratenzahlungsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Verzinsung für die Dauer der vereinbarungsgemäßen Ratenzahlung ausgesetzt wird oder weiterläuft. Aus Gläubigersicht ist es natürlich vorteilhaft, die Verzinsung weiterlaufen zu lassen, wenn die Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum läuft und erhebliche Zinsen laufen.
Sollte die Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden?
Für eine Ratenzahlungsvereinbarung allein bestehen keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften. Eine solche Vereinbarung kann daher auch mündlich oder per E-Mail getroffen werden. Allerdings empfehle ich dringend, die Vereinbarung schriftlich abzuschließen und von beiden Parteien unterschreiben zu lassen.
Der Grund liegt auf der Hand: Im Streitfall muss der Gläubiger den Inhalt der Vereinbarung beweisen können. Ohne schriftliche Vereinbarung steht im Zweifel Aussage gegen Aussage. Diesen unnötigen Ärger sollte man sich ersparen.
Kann die Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldanerkenntnis verbunden werden?
Ja, das ist möglich und hat auch durchaus Vorteile: Erkennt der Schuldner im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Forderung dem Grunde und der Höhe nach an, verschafft dies dem Gläubiger einen erheblichen Vorteil für den Fall, dass die Ratenzahlung scheitert und der Gläubiger die Forderung gerichtlich durchsetzen muss.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB begründet eine eigenständige Verbindlichkeit und kehrt die Beweislast um. Der Gläubiger muss dann nicht mehr beweisen, dass seine ursprüngliche Forderung besteht, sondern der Schuldner müsste beweisen, dass das Anerkenntnis ohne Rechtsgrund erfolgte. Allerdings bedarf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Schriftform (§ 781 S. 1 BGB).
Weitere Informationen zum Schuldanerkenntnis finden Sie hier.
Welche Auswirkungen hat die Ratenzahlungsvereinbarung auf die Verjährung?
Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Enthält die Ratenzahlungsvereinbarung ein Anerkenntnis des Schuldners, beginnt die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen.
Auch die bloße Ratenzahlung selbst kann als Anerkenntnis gewertet werden, welches die Verjährung neu beginnen lässt. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Teilzahlung auf eine bestimmte Forderung ein die Verjährung unterbrechendes (heute: neu beginnendes) Anerkenntnis darstellen kann, wenn aus den Umständen der Wille des Schuldners erkennbar wird, die Forderung anzuerkennen (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 87/14:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes – auch ein rein tatsächliches – Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (…). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (…). Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.“
(BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 87/14)
Dennoch sollte der Gläubiger die Verjährungsfrage nicht allein auf Ratenzahlungen stützen, sondern in der Vereinbarung eine ausdrückliche Anerkenntniserklärung aufnehmen. So ist er auf der sicheren Seite.
Hat der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel, gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Was passiert, wenn der Schuldner die Raten nicht zahlt?
Zahlt der Schuldner die vereinbarten Raten nicht oder nicht pünktlich, sollte der Gläubiger schnell handeln. Enthält die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallklausel, wird die gesamte Restforderung bei Zahlungsverzug sofort fällig. Der Gläubiger kann dann ohne weitere Fristsetzung die volle Restforderung geltend machen.
Hat der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel, muss er die Forderung zunächst „titulieren“ lassen, also entweder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. Hat er bereits einen Titel (z.B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), kann er unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben, etwa durch Konto- oder Lohnpfändung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung in der Regel auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dieser Verzicht entfällt mit dem Scheitern der Vereinbarung. Hat der Gläubiger den Verzicht in der Vereinbarung klar an die ordnungsgemäße Ratenzahlung geknüpft, kann er bei Zahlungsverzug sofort vollstrecken.
Kann der Gläubiger während der Ratenzahlung trotzdem vollstrecken?
Das hängt vom konkreten Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung ab. In der Regel wird der Gläubiger dem Schuldner zugesagt haben, während der Laufzeit auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Dieser Verzicht ist für den Gläubiger bindend, solange der Schuldner sich an die Vereinbarung hält.
Vollstreckt der Gläubiger trotz laufender Ratenzahlungsvereinbarung, kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) dagegen vorgehen. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen einen vereinbarten Vollstreckungsverzicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO statthaft (BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – VII ZB 38/16).
Umgekehrt sollte der Gläubiger die Vereinbarung so formulieren, dass der Vollstreckungsverzicht ausdrücklich unter der Bedingung der pünktlichen Ratenzahlung steht. So stellt er sicher, dass er bei Zahlungsverzug sofort wieder vollstrecken kann.
Sollte der Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichten?
In manchen Fällen ist der Schuldner nur dann zu einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit, wenn der Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichtet, insbesondere auf Zinsen oder Nebenforderungen. Ob ein solcher Teilverzicht sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und ist letztlich eine wirtschaftliche Frage.
Der Gläubiger muss abwägen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, die Forderung anderweitig vollständig beizutreiben. Ist der Schuldner weitgehend vermögenslos und hat nur ein geringes Einkommen, kann ein Teilverzicht wirtschaftlich sinnvoller sein als eine langwierige und möglicherweise erfolglose Vollstreckung. Die Kosten einer Vollstreckung müssen ebenfalls einkalkuliert werden. Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren und Anwaltskosten summieren sich, und bei einem vermögenslosen Schuldner bleiben diese Kosten letztlich am Gläubiger hängen.
Andererseits sollte der Gläubiger nicht vorschnell auf Teile seiner Forderung verzichten. Ein Verzicht ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, zunächst die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu prüfen, etwa über die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, bevor man einem Teilverzicht zustimmt.
Wie verhält sich die Ratenzahlungsvereinbarung zur Insolvenz des Schuldners?
Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die Ratenzahlungsvereinbarung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt gemäß § 87 InsO ein Vollstreckungsverbot ein. Der Gläubiger kann seine Forderung nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmelden (§§ 174 ff. InsO). Individuelle Ratenzahlungen an einzelne Gläubiger sind nach Verfahrenseröffnung nicht mehr zulässig.
Darüber hinaus können Ratenzahlungen, die der Schuldner vor der Insolvenz geleistet hat, unter Umständen vom Insolvenzverwalter angefochten werden. So sind z. B. Zahlungen anfechtbar, die ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erhalten hat, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Kenntnis des Gläubigers wird vermutet, wenn ihm bekannt war, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Gerade bei Ratenzahlungsvereinbarungen, die aufgrund erkennbarer Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners geschlossen wurden, besteht ein erhöhtes Anfechtungsrisiko.
