Das Schuldanerkenntnis

Ein Schuldanerkenntnis ist eine Möglichkeit für Gläubiger, sich eine Forderung gegenüber einem Schuldner von diesem dokumentieren zu lassen.

Man unterscheidet im deutschen Recht zwischen zwei Arten von Schuldanerkenntnissen:

  • Abstraktes Schuldanerkenntnis (auch konstitutives Schuldanerkenntnis genannt)
  • Deklaratorisches Schuldanerkenntnis (auch kausales Schuldanerkenntnis genannt)

Diese beiden Arten von Schuldanerkenntnissen haben unterschiedliche rechtliche Wirkungen:

Abstraktes Schuldanerkenntnis

Beim abstrakten Schuldanerkenntnis wird eine neue, eigenständige Verbindlichkeit begründet. Der Gläubiger kann allein aus dem Schuldanerkenntnis die Leistung fordern. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist in § 781 BGB geregelt:

„Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.“

(§ 781 BGB)

Beim abstrakten Schuldanerkenntnis ist der Schuldner jedoch nicht gänzlich schutzlos. Soweit das abstrakte Schuldanerkenntnis keinen ausdrücklichen Einwendungsverzicht enthält, hat der Schuldner die Möglichkeit, sich auf einen fehlenden Rechtsgrund zu berufen. Dann kann er gemäß § 812 Abs. 2 BGB das Schuldanerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.

„Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (…)“

(BGH, Urteil vom 18. 5. 2000 – IX ZR 43/99)

Das abstrakte Schuldverhältnis dreht damit faktisch die Beweislast um. Der Gläubiger muss nicht mehr beweisen, dass seine ursprüngliche Forderung bestand, sondern es reicht, dass er das Schuldanerkenntnis vorlegt. Der Schuldner trägt dann die Beweislast dafür, dass die ursprüngliche Forderung tatsächlich nicht besteht und das Schuldanerkenntnis ohne Rechtsgrund erfolgte.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis enthält dagegen lediglich einen Verzicht auf alle zum Zeitpunkt seiner Abgabe bekannten und für möglich gehaltenen Einwendungen gegen eine bestehende Forderung.

„Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss.“

(BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – III ZR 187/05)

Ob ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt, hängt davon ab, ob die Parteien einen neuen Schuldgrund schaffen wollten (dann abstraktes Schuldanerkenntnis) oder nicht (dann nur kausales Schuldanerkenntnis). Faktisch geht es um die Frage, ob die Parteien die Beweislast über einen Anspruch zu Lasten des Schuldners regeln wollten (dann abstraktes Schuldanerkenntnis) oder ob Einwendungen gegen einen Anspruch ausgeschlossen werden sollten (dann deklaratorisches Schuldanerkenntnis).

Zur Abgrenzung siehe auch BAG, Urteil vom 15. 3. 2005, Az. 9 AZR 502/03:

„Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach denselben Regeln zu behandeln (…). Selbstständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (…). Dagegen haben bestätigende, auch als deklaratorisch oder kausal bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, die ihre Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB a.F., nunmehr § 311 I BGB) haben, den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und dieses Schuldverhältnis insoweit endgültig festzulegen (…).“

(BAG, Urteil vom 15. 3. 2005 – 9 AZR 502/03)

Das BAG hat in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von Einwendungen gegen den Rechtsgrund des Schuldverhältnisses in vorformulierten Schuldanerkenntnissen (= allgemeine Geschäftsbedingungen) dem wesentlichen Grundgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB) widerspricht und daher eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt.

Der Unterschied zwischen Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen

Das BGB unterscheidet zwischen Schuldversprechen (§ 780 BGB) und Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vorschriften jedoch nahezu bedeutungslos. Während beim Schuldversprechen der Schuldner „verspricht“, etwas zu leisten, erklärt der Schuldner beim Schuldanerkenntnis, dass er eine bestimmte Schuld „anerkennt“. Die Unterscheidung ist letztlich nur sprachlicher Natur. Die rechtlichen Konsequenzen und die Formvorschriften (Schriftform) sind identisch.

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