OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.09.2018 wie folgt geändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet Verbrauchern Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sogenannte Mietrückläufer handelt, ohne Hinweis darauf anzubieten, dass das Fahrzeug zuvor als Selbstfahrervermietfahrzeug gewerblich genutzt worden ist, wie geschehen mit dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot auf … .de für den Opel Mokka X 1.4 Turbo InnovationNAVI/(…).

  2. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist.

  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist ein großer Wettbewerbsverband, die Beklagte ein Autohaus. Die Beklagte inserierte im November 2017 auf der Internetseite „… .de“ einen Pkw Opel Mokka, wobei u.a. angegeben wurde: „Erstzulassung 03/2017, 11.400 km“ und „Anzahl der Fahrzeughalter: 1“. Das Fahrzeug war zuvor als sog. „Selbstfahrervermietfahrzeug“ (Mietwagen) von einer spanischen Autovermietung in Spanien eingesetzt worden, worauf die Beklagte indes nicht hinwies. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Verbrauchern dadurch eine wesentliche Information vorenthalten hat.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sog. Mietrückläufer handele, ohne einen entsprechenden Hinweis anzubieten.

Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, bei dem unterbliebenen Hinweis handele es sich weder um eine Irreführung noch um das Vorenthalten einer wesentlichen Information.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte durch den fehlenden Hinweis auf die Vornutzung des Wagens als Mietfahrzeug keine wesentlichen Informationen i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten habe, die der Verbraucher benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Den Unternehmer treffe keine allgemeine Aufklärungspflicht, sondern eine Informationspflicht bestehe nur, soweit der Marktteilnehmer nach Treu und Glauben bzw. den gängigen Marktgepflogenheiten erwarten dürfe, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt werde. Danach sei ein Hinweis auf die Vornutzung als Mietfahrzeug nicht erforderlich gewesen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug gerade nicht als Jahreswagen angeboten worden sei. Entgegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (1. Senat) und München sei die Kammer auch nicht der Auffassung, die Angabe „Anzahl der Fahrzeughalter: 1“ bringe zum Ausdruck, das Fahrzeug sei nicht von einem Autovermieter gehalten worden, sondern von einer privat agierenden Einzelperson. Zudem sei die Annahme des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass vom Rechtsverkehr in einer ins Gewicht fallenden Nutzung als Mietfahrzeug eine negative Eigenschaft gesehen werde, die vom Regelfall und Durchschnitt abweiche, heute nicht mehr gerechtfertigt. Gerade wegen geänderter Gewährleistungsvorschriften werde der Gebrauchtwagenmarkt von Fahrzeugen mit relativ kurzer Nutzungsdauer dominiert. In der Praxis würden neben den Fahrzeugen von Werksangehörigen in beträchtlicher Anzahl sowohl Leasingrückläufer als auch Fahrzeuge der Vermieterflotten angeboten. Das Vermietergeschäft sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Mieter relativ neue Fahrzeuge zur Verfügung gestellt würden, die zuvor mit erheblichen Rabatten vom Hersteller gekauft worden seien. Diese Fahrzeuge würden bereits nach wenigen Monaten wieder in den allgemeinen Markt gebracht. Hierbei sei der Vermieter gerade darauf angewiesen, dass sich die Fahrzeuge in einem technisch wie optisch guten Zustand befänden. Auch der Mieter, der wisse, dass er bei der Rückgabe des Fahrzeugs für etwaige Mängel einzustehen habe, werde deshalb entgegen der Annahme des Klägers bemüht sein, Verschlechterungen des Fahrzeugs möglichst zu vermeiden. Auch der in der Sache richtige Hinweis auf lediglich einen Vorbesitzer habe keiner weiteren Ergänzung im Hinblick auf die Vornutzung bedurft. Der Begriff „Vorbesitzer“ bezeichne bei Kraftfahrzeugen nicht die Zahl der Nutzer, sondern lediglich diejenige der Halter. Dementsprechend werde sich ein Durchschnittsverbraucher beim Kauf eines solchen Fahrzeugs durch den Hinweis auf lediglich einen Vorbesitzer nicht getäuscht fühlen. Ein durchschnittlicher Verbraucher, der ein Jungfahrzeug erwerben wolle, habe sich in der Regel vorher informiert und wisse deshalb, dass es verschiedene Quellen gebe, aus denen heraus Fahrzeuge mit kurzen Zulassungszeiten „in den Markt gedrückt würden“; darauf könne er sich einstellen. Auf der anderen Seite „würde es die Anforderungen an einen Unternehmer überfordern“, wenn er in jedem Fall darauf hinweisen müsse, ob es sich bei dem Fahrzeug beispielsweise um einen Leasingrückläufer, ein Firmenfahrzeug, eine Kurzzulassung, das Fahrzeug eines Werksangehörigen oder um ein Vermietfahrzeug gehandelt habe. Für den Unternehmer entstehe erheblicher Aufwand, diese nicht automatisch generierten Fahrzeugangaben einzupflegen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Unterlassungsanspruch weiter. Das Landgericht stütze seine Entscheidungen auf Bezeichnungen wie „Jahreswagen“ bzw. „erste Hand“, die gar nicht streitgegenständlich seien. Vor allem habe das Landgericht rechtsdogmatisch unhaltbar auf § 5 a Abs. 1 UWG abgestellt, obwohl sich diese Vorschrift nur auf sonstige Marktteilnehmer beziehe, während für Verbraucher allein § 5 a Abs. 2 UWG einschlägig sei. Dementsprechend gehe es hier nicht um eine Abwägung zwischen den Interessen sich gegenüberstehender Unternehmer oder sonstiger Marktteilnehmer, sondern zwischen denen des Unternehmers und des Verbrauchers. Ausschlaggebend sei allein die Wesentlichkeit des nicht mitgeteilten Merkmals der Ware; deshalb komme es auch nicht darauf an, ob sich der Verbraucher die Information durch Nachfrage beschaffen könne. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, bei der Eigenschaft eines Fahrzeugs als „Mietrückläufer“ handele es sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft, was im Einzelnen ausgeführt wird.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

  1. Der Kläger hat den tenorierten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 5 a Abs. 2 UWG, weil die Beklagte durch den unterbliebenen Hinweis auf die Vornutzung des angebotenen Fahrzeugs als Mietwagen im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten hat, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Dabei kommt es auf das teilweise streitige Verhältnis zwischen § 5 a Abs. 1 UWG und § 5 a Abs. 2 UWG nicht an (vgl. dazu Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 a Rn. 2.1 f. m.w.N.). Denn zum einen ist § 5 a Abs. 2 UWG für Verbraucher die speziellere Vorschrift, zum anderen ist die vom Landgericht zu Recht vorgenommene Interessenabwägung in jedem Fall auch bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 5 a Abs. 2 UWG erforderlich.

Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung des § 5 a Abs. 2 UWG ist die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Information nicht schon dann wesentlich, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt; die Information muss einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für der Unternehmer erkennbar von besonderer Bedeutung ist, andererseits soll der Unternehmer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unzumutbar belastet werden (vgl. BGH, WRP 2016, S. 1221; 2017, S. 303; GRUR 2017, S. 1265; Köhler, a.a.O., Rn. 3.13 m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung besteht insofern eine gewisse Wechselwirkung, als dem Unternehmer desto eher die Bereitstellung der Information zumutbar, je wichtiger die betreffende Information für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers ist (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 3.15 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Mietwageneigenschaft für die informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich. Wie das Oberlandesgericht München zutreffend ausgeführt hat, ist für einen Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. „Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen“ (OLG München, BeckRS 2011, 19701 m.w.N.); ähnlich hat es der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem von dem Landgericht zitierten Urteil zu Recht gesehen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2011, S. 250 f.). Denn Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt werden, werden häufig von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt; unterschiedliches Fahrtemperament bleibt auch nicht ohne jeden Einfluss auf die Verschleißteile eines Fahrzeugs und dessen Pflegezustand (OLG Hamm, GRUR 2011, S. 189 [190]). Etwas Gegenteiliges ergibt sich letztlich nicht einmal aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.10.2010 – 4 U 133/10 -, denn in dem dort entschiedenen Fall konnte ein verständiger Verbraucher „ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem Angebot um ein solches eines Mietwagenunternehmens handelt“. Das ist hier gerade nicht der Fall; Anbieterin ist ein Autohaus.

Ob die Bedenken, die unter Verbrauchern gegen Mietfahrzeuge bestehen, angesichts der vom Landgericht angestellten Überlegungen tatsächlich berechtigt sind, ist letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung beimisst. Die Abwägung des daraus herrührenden Informationsinteresses des Verbrauchers mit den Interessen des Unternehmers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt zu Gunsten der vollständigen Information des Verbrauchers aus. Denn für den Kraftfahrzeughändler, der – wie hier – ohnehin eine größere Anzahl von Informationen über das angebotene Fahrzeug in seine Internetanzeige aufnimmt, stellt es eine äußerst geringe Mühe dar, auch auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hinzuweisen. Es ist schlechterdings kein Hinderungsgrund zu erkennen, der die Vorenthaltung gerade dieser Information rechtfertigen könnte. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gerade angesichts der Vielzahl eher nebensächlicher Informationen, die in der streitgegenständlichen Anzeige enthalten sind (bis hin zur Chromeinlage des Türgriffs), die berechtigte Erwartung des Verbrauchers besteht, über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs vollständig unterrichtet zu werden. Das Interesse des Kraftfahrzeughändlers, eine Information zu verschweigen, weil er weiß, dass der Verbraucher sie als wertmindernd ansieht, ist auch dann nicht von Gewicht, wenn der Händler der Auffassung sein sollte, die betreffende Eigenschaft sei in Wahrheit gar nicht nachteilig, denn maßgeblich für die Wesentlichkeit ist die Perspektive des Verbrauchers, um dessen geschäftliche Entscheidung es geht.

  1. Da die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist, kann der Kläger auch die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

  2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

  3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere folgt die Senatsentscheidung der obergerichtlichen Rechtsprechung.