Leitsatz
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Eine in den allgemeinen Verkaufsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers enthaltene Klausel, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen kann, modifiziert nicht die kaufmännische Rügepflicht des Käufers gemäß § 377 HGB.
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Ein vom Hersteller anerkannter Vertragsbetrieb ist nicht dazu ermächtigt, eine gemäß § 377 HGB gegenüber dem Verkäufer abzugebende Mängelrüge mit Wirkung für den Verkäufer entgegenzunehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, kaufte von der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, mit Kaufvertrag vom 08.02.2010 einen gebrauchten BMW 750i zum Preis von 46.000 EUR. In den dem Vertrag zugrunde liegenden „Gebraucht-Kfz-Verkaufsbedingungen“ der Beklagten heißt es unter Ziff. VII.3.a):
„Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Ansprüche wegen eines Mangels, welcher nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer schriftlich geltend gemacht worden ist, sind – außer bei Vorsatz oder Arglist des Verkäufers – ausgeschlossen, sofern die kürzere Frist nach den gesetzlichen Regelungen zulässig ist.“
Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 08.02.2010 übergeben. Die Klägerin veräußerte den Wagen sodann an einen gewerblichen Zwischenhändler weiter, der ihn seinerseits an einen Endkunden verkaufte.
Nach der Weiterveräußerung traten am Fahrzeug diverse Mängel auf. Der Endkunde suchte deswegen eine BMW-Vertragswerkstatt auf, die nicht die Beklagte war. Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte über die aufgetretenen Mängel informiert und zur Nacherfüllung aufgefordert. Die Beklagte bestreitet, rechtzeitig und in der gebotenen Form über die Mängel unterrichtet worden zu sein.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB sei durch die genannte Klausel in den Verkaufsbedingungen der Beklagten modifiziert worden; der Käufer könne danach Mängel auch gegenüber jedem beliebigen BMW-Vertragsbetrieb rügen, mit der Folge, dass die Rüge gegenüber der von dem Endkunden aufgesuchten Werkstatt der Beklagten zuzurechnen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Mängelrüge gegenüber der Beklagten nicht dargelegt. Die Klausel in Ziff. VII.3.a) der Verkaufsbedingungen der Beklagten betreffe nur die Frage, wo der Käufer die Nacherfüllung verlangen könne, nicht aber, wem gegenüber die Rüge nach § 377 HGB zu erklären sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, weil sie ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist.
Zwischen den Parteien handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB. Die Klägerin hätte danach die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen gehabt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, § 377 Abs. 2 HGB.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst – oder ein Dritter mit Wirkung für sie – der Beklagten gegenüber die aufgetretenen Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt hat. Die von ihr behauptete Rüge gegenüber der vom Endkunden aufgesuchten BMW-Vertragswerkstatt genügt hierfür nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB durch die Klausel in Ziff. VII.3.a) der Verkaufsbedingungen der Beklagten nicht modifiziert. Die Klausel regelt ausweislich ihres Wortlauts und ihrer systematischen Stellung („Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes“) allein die Frage, bei welchen Betrieben der Käufer die Nacherfüllung – also die Beseitigung eines bereits gerügten und feststehenden Mangels – verlangen kann. Sie erweitert dem Käufer damit die Möglichkeit, die Nacherfüllung nicht nur bei der Beklagten selbst, sondern auch bei anderen vom Hersteller anerkannten Betrieben in Anspruch zu nehmen.
Eine Aussage darüber, gegenüber wem und in welcher Form der Käufer einen Mangel im Sinne von § 377 HGB anzuzeigen hat, damit die Ware nicht als genehmigt gilt, trifft die Klausel demgegenüber nicht. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, dass die Beklagte sich das Wissen eines beliebigen, vom Hersteller anerkannten Vertragsbetriebes um aufgetretene Mängel zurechnen lassen oder dass ein solcher Betrieb ermächtigt sein sollte, Rügeerklärungen mit Wirkung für die Beklagte entgegenzunehmen. Ein verständiger Kunde, der die Klausel liest, wird sie dahin verstehen, dass ihm eine zusätzliche, bequemere Möglichkeit zur Durchführung der Nacherfüllung eröffnet werden soll, nicht aber, dass hierdurch die ihn selbst treffende kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gegenüber seinem eigenen Vertragspartner, der Beklagten, verändert oder gar auf Dritte verlagert werden sollte.
Diese Auslegung wird auch dem Umstand gerecht, dass es sich bei den vom Hersteller anerkannten Vertragsbetrieben nicht um Erfüllungsgehilfen oder Vertreter der Beklagten handelt, sondern um rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen, die mit der Beklagten lediglich über das Vertriebssystem des Herstellers verbunden sind. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich das Verhalten und die Kenntnis solcher Drittunternehmen zurechnen lassen wollte.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klausel sei zu ihren Gunsten auszulegen, weil sie von der Beklagten gestellt worden sei (§ 305c Abs. 2 BGB). Es fehlt bereits an einer Unklarheit im Sinne dieser Vorschrift, da sich der Regelungsgehalt der Klausel – wie ausgeführt – eindeutig bestimmen lässt.
2. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag betreffend den Annahmeverzug der Beklagten ist aus denselben Gründen unbegründet. Mangels wirksamer Rüge und damit mangels eines durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.