LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.09.2016 – 4 O 1525/16

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

BESCHLUSS:

Der Streitwert wird auf 24.068,29 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgas-Skandal.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke … . Der Kläger war im Jahr 2015 Kunde bei der Beklagten.

Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 04.09.2015 bei der Beklagten einen Pkw … 103 kW zum Gesamtpreis von 24.500,01 €. Das Fahrzeug war mit dem Diesel-Motor des Typs EA 189 (2,0 TDi) ausgestattet. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer lautet wie folgt:

In dem Fahrzeug wurde ein von der … hergestellter Diesel-Motor des Typs … EA 189 verbaut. Dieser Motor ist im sogenannten Abgas-Skandal betroffen. Dabei werden unstreitig die Stickoxidwerte (NOX) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändert. Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind nicht streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, eine Beseitigung der Abgasproblematik ist bisher nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 hat der Kläger die Beklagte zur Beseitigung des Mangels bezüglich des Schadstoffausstoßes bis 28.11.2015 aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 antwortete die Beklagte, dass die Rückrufaktion des … abzuwarten sei. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.11.2015 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist. Mit Schreiben vom 24.11.2015 teilten die Beklagtenvertreter mit, dass feste Zusagen für Nachbesserung aufgrund der noch nicht angelaufenen Rückrufaktion nicht möglich seien. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 wurde von den Klägervertretern erneut eine Frist zur Nachrüstung bis 31.12.2015 gesetzt. Mit Schreiben der Klägervertreter vom 04.01.2016 wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und gefordert, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 431,72 € für gefahrene 4000 Kilometer bis spätestens 15.01.2016 an den Kläger zu überweisen.

Mit Schreiben vom 20.01.2016 wiesen die Beklagtenvertreter nochmals auf die Rückrufaktion hin und verweigerten die Rückzahlung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wirksam zurückgetreten sei. Das Fahrzeug sei unstreitig mangelhaft, da es mehr Schadstoffe ausstoße als beschrieben und das Fahrzeug die einschlägigen Abgasvorschriften nicht einhalte. Darüberhinaus sei der Mangel auch schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. Es seien zwei Nachfristen gesetzt worden, die bereits abgelaufen seien. Diese Fristen seien auch angemessen gewesen. Etwaige Probleme wegen der möglicherweise Vielzahl an Fällen von betroffenen Autos würden die Beklagten nicht schützen.

Bezüglich der gefahrenen 4000 Kilometer sei eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 431,72 € angemessen.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.068,29 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs …, Fahrzeug-Identifikationsnummer …

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft sei. Weiterhin würden keinerlei Auswirkungen auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestehen, da die Nachrüstung durch ein Software-Update erfolgen könne und nur etwa 100,00 € kosten würde.

Weiterhin seien die gesetzten Fristen gerade nicht angemessen gewesen.

Das Fahrzeug sei darüberhinaus auch nicht mangelhaft, selbst wenn man zu einem Mangel kommen würde, sei dieser nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nur unerheblich.

Ausführungen zu den USA seien hier nicht einschlägig, da die Rechtslage dort eine andere sei. Darüberhinaus sei die Beklagte ein eigenständiges Unternehmen und nicht mit der konzernrechtlich verbunden.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Darüberhinaus wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

Der Kläger ist nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten und hat deshalb auch nicht gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises – abzüglich der Nutzungsentschädigung – in Höhe von 24.068,29 €.

Zwar ist das vom Kläger erworbene Fahrzeug mangelhaft. Dieser Mangel ist jedoch nicht so erheblich, dass er einen Anspruch auf Rücktritt begründen könnte, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az. 2 O 425/15; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, Az. 8 O 208/15; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.06.2016, Az. 4 O 441/16).

Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom sogenannten … betroffen ist, als Fahrzeugmangel anzusehen ist. Dies folgt im Grunde genommen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 oder 2017 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamts zu genügen und nicht den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger nicht frei steht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung im Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann es aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden.

Ein Rücktritt des Klägers ist jedoch gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten nicht so erheblich ist, dass sie zu einem Rücktritt berechtigt. Sie ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich (vgl. LG Bochum, a.a.O.; LG Frankenthal a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28.5.2014, Az. VIII ZR 94/13). Hier ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Mangel behebbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat dem von der … vorgelegten Maßnahmenplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach Einschätzung des Kraftfahrtbundesamts eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1 % des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14.09.2015, Az. VIII ZR 363/04). Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von nur 100,00 €, also ca. 0,4 % des Kaufpreises des Pkw verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung. Erhebliche Umstände hierfür hat der Kläger nicht dargetan. Zwar hat er mitgeteilt, dass es ihm nicht zumutbar sei, noch länger auf die Mängelbeseitigung zu warten und dass auch der Zeitplan nicht voraussehbar sei. Weiterhin hat der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug einen erhebliche Wertverlust zu verkraften habe. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, warum nach Einspielen des Software-Updates der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs nicht erneut steigen könnte. Weiterhin ist dem Kläger im vorliegenden Fall es weiterhin zumutbar, mit dem völlig funktionstüchtigen und verkehrssicheren Fahrzeug noch bis zu der Rückrufaktion des Volkswagen-Konzerns sich im Straßenverkehr zu bewegen.

Ferner ist im Rahmen der Pflichtverletzung, die die Beklagte gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB treffen muss, zu berücksichtigen, dass sie selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeugs angeboten werden Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel zur Verfügung stellt. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. Dass er während der Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen höheren Schaden zufügt als er es beim Kauf des Fahrzeugs erwartete, verärgert ihn zurecht, beruht aber nicht auf einem Verschulden der Beklagten, sondern nur auf dem Verschulden des Fahrzeugherstellers. Die Beklagte hat die Manipulation ebenso wenig zu vertreten wie der Kläger.

Auch aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre (vgl. LG Bochum a.a.O). Eher kann daraus abgeleitet werden, dass der Mangel nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre.

Da der Kläger nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, stehen ihm auch die weiter geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.