Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 27.02.2009 – 2 C 69/08 – unter Aufhebung der Kostentscheidung wie folgt abgeändert:
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.173,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Ford Escort, Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer …, zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2008 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines am 13.10.2007 abgeschlossenen Kaufvertrags über einen Ford Escort. Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Kaufpreises von 1.200,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Ford Escort mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer …; ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung vollumfänglich weiter verfolgt. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, das Internetangebot stamme nicht von ihm; er habe dort noch nie etwas eingestellt. Eine Beschaffenheitsgarantie habe er nicht übernommen. Der Bundesgerichtshof differenziere insoweit zwischen Gebrauchtwagenhändlern und Privatpersonen: Der Beklagte übe, obgleich er noch Mitarbeiter eines Autounternehmens sei, das Gewerbe nicht mehr aus. Insofern sei er wie eine Privatperson zu behandeln. Er selbst habe keinerlei Zusicherung abgegeben; der Zeuge … habe seinerseits keinerlei Angaben zu dem Pkw gemacht. Man müsse zudem beachten, dass im vorliegenden Fall einige der Angaben für den Kläger offensichtlich ungenau gewesen seien; schon deshalb habe dieser sich nicht auf die Angaben auf den Internetausdruck verlassen dürfen. Der Kläger sei auch deshalb nicht auf den Internet-Ausdruck angewiesen gewesen, weil er das Fahrzeug mehrfach besichtigt habe und dabei selber habe prüfen, fahren und begutachten können. Auch sei der Kläger schon gar nicht durch den Internetausdruck auf das Angebot aufmerksam geworden. Der vom Amtsgericht gezogene Vergleich zu der Entscheidung des Landgerichts Kleve hinke, denn im vorliegenden Fall sei kein Schild, sondern nur ein Ausdruck im Pkw vorhanden gewesen; die Verkaufsverhandlungen seien ohne Bezug dazu erfolgt. Auch hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob der Gewährleistungsausschluss in dem schriftlichen Kaufvertrag einen besonderen Einfluss auf die Angelegenheit gehabt habe. Zu bedenken sei insofern, dass sich der Kaufvertrag im unterpreisigen Segment bewegt habe (13 Jahre altes Fahrzeug mit 137.000 km angezeigter Laufleistung), in dem typischerweise ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werde. Dies habe allein der Kläger durch Verweigerung seiner Unterschrift verhindert. Der Beklagte jedenfalls habe eine Zusicherung von Fahrzeugeigenschaften niemals erklären wollen; der Kaufvertrag sei dementsprechend nicht auf dieser Grundlage zustande gekommen.
Der Beklagte hat dementsprechend beantragt,
das Urteil des Amtsgericht Maulbronn vom 27.02.2009 – 2 C 69/08 – dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger hat hingegen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet, dass nicht der Beklagte, sondern der Zeuge … die Angaben bezüglich des Fahrzeugs in das Internet eingestellt haben soll; im Übrigen müsse sich der Beklagte, selbst wenn die Angaben nicht von ihm gestammt haben sollten, das Internet-Angebot jedenfalls wie ein eigenes zurechnen lassen. Es liege eine arglistige Täuschung vor, indem eine Vielzahl der Angaben nicht gestimmt hätten. Der Beklagte sei auch kein Laie und jedenfalls wegen seiner früheren Mitwirkung im Betrieb des Zeugen … wie ein Gebrauchtwagenhändler zu behandeln. Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 27.08.2004 sei einschlägig: Der Internetausdruck im Fahrzeug habe konkrete Beschaffenheiten genannt; vor allem die sicherheitsrelevante Ausstattung sei maßgeblich. Zu einer Nachfrage bei dem Verkäufer sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen.
Das Gericht hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 (II 129 ff.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in zweiter Instanz vom 09.12.2009 (II 73 ff.) und 03.02.2010 (II 129 ff.) sowie die anderen Unterlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil – wie aus dem Tenor ersichtlich – begründet.
Dem Kläger steht nämlich – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 13.10.2007 aus §§ 433, 434 Satz 1, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB zu. Dies führt dazu, dass der Kläger vom Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 1.200,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückverlangen kann, allerdings unter Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 26,20 EUR, den der Kläger seinerseits gem. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB für die zwischenzeitlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer an den Beklagten zu leisten hat.
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Dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist – soweit ersichtlich – zwischen den Parteien nicht (mehr) streitig, wird aber jedenfalls auch mit der Berufung von keiner Seite angegriffen. Ein Agenturgeschäft (vgl. BGH v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04 – NJW 2005, 1039 ff.) liegt hier letztlich nicht vor, auch wenn gewisse Ähnlichkeiten vorhanden sind.
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Die Angaben auf dem Internetausdruck erscheinen dem Gericht auch durchaus geeignet als Beschaffenheitsvereinbarung i.S. des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. insoweit auch LG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008 – 5 O 60/08 – veröffentlicht bei Juris). Es ist zwischen einer Beschaffenheitsgarantie gem. § 444 BGB (vergleichbar mit der früheren „Zusicherung einer Eigenschaft“), an die höhere Anforderungen zu stellen sind, und einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden (vgl. BGH NJW 2007, 1346 ff.). Der Internetausdruck bzw. die Angaben im Internet richteten sich im Zweifel an jeden Kaufinteressenten, damit auch an den Beklagten. Ob auf ihn im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist nicht maßgeblich. Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 09.12.2009 ausdrücklich angeführt, dass er über die im Internet ausgestellte Fahrzeugbeschreibung (mit Händlerangaben, vgl. Anl. K 1) an den Zeugen … gekommen sei.
Ob und inwieweit hier eine Beschaffenheitsgarantie i.S. des § 444 BGB vorgelegen hat, kann nach Auffassung des Gerichts dahin stehen (vgl. insoweit BGH v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 – NJW 2007, 1346 ff. (veröffentlicht auch in Juris)), weil ohnehin ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart wurde. Der schriftliche Kaufvertrag wurde nämlich nicht von beiden Seiten unterzeichnet; der Kläger hat sich hierauf nicht eingelassen. Wenn unter diesen Umständen – bei nicht unterzeichnetem schriftlichen Kaufvertrag – der Beklagte das Fahrzeug gleichwohl vorbehaltlos an den Kläger übergeben hat (lassen), kann eine Einigung auf den schriftlichen Kaufvertragsinhalt (darunter „wie gesehen so gekauft“) nicht angenommen werden. Im Zweifel greifen deshalb die gesetzlich vorgesehenen Regeln ein. Darüber hinaus wäre aber auch – selbst wenn der schriftliche Kaufvertrag vom Kläger unterzeichnet worden wäre – ein Widerspruch zwischen den Angaben auf dem Internetausdruck und der Formulierung in dem schriftlichen Kaufvertragsentwurf vorhanden, so dass wahrscheinlich auch in diesem Fall ein etwaiger Haftungsausschluss dahingehend auszulegen wäre, dass er sich nicht auf die Beschaffenheitsangaben bezieht (vgl. insoweit ebenso BGH a.a.O. (zitiert nach Juris) Rn 31).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst den Internetausdruck nicht erstellt und ins Auto gelegt hat, liegt bei dem Beklagten. Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz (der Zeuge … konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er es war oder der Beklagte) ist der Beklagte insoweit zumindest beweisfällig geblieben. Jedenfalls muss der Beklagte sich die Angaben auf dem Internetausdruck, welcher (unstreitig) in dem ausgestellten Fahrzeug lag, aber auch gem. §§ 164 BGB bzw. über die Grundsätze der Anscheins-/Duldungsvollmacht wie eigene Angaben zurechnen lassen müssen. Er selbst hat insoweit vorgetragen, dass er wisse, dass der Zeuge … schon des öfteren bei www.mobile.de etwas eingestellt hat. Etwaige Erklärungen des Zeugen … gegenüber dem Kläger sind daher völlig unmaßgeblich.
Die Parteien haben damit eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart, die sich auf die im Internet und auf dem im Fahrzeug befindlichen Ausdruck genannten Merkmale bezog, darunter auch die Ausstattung mit ABS.
- Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe sich, weil er das Fahrzeug vor Ort besichtigt habe, überhaupt nicht auf die Angaben auf dem Internetausdruck verlassen (dürfen), greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn 27) hat ausdrücklich festgehalten, dass der Käufer sich auf die Angaben des Verkäufers unter Umständen auch dann verlassen muss, wenn er selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So sei ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des angebotenen Fahrzeugs entspricht. Gleiches gilt für die Frage, ob ABS vorhanden ist oder nicht; dementsprechend hat das Amtsgericht erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Gleichfalls greift der Einwand des Beklagten nicht, dass der Kläger aufgrund der Vielzahl an leicht erkennbaren geringfügigen Abweichungen der Internetangaben von der Realität (so z.B. bzgl. der Hauptuntersuchung, der Abgasuntersuchung, des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs und bzgl. der elektrischen Fensterheber) nicht mehr darauf habe vertrauen können, dass die übrigen Angaben stimmen würden. Zum einen kann von einem Käufer nicht verlangt werden, dass er zu seinem eigenen Schutz sämtliche Angaben des Verkäufers, soweit dies überhaupt möglich ist, vor Ort direkt überprüft, um sich etwaiger Gewährleistungsansprüche zu erhalten; vielmehr fällt es in den Verantwortungsbereich eines Verkäufers, die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen und für etwa vorhandene Abweichungen gerade zu stehen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass im vorliegenden Fall jedenfalls nicht sämtliche Angaben auf dem Internetausdruck falsch waren. Von dem Kläger konnte unter diesen Umständen nicht verlangt werden, dass er sich – getreu dem Motto „Such den Fehler“ – auf die Suche nach Abweichungen begeben würde, zumal die Angaben aus dem Internet sich mit den Angaben auf dem Ausdruck deckten. Es ist auch überhaupt nicht klar, sondern wurde lediglich von der Beklagten als Behauptung in den Raum gestellt, dass dem Kläger die anderen Abweichungen bereits bei Abschluss des Kaufvertrags aufgefallen waren. Der Kläger selbst hat jedenfalls im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er vor allem ein Auto mit ABS hätte haben wollen; die anderen Angaben seien für ihn nicht so wichtig gewesen (vgl. II 75).
Dahin stehen kann unter diesen Umständen, ob und inwieweit im vorliegenden Fall der Kläger durch den Beklagten – welcher sich das Verhalten des Zeugen … unter Umständen als eigenes zurechnen lassen müsste – über bestimmte Beschaffenheiten des Fahrzeugs sogar arglistig getäuscht wurde. Diese Annahme liegt wegen der Häufung sowie der Geringfügigkeit der falschen Angaben – die ein systematisches Vorgehen und kein Versehen vermuten lassen – durchaus nahe, erscheint andererseits wegen der leichten Überprüfbarkeit der Abweichungen, die bereits beim Kauf aufgefallen sein könnten und deshalb das Vorliegen eines Irrtums beim Kläger in Frage stellen, als zweifelhaft.
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Unangegriffen ist seitens des Beklagten die auf dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten basierende Feststellung des Amtsgerichts geblieben, dass das gegenständliche Fahrzeug – entgegen den Angaben im Internet bzw. auf dem Ausdruck – nicht über ein ABS verfügt und damit – auch schon bei Übergabe – von der vereinbarten Beschaffenheit abwich. Demnach ist der Kaufvertrag jedenfalls wegen des fehlenden ABS – wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt – rückabzuwickeln; eine Fristsetzung war wegen der Unbehebbarkeit der Abweichung nicht erforderlich; die Abweichung war, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, auch nicht nur unerheblich – dies ist mit der Berufung nicht ernsthaft angegriffen worden.
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Allerdings war ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Mutter zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug 300 km gefahren sind. Bei der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gem. § 346 Abs. 1 BGB europäisches Rechts (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2010, 148 f.). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts einerseits fest, dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung im Oktober 2008 „36.559 km“ betrug. Dies hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 03.12.2008 so schriftlich festgehalten, wobei – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Parteivertreter – davon auszugehen ist, dass bei dem Pkw die Stelle der „Hunderterttausender“-Kilometer nicht gesondert ausgewiesen ist, so dass die gefahrenen Kilometer zu diesem Zeitpunkt bei 136.559 km anzusetzen sind. Sowohl der Kläger als auch seine Mutter, die Zeugin …, haben darüber hinaus glaubhaft angegeben – was letztlich unbestritten geblieben ist -, dass der km-Stand sich auch heute noch unverändert hierauf beläuft, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht bewegt wurde. Davon hatte das Gericht mithin auszugehen.
Gleichzeitig hat der für den Grund und die Höhe des Wertersatzes darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass der km-Stand zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs sich tatsächlich – wie auf dem Internetausdruck angegeben – auf 132.000 km belief (was sonst zwingend zwischenzeitlich gefahrene 4.559 km bedingen würde). Zwar bietet die Angabe im Internet bzw. auf dem Internetausdruck insoweit einen Anhaltspunkt; auffällig ist jedoch, dass dort eine glatte Zahl genannt worden ist; dass dies der Realität entsprach, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass ja – wie unstreitig ist – auch andere Angaben auf dem Ausdruck nicht stimmten. Schließlich hat die Zeugin … in ihrer Vernehmung am 03.02.2010 auch glaubhaft und dezidiert erläutert, wie es dazu kam, dass sie – anstelle ihres Sohnes – den Wagen benutzte und wie oft und wie weit sie jeweils mit ihm fuhr. Sie hat hierzu im Einzelnen gut nachvollziehbar mitgeteilt, dass sie vor der Abmeldung des Wagens (welche unstreitig am 08.02.2008 erfolgte) insgesamt ca. zwei Monate mit dem Pkw gefahren sei, und zwar in den ca. 1,3 km entfernten Ort sowie jeweils circa sechs Mal nach Vaihingen und nach Mühlacker, wofür sie jeweils eine einfache Entfernung von 7,5 km angesetzt habe. Hiervon ausgehend hat die Zeugin weiter erläutert, dass sie schätze, mit dem Pkw insgesamt ungefähr 360 Kilometer – allerdings, dies hat sie betont, maximal – mit dem Pkw gefahren zu sein (ca. 60 x 3 km sowie 12 x 15 km). Ergänzend hat sie erläutert, dass diese Schätzung ihrerseits bereits äußerst großzügig sei, weil sie in der Zeit, wo sie das Auto genutzt habe, keinesfalls jeden Tag in den Ort gefahren sei. Keinesfalls seien sie oder ihr Sohn zwischenzeitlich ca. 4.500,00 km mit dem Pkw gefahren. Die Angaben der Zeugin sind für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, sie sind schlüssig und geben keinerlei begründete Anhaltspunkte zu Zweifeln: Die km-Angaben der Zeugin sind in der Tat – soweit hat das Gericht die Angaben über den Routenplaner www.viamichelin.de nachvollzogen – eher großzügig bemessen (vom Wohnort der Zeugin ergeben sich nach dem Routenplaner Entfernungen von 1,1 km (Illingen Stadtmitte), 6,5 km (Vaihingen an der Enz) und 7,5 km (Mühlacker): Es ergäben sich demnach insgesamt 132 km + 78 km + 90 km = 300 km). Die Häufigkeit sowie die angebliche Dauer der Nutzung (ca. 2 Monate) lassen sich auch zeitlich jedenfalls ungefähr mit den anderen Ereignissen, die zwischen den Parteien unstreitig bzw. durch Dokumente belegt sind (Kaufvertragsdatum (13.10.2007), Rücktrittschreiben (19.11.2007), An- und Abmeldung des Pkw (17.10.2007, 08.02.2008)) überein bringen. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung ferner nicht lediglich „blind“ den Klägervortrag bestätigt – denn dieser lautete zuletzt auf nicht mehr als 250 gefahrene Kilometer (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2009 Seite 1, II 95). Ihre Aussage lässt sich aber ohne Weiteres damit in Einklang bringen.
Unter Berücksichtigung all dessen muss der Kläger sich hier letztlich nach Auffassung des Gericht insgesamt 300 gefahrene Kilometern im Wege des Wertersatzes anrechnen lassen, auch unter Berücksichtigung dessen, dass er selbst im Anschluss an den Kauf mit dem Wagen mindestens einmal gefahren ist. Alles, was darüber hinausgeht, steht jedenfalls nicht hinreichend sicher fest.
Die zeitanteilige lineare Wertminderung war im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (vgl. BGH NJW 1995, 2159, 2161; Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 346 Rn 10; MünchKomm/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn 27). Ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des vorliegenden Fahrzeugs von 150.000 km (und demzufolge einer Restlaufleistung von 150.000 km abzüglich 136.259 km = 13.741 km) ergab sich vorliegend für die 300 gefahrenen Kilometer einen Wertersatz von 1.200 EUR : 13.741 km x 300 km = 26,20 EUR.
- Der Tenor unter I. 2. und I. 3 beruht auf den insoweit nach wie vor uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts.
III.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte in vollem Umfang zu tragen, weil er – auch im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung – im Wesentlichen unterlegen ist und der geringe Betrag der Mehrforderung des Klägers keine besonderen Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.