LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.476,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Motorrades BMW R 1100 S, Fahrzeug-Ident.-Nr. … sowie Herausgabe sämtlicher Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26.04.2004 im Annahmeverzug mit der aus dem Rücktritt folgenden Verpflichtung befindet.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich hiervon vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorrad.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der … GmbH, bei der der Kläger am 13.03.2002 ein „neues zweirädriges Kraftfahrzeug“ vom Typ BMW R 1100 S als Sondermodell in der Farbe dakargelb/nachtschwarz mit diversen Extras zu einem Kaufpreis von 12.476,00 Euro, welchen der Kläger über die BMW-Bank teilfinanzierte, bestellte. Am 27.03.2002 ließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug auf den Namen des Klägers zu. Am 28.03.2002 bestätigte sie dem Kläger die Lieferung eines „Neufahrzeuges“ , übergab dem Kläger das streitgegenständliche Motorrad und erhielt den Kaufpreis. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die als Anlagen zur Klageschrift eingereichte Bestellung sowie Lieferbestätigung (Bl. 5/6 d.A.) verwiesen.

Den Original-Fahrzeugbrief erhielt die BMW-Bank, der das streitgegenständliche Fahrzeug auch sicherungsübereignet war.

Das streitgegenständliche Motorrad wurde vom Hersteller bereits am 23.11.2000, also ca. 16 Monate vor seiner Auslieferung an den Kläger, produziert, wovon der Kläger am 25.06.2003 erfuhr, als er das Motorrad seinerseits verkaufen wollte.

Mit an diese gerichtetem anwaltlichen Schreiben vom 14.07.2003 erklärte der Kläger daraufhin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise seinen Rücktritt von diesem und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf, bis zum 30.07.2003 – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung von 336,85 Euro – einen Betrag von 12.139,15 Euro an ihn zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8/9 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 22.04.2004 (Bl. 65 d.A.) und 06.07.2004 (Bl. 96 d.A.) erklärte der Kläger vorsorglich erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. die Anfechtung des Vertrages.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2004 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass für eine Nutzung des Motorrades durch den Kläger in einem Umfang bis zum 2.000 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000,00 e anzurechnen ist.

Der Kläger trägt vor, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm das Herstellungsdatum des Motorrades nicht mitgeteilt. Eine Woche vor der hier streitgegenständlichen Bestellung habe er gegenüber dem Verkaufsberater … der … GmbH den Kauf eines ihm angebotenen neuen Motorrades gleicher Kategorie aus einer jedenfalls länger als 12 Monate zurückliegenden Vorproduktion unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses von ca. 1.500,00 Euro abgelehnt und ausdrücklich erklärt, dass er ein fabrikneues Fahrzeug aus aktueller Produktion ohne lange Standzeit erwerben wolle, woraufhin dieser dem Kläger zugesagt habe, ein fabrikneues Fahrzeug zu besorgen. Auch darüber, woher die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Motorrad beziehe, sei der Kläger nicht informiert worden. Bei der Übergabe des Fahrzeugbriefs zum Zeitpunkt des Kaufs des Motorrades habe die Seite gefehlt, auf der das Herstellungsdatum des Motorrades vermerkt sein soll.

Der Kläger trägt weiter vor, er habe in der Zeit zwischen Kauf des Fahrzeuges und Geltendmachung seiner Ansprüche mit dem streitgegenständlichen Motorrad 1.800 km zurückgelegt. Das Darlehen bei der BMW-Bank habe er zwischenzeitlich vollständig abgelöst und den Original-Fahrzeugbrief erhalten, aus dem sich für einen Laien das Datum der Produktion des Fahrzeuges jedoch auch nicht erschließe.

Der Kläger ist der Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Motorrad handle es sich – wegen des tatsächlichen Herstellungszeitpunktes – nicht um ein zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn fabrikneues Fahrzeug. Die ca. 16 Monate vor Auslieferung an ihn liegende Herstellung des Motorrades, die ihm arglistig verschwiegen worden sei, stelle einen erheblichen Mangel der Kaufsache dar, welcher ihn zur Anfechtung des bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtige. Eines Nacherfüllungsbegehrens vor Erklärung des Rücktritts vom Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe es nicht bedurft, da ein Nacherfüllungsverlangen aufgrund der Zurückweisung eines Rückabwicklungsanspruchs seitens der Beklagten zwecklos gewesen wäre, da die Beklagte ihrer Pflicht zur Nacherfüllung nur durch die Lieferung eines neuen Motorrades hätte beheben können und dann das volle Verwertungsrisiko hinsichtlich des gebrauchten Motorrades hätte tragen müssen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.139,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Motorrades BMW R 1100 S mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … sowie Herausgabe sämtlicher Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel zu zahlen,

II. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.07.2003 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Motorrades sei.

Des weiteren trägt die Beklagte vor, der Kläger habe um Lieferung eines Krades als in der Bestellung beschriebenes Sondermodell noch im März 2002 gebeten, wobei dieser nicht die Standzeit als für ihm maßgebliches Kriterium bezeichnet habe, sondern das Vorhandensein eines Teilintegral-ABS. Der Kläger sei deshalb bereits im Verkaufsgespräch durch den Mitarbeiter … der Rechtsvorgängerin der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Herstellung eines Krades mit der von ihm gewünschten Sonderausstattung durch die BMW AG München innerhalb dieser Lieferzeit technisch nicht möglich sei und mithin nur die Lieferung eines bereits lagernden Krades erfolgen könne, wobei weder bei ihr noch beim Motorradwerk der BMW AG in Berlin-Spandau ein entsprechendes gewünschtes Motorrad „auf Lager stünde“. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sodann bei einem BMW-Vertragshändler in Potsdam ein Krad des gewünschten Typs in verlangter Farbe und Ausstattung gefunden und den Kläger darüber informiert, welcher sich mit der Lieferung dieses Fahrzeuges einverstanden erklärt habe. Der Verkaufsberater … habe zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Bestellung keinerlei Kenntnis vom Produktionsdatum des bei dem Potsdamer Vertragshändler lagernden Motorrades gehabt.

Die Beklagte trägt weiter vor, die Lieferung des Motorrades an den Kläger sei in der Original-Werksverpackung erfolgt. Anders als fabrikneue Pkw laufe ein Motorrad zwischen der Produktion und der Auslieferung nicht „auf eigenen Rädern“, sondern werde in einer Art Holzkäfig geliefert. Es stehe auf einer Palette. Um das Krad werde eine Art Käfig aus Holz gezimmert und dieser oben mit Holz abgedeckt. Die Lagerung der Motorräder erfolge in geheizten Hallen, der Transport in geschlossenen LKW. Zwar werde das Krad im Werk an Motor, Hinterachse und Getriebe mit Öl befüllt, es handele sich dabei jedoch um Synthetiköle, die durch reinen Zeitablauf keinem Alterungsprozess unterlägen. Auch werde das Motorrad ohne Batterie verfrachtet. Diese werde erst unmittelbar vor Auslieferung an den Endkunden eingebaut. Überdies habe die BMW AG das Krad vom Typ R 1100 S für das Modelljahr 2001 fortentwickelt und erstmals ein Teilintegral-ABS installiert. Mit der Vorproduktion der entsprechenden Kräder habe die BMW AG im Oktober 2000 begonnen. Die Auslieferung der Kräder an die Vertragshändler sei zwar ab Januar 2001 erfolgt, jedoch mit der ausdrücklichen Anweisung, dass eine Endauslieferung an Kunden nicht vor April 2001 erfolgen dürfe. Erstmals im April seien Auslieferungen und Zulassungen von Krädern des Typs R 1100 S mit Integral-ABS an Endkunden erfolgt. Das an den Kläger ausgelieferte Krad habe im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger in Farbe und Ausstattung der aktuellen, vom BMW-Werk gebauten Variante entsprochen. Technische Änderungen seien seit der Produktion im November 2000 bis zur Auslieferung an den Kläger genauso wenig erfolgt wie optische Retuschen. Zudem sei es bei der BMW AG üblich gewesen, Krafträder in den Wintermonaten auf Halde zu produzieren.

Die Beklagte behauptet weiterhin, sie hätte das Motorrad des Klägers, so er es ihr angeboten hätte, mit einer Bewertung in Zahlung genommen, der das Baujahr 2002 zugrunde gelegt worden wäre. Der Kläger habe ihr zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Nacherfüllung gegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Fahrzeug gelte solange als fabrikneu, wie es vom Hersteller in technisch und optisch unveränderter Form hergestellt werde. Das gelieferte Krad sei sowohl „neu“ als auch „fabrikneu“ gewesen, wozu die Beklagte behauptet, dass eine Bestellung in ihrem Haus nur auf „fabrikneu“ laute, wenn ein Fahrzeug auf konkreten Wunsch des jeweiligen Kunden beim Hersteller geordert und erst nach Eingang der Bestellung gefertigt werde.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, da das streitige Krad in der aktuellen Version erstmals im April 2001 an Endkunden ausgeliefert worden sei, betrage die anrechenbare Standzeit bis zur Auslieferung an den Kläger 11 Monate.

Hinsichtlich einer vom Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung ist die Beklagte der Ansicht, dass diese nicht nach der Laufleistung des Motors bemessen dürfe, sondern nach der tatsächlichen Nutzungszeit.

Die Beklagte behauptet schließlich, das Herstellungsdatum habe sich bereits bei Gefahrübergang und Ablieferung aus den Fahrzeugpapieren feststellen lassen, die dem Kläger vollständig zur Einsichtnahme vorgelegt worden seien und ist daher der Ansicht, der Kläger hätte unmittelbar von einem Anfechtungsrecht Kenntnis erlangen können. Nunmehr sei eine Anfechtungsmöglichkeit verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages des Klägers, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befinde, ergibt sich das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus § 756 ZPO, der den Beginn der Zwangsvollstreckung des Gläubigers von einem durch öffentliche Urkunde nachgewiesenen Annahmeverzug des Schuldners abhängig macht (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2280).

II.

Die Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der … GmbH ein Anspruch auf Zahlung in aus dem Urteilstenor ersichtlicher Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrades sowie Herausgabe sämtlicher Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel aus § 346 I BGB zu, da die Voraussetzungen des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 323 BGB vorliegen.

1.1.

Der Kläger erwarb von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Kaufvertrag vom 13./28.03.2002 das streitgegenständliche Motorrad. Der Kläger ist auch Eigentümer dieses Fahrzeuges, und zwar jedenfalls nachdem er – wie von ihm durch die Beklagte unwidersprochen und damit nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden geltend vorgetragen und durch Vorlage des Schreibens der BMW-Bank vom 23.06.2004 (Bl. 99 d.A.) unter Beweis gestellt – das Restdarlehen vollständig abgelöst hat und damit die Sicherungsübereignung beendet ist.

1.2.

Das vom Kläger erworbene Motorrad ist mangelbehaftet.

Die Lagerung des Motorrades über 16 Monate vor der Auslieferung an den Kläger stellt einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dar.

Nach dem Wortlaut der Bestellung vom 13.03.2002 ( „neues zweirädriges Kraftfahrzeug“ ; Bl. 5 d.A.) sowie der Lieferbestätigung vom 28.03.2002 ( „Neufahrzeug“ ; Bl. 6 d.A.) schuldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger die Lieferung und Übereignung eines Neufahrzeuges.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Verkauf von Pkw liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (BGH, NJW 2000, 2018; BGH, NJW 1980, 2127). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, NJW 2004, 160). Zu begründen ist dies mit der Tatsache, dass jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (BGH, NJW 2004, 160, 161).

Der durch die Beklagte geltend gemachte Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und Motorrädern vermag sich das Gericht angesichts der Übertragung dieser Grundsätze auf jedes Kraftfahrzeug durch den BGH nicht anzuschließen. Somit sind auch Motorräder erfasst, zumal die von der Beklagte geltend gemachte Lagerungsmethode die typischen Alterungsprozesse durch Materialermüdung nicht aufzuhalten vermag.. Die Beklagte trägt mit der Darlegung der üblichen Lager- und Überführungsmethoden für zweirädrige Kraftfahrzeuge vom Typ BMW aber auch substantiiert keine Tatsachen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall, dass bei einer Lagerzeit von mehr als 12 Monaten eine „Fabrikneuheit“ eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben ist, in dem hier zu entscheidenden Fall vor, da sie nicht im Einzelnen dartut, wie bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug die Überführung und Lagerung geschehen sein soll.

Auf die Frage, ob der Kläger durch den Verkaufsberater der Rechtsvorgängerin der Beklagten darüber aufgeklärt worden ist, woher das Motorrad bezogen wurde, wie lange es bereits lagerte und dass es sich nicht um ein unmittelbar durch die BMW AG neu hergestelltes Fahrzeug handelt, kommt es dabei nicht an. Denn der Kläger durfte angesichts des Verkaufs als Neufahrzeug davon ausgehen, dass das ihm gelieferte Motorrad nicht länger als 12 Monate zwischengelagert worden war.

Auch der Vortrag der Beklagten, dass das streitgegenständliche Modell des Krades erst ab April 2001 durch die Vertragshändler der BMW AG hätte verkauft werden dürfen, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf den Beginn der 12-Monats-Frist hat, nach der ein Kraftfahrzeug nicht mehr als fabrikneu gilt. Der spätere Verkaufszeitpunkt ist insoweit dem jeweiligen Werk und damit der Verkäuferseite zuzurechnen, die dadurch ein höheres Risiko auf sich nimmt, innerhalb von 12 Monaten seit Herstellung nicht alle produzierten Kraftwagen als „neuwertig“ verkaufen zu können. Ansonsten könnte ein Kraftfahrzeughersteller durch beliebige Verschiebung von Erstverkaufsdaten die Gewährleistungsrechte der Käufer aufgrund von möglicher Materialermüdung umgehen. Eben diese setzt jedoch unabhängig von dem durch den Hersteller festgesetzten Erstverkaufszeitpunkt ein.

Auch ist für die Annahme eines Mangels irrelevant, dass der Kläger nicht versucht hat, das Fahrzeug bei der Beklagten in Zahlung zu geben und dort den Preis für ein tatsächlich fabrikneues Fahrzeug zu erhalten. Bei einem Mangel handelt es sich insoweit um eine objektive Gegebenheit, die nicht davon abhängig ist, ob Dritte sie als solche ansehen oder trotz des Mangels noch bereit sind, für die Kaufsache eine bestimmte Summe aufzubringen.

1.3.

Die gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Geltendmachung des Rücktritts lag bis zum gerichtlichen Gütetermin nicht in ausreichender Form vor. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Kläger ist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 104, 13). Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein.

Der anfängliche Vortrag des Klägers, er hätte zunächst nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte zur Lieferung eines neuen Motorrades unter Tragung des Verwertungsrisikos bezüglich des streitgegenständlichen Krades bereit gewesen wäre, genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.07.2003 an den Kläger angedeutet, dass sie einen kulanten Inzahlungnahmepreis für das Krad für möglich halte. Nur weil die Beklagte hier nicht von sich aus die Lieferung eines neuen Motorrades angeboten hat und den Rückabwicklungsanspruch als solchen zurückwies, indem sie das Vorliegen eines Mangels bestritt, liegt in dieser Äußerung noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Vielmehr hätte der Kläger seinen Wunsch auf Nachlieferung eines neuen Motorrades konkretisieren können und müssen.

Ob in der Stellung eines Klageabweisungsantrages durch die Beklagte bereits eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung zu sehen ist (je nach Lage möglich nach BGH, NJW 1984, 1460), kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls nach einem Fehlschlagen einer gütlichen Streitbeilegung im Gütetermin von einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung des Schuldners ausgegangen werden muss. Da der Kläger im Anschluss daran nochmals schriftsätzlich den Rücktritt erklärt hat, liegen die Voraussetzungen eines Rücktrittsanspruchs sowie dessen wirksame Geltendmachung hier vor.

Der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt, da die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt und erst mit Übergabe des Motorrades (28.03.2002) zu laufen begann und die Verjährungsfrist mithin gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt ist.

1.4.

Im Rahmen der Rückabwicklung muss sich der Kläger seine Gebrauchsvorteile aus dem Motorrad anrechnen lassen.

Der Wert der gezogenen Nutzungen ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2004 übereinstimmend erklärt haben, dass sie von einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro ausgehen, wenn der Kläger das Fahrzeug bis zu einer Rückgabe an die Beklagten nicht mehr als 2.000 km gefahren ist und der Kläger dieses zugesichert hat, schätzte das Gericht die vom Kläger gezogenen Nutzungen auf Grundlage dieser Erklärungen der Parteien auf 1.000,00 Euro.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, da zu diesem Datum die Klage rechtshängig wurde.

3.

Die Parteien haben die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen.

4.

Die Beklagte befindet sich seit dem 26.0.2004 mit der Verpflichtung aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages im Annahmeverzug, da ab diesem Datum sowohl die Rücktrittsvoraussetzungen vorlagen, als auch die Zustellung der Rücktrittserklärung an die Beklagte durch das Gericht erfolgt war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.